Ruheständler können mit entsprechenden Vorsorgemaßnahmen ihre Rentensteuer deutlich senken. Hierzu dienen Versicherungsvergleiche, um etwa private Rentenversicherungen, Pflege- bzw. Pflegezusatzversicherungen etc. dem aktuellen Stand der heutigen Lage anzupassen. Denn was viele Rentner nicht wissen: Selbst für den Fall, dass sie zur Einkommensteuer veranlagt werden (also eine Steuererklärung abgeben müssen), bedeutet dies noch lange nicht, dass sie auch Steuern auf ihre Renten- und sonstigen Einkünfte an das Finanzamt abführen müssen.
Was alleine für die Steuerzahlung entscheidend ist, ist nämlich das zu versteuernde Einkommen. Dieses ergibt sich – in diesem Absatz nur ganz grob angeschnitten – aus allen Einkünften (Renteneinkünfte, Pensionen, Betriebsrente, Zinseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.) abzüglich der Werbungskosten (bzw. des Werbungskostenfreibetrages), der Sonderausgaben (Krankenversicherung, Vorsorgemaßnahmen) und der außergewöhnlichen Belastungen (Zuzahlungen für Rezepte, Brillen, Zahnarztkosten etc.).
Das bisher Gesagte zeigt also auf, dass zwar viele Rentner durch die Rentenerhöhung einkommensteuerpflichtig, aber nicht zwangsläufig steuerpflichtig werden. Vielmehr ergeben sich bei jedem Ruheständler individuelle Unterschiede, die beachtet werden müssen. Eine Einkommensteuererklärung muss immer dann abgegeben werden, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Der Grundfreibetrag gilt für alle Einkommen und liegt im Jahr 2016 bei 8.652 Euro.
Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Renteneinkünfte sind nicht gleich Renteneinkünfte, man muss zwischen der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente unterscheiden. Zwischen beiden Einkünften liegt eine völlig andere steuerrechtliche Betrachtungsweise vor. Bei der einen Rente wird der Besteuerungsanteil herangezogen, bei der anderen der Ertragsanteil (auf dieses Thema wird im Ratgeber ausführlich eingegangen). Das wiederum bedeutet: Auch wenn Ruheständler oder Pensionäre ihre Rente nur mit dem Besteuerungsanteil bzw. Ertragsanteil versteuern, können sie ihre Werbungskosten in voller Höhe absetzen.
Ganz wichtig: Beim Werbungskosten-Pauschbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag. Was bedeutet: Er wird nicht gekürzt, auch wenn die Rente erst im Laufe des Jahres beginnt.
Was die Sonderausgaben anbelangt, die letztlich die Rentensteuer reduzieren, gilt: Mittlerweile müssen Rentner und Pensionäre einen immer höheren Anteil aus ihrer Rente selbst versteuern. Dementsprechend dürfen sie – wie Arbeitnehmer oder Selbständige – ihre Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Rentner und Pensionäre dürfen somit die Ausgaben für eine Haftpflicht, eine Lebensversicherung, eine Krankenversicherung, ggf. eine Krankenhaustagegeldversicherung, eine Unfallversicherung, eine PKW-Haftpflicht und die Pflegeversicherung als Sonderausgaben von der anfallenden Steuer geltend machen.
Wer also mit seiner Rente über dem Grundfreibetrag liegt, sollte nicht nur unbedingt einen Versicherungsvergleich anstreben, um auf dem aktuellen Stand der Dinge zu sein. Man sollte sich auch überlegen, eine Steuererklärung abzugeben, um auf diese Weise Rentensteuer zu sparen.
Ruheständler, die ihre privaten Kranken-, Krankenzusatz- und Pflegezusatzbeiträge in die Anlage ihrer Jahres-Steuererklärung eintragen, machen noch lange nicht alles richtig. Denn in die Anlage R der Steuererklärung für Rentner wird nicht nur die gesetzliche Rente eingetragen, sondern auch Renten aus privaten Versicherungen, Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst, bestimmte Betriebsrenten und Leistungen aus einer Riester-Rente oder Rürup-Rente. Immer wieder kommt es dort zu Verwechslungen.
Der Grund: Zwar werden die Daten der Rentner aus der gesetzlichen als auch aus der privaten Rentenversicherung an die Finanzbehörden übermittelt. Dennoch wussten viele Rentner, die in der Vergangenheit ihre Steuern ordnungsgemäß bezahlten, nicht, dass sie ihre Steuererklärung rechtsfehlerhaft ausfüllten. Da Finanzbehörden solche Fehler nicht nachprüfen, kam es für viele Ruheständler, wie es eigentlich nicht kommen sollte: Die Behörden ließen hierauf entsprechend auch fehlerhafte Bescheide ergehen – und dies wiederum unbemerkt für den Ruheständler.
Den Fehler, den noch immer viele Rentner machen: Sie ziehen in ihrer Steuererklärung weder die Kranken- noch die Pflegekassenbeiträge ab. Einige verwechselten sogar die Rentenarten „Gesetzliche Rente“ und „Betriebsrente“ komplett. Wer also unwissentlich seinen Rentenbetrag aus der gesetzlichen Rente in das Feld Betriebsrente einträgt, wird durch die Finanzbehörde fast doppelt so hoch besteuert. In der Vergangenheit sind daher viele fehlerhaft ergangene Bescheide rechtskräftig geworden.
Auch wenn bereits eine solche Situation vorliegen sollte, ist noch nicht alles verloren: Rentner sollten in diesem Fall umgehend eine Einzelfallprüfung durch die Finanzbehörde vornehmen lassen. Denn die Finanzbehörden mussten bei einer solchen Verwechslung der Rentenarten klar erkennen, dass hier ein Fehler durch den Steuerpflichtigen vorliegt. Für diesen Fall müssen die Finanzbehörden zu Unrecht eingeforderte Steuern bis zu 5 Jahren rückwirkend wieder erstatten.
Andererseits sorgen auch nicht alle Ruheständler dafür, dass sie ihre privaten Versicherungen leistungsgerecht an den heutigen Stand der individuellen Bedingungen anpassen. Denn was viele vergessen: Auch das Rentenalter schützt Ruheständler nicht vor Schäden. Daher sollten Rentner unbedingt auf ihren Basisschutz achten, denn durch auslaufende Rentenversicherungen wird wieder neues Kapital frei. Angerechnet wird bei den Sonderausgaben zum Beispiel die Kfz-Versicherung, für die es bis ins hohe Alter spezielle Seniorentarife gibt. Ebenso abzugsfähig sind die Kosten für die Rechtsschutzversicherung, auch hierfür gibt es spezielle Seniorentarife.
Ruheständler, die zusammen mit ihren Enkeln das Familienfahrzeug nutzen, können durch die Umstellung auf spezielle Familientarife innerhalb der Kfz-Versicherung nicht nur Beiträge, sondern auch noch Steuern sparen. Steuerlich abzugsfähig sind auch die Beiträge für die private Haftpflichtversicherung. Hierauf sollte auch kein Rentner verzichten. Gerade bei Personen in einem hohen Alter kommt es schneller zu einer Unachtsamkeit, die einen hohen Schaden nach sich zieht. Sind dann auch noch Personen beteiligt, kann es ohne diese Versicherung schnell zum Existenzverlust kommen.
Ruheständler, die in Miete wohnen, sollten auch die Hausratversicherung beibehalten. Auch die Beiträge hierfür können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Kommt es hier zu einem Ereignis, kommt die Versicherung für alle Schäden rund um die Wohnung auf. Für Rentner mit einer eigenen Immobilie ist unbedingt eine Gebäudehaftpflicht empfehlenswert, ältere Versicherungen lassen sich hier auf Seniorentarife umstellen.
Zwar sollte eine Immobilie im Rentenalter abbezahlt sein, doch nicht alle schaffen diesen Spagat. Daher ist es wichtig, auch die Restschuldversicherung beizubehalten, um den Ehepartner oder die Erben von finanziellen Verpflichtungen zu entbinden. Beiträge, die für diese Versicherung aufgebracht werden, lassen sich ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Ein Versicherungsvergleich lohnt daher stets.
Gerade wenn bestehende Versicherungen ins Rentenalter übernommen werden, ist ein Versicherungsvergleich stets angebracht. Denn ein steigendes Alter geht fast immer einher mit neuen Risiken. Auch wenn man sich mit dem Thema „Versicherungen“ nicht gerade gerne beschäftigt, sollten diese von Zeit zu Zeit auf die eigenen Bedürfnisse angepasst werden. Es gibt nämlich Versicherungen, die man im Rentenalter tatsächlich noch benötigt, die aber durch einen Versicherungsvergleich beitragsmäßig als Seniorentarif günstiger gestaltet werden können. Und es gibt Versicherungen, die man getrost im Rentenalter kündigen kann, weil sie wirklich nicht mehr benötigt werden.
Fakt ist: Mit dem Übergang ins Rentenalter verändert sich entsprechend auch der individuelle Versicherungsbedarf. Doch nur derjenige, der durch einen Versicherungsvergleich die eine oder andere Versicherung an die aktuelle Lebenslage anpasst, kann sicher sein, dass er auch im hohen Alter finanziell abgesichert ist. Beispiel Haftpflichtversicherung: Wer im Alter gemütlich zusammensitzt und die teure Vase umstößt oder als Fußgänger einmal unaufmerksam ist, hat schnell ein Problem. Auch wenn die Versicherung im Alter unverzichtbar ist, haben immer noch...