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Sanierung von Krisenunternehmen. Durch Forderungsverzicht eine Überschuldung abwenden

AutorMarco Scheidler
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2005
Seitenanzahl87 Seiten
ISBN9783638400787
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis20,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Investition und Finanzierung, Note: 1,3, Ernst-Abbe-Hochschule Jena, ehem. Fachhochschule Jena, 130 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die in den letzten Jahren kontinuierlich steigende Zahl von Unternehmensinsolvenzen verursacht jährlich einen volkswirtschaftlichen Schaden in Rekordhöhe. Der Zusammenbruch eines Unternehmens kommt in den seltensten Fällen plötzlich, sondern ist in der Regel das Ergebnis einer längeren krisenhaften Entwicklung. Befindet sich das Unternehmen im Zustand einer drohenden oder existenten Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung, liegt bereits eine akute Existenzbedrohung vor. Voraussetzung für den sinnvollen Einsatz von Maßnahmen zur Sicherung seines Fortbestands ist zunächst, dass das sanierungsbedürftige Unternehmen sanierungsfähig ist und durch die an der Sanierung beteiligten Anspruchsgruppen als sanierungswürdig eingeschätzt wird. Grundlage sowohl für die Beurteilung von Sanierungsfähigkeit und -würdigkeit als auch für die Durchführung der Sanierung ist das Sanierungskonzept. Sanierungsmaßnahmen können vor, aber auch in einem Insolvenzverfahren ergriffen werden. Jedoch sind die Erfolgschancen umso höher, je eher die Sanierung beginnt. Zur Abwendung der Überschuldung kommen verschiedene geeignete Maßnahmen wie beispielsweise die Auflösung der stillen Reserven, Eigenkapitalzuführung, der Rangrücktritt oder der außergerichtliche Vergleich in Betracht. Eines der wichtigsten und wirkungsvollsten Instrumente ist der Forderungsverzicht. Dieser kommt meist als Bestandteil eines außergerichtlichen Vergleiches zum Einsatz, da er aufgrund steuerlicher Auswirkungen als isolierte Maßnahme Nachteile gegenüber dem ebenso wirkungsvollen Rangrücktritt hat. Der Forderungsverzicht kann unbedingt, wobei die Forderung des Gläubigers entgültig erlischt, oder mit Besserungsabrede, wonach der Gläubiger nach erfolgreicher Sanierung seinen Anspruch wieder geltend machen kann, erfolgen. Die Entscheidung der Gläubiger einen Sanierungsbeitrag zu leisten, erfolgt dabei grundsätzlich auf Basis eines Vergleiches zwischen Fortführungswert und Liquidationswert des Unternehmens. Jedoch wird ihre Entscheidung auch durch subjektive und teilweise nicht monetär quantifizierbare Vorteilhaftigkeitsüberlegungen beeinflusst. Dies macht eine konkrete Antwort auf die Frage nach ihrer Bereitschaft einen Forderungsverzicht zu leisten nicht möglich. Jedoch lassen sich anhand des in dieser Arbeit erstellten Interessenkataloges allgemeine Aussagen treffen. Zudem lassen sich aus ihm Anreize ableiten, mit denen das Unternehmen die Gläubiger in ihrer Entscheidung beeinflussen kann.

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Leseprobe

3 Möglichkeiten der Unternehmenssanierung unter dem Gesichtspunkt der Überschuldung


 

3.1 Außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen


 

3.1.1 Auflösung stiller Reserven


 

Stille Reserven stellen aus Sicht des Unternehmens verdecktes Eigenkapital dar. Dieses entsteht durch die Unterbewertung von Aktiva sowie durch Überbewertung von Passiva. Die Auflösung stiller Reserven führt zu außerordentlichen Erträgen, die zur Deckung des Ver-lustes des Unternehmens verwendet werden können. Sie kann durch die Veräußerung der betreffenden Vermögensteile über Buchwert oder durch Zuschreibung[165] vorgenommen werden.

 

Stille Reserven befinden sich meist in:[166]

 

- Grundstücken und Gebäuden

-

- Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u.a.

-

- Beteiligungen

-

- Vorräten

-

- Wertpapieren

-

- Rückstellungen

-

Stillen Reserven sind jedoch in Krisensituationen selten vorhanden, da diese meist bereits im Vorfeld aufgelöst wurden.[167]

 

3.1.2 Zuführung von Eigenkapital


 

Die Zuführung von Eigenkapital führt zu einer Erhöhung des Vermögens eines Unternehmens und ist somit eine geeignete Maßnahme zur Abwendung der Überschuldung. Grundsätzlich kommen hierbei verschiedene Möglichkeiten in Betracht:

 

Bei einer Kapitalerhöhung[168] wird das Stamm- beziehungsweise Grundkapital des Unter-nehmens erhöht. Sie kann gegen Sach- oder Bareinlage erfolgen. Letztere hat durch den Zufluss von Barmitteln neben der überschuldungsrelevanten Wirkung zusätzlich eine Verbes-serung der Liquiditätssituation zur Folge. Sie kann unter den bestehenden Gesellschaftern oder durch die Aufnahmen neuer Gesellschafter durchgeführt werden, wobei die Aufnahme neuer Gesellschafter nach Schmidt einen meist unentbehrlichen Bestandteil des Sanierungs-konzeptes darstellt.[169]

 

Vor der Kapitalerhöhung im Rahmen einer Sanierung muss meist eine Kapitalherabsetzung durchgeführt werden.[170] Diese wird bei Aktiengesellschaften aufgrund § 8 Abs. 2 AktG notwendig, der die Ausgabe von Aktien unter ihrem Nennwert (Unterpari-Emission) verbietet. Da potentielle Teilnehmer der Kapitalerhöhung das Unternehmen unter seinem Nominalkapital bewerten, das im Falle der Überschuldung bereits durch Verluste aufgezehrt ist, wäre eine Platzierung neuer Aktien zu oder über ihren  Nennwert nicht erfolgreich. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung[171] zum Ausgleich von Verlusten durch Verrechnung mit dem Eigenkapital, wird in Literatur und Praxis auch als Buchsanierung bezeichnet[172], obwohl sie ohne die Einbringung weiterer Mittel allein zunächst lediglich einen formellen und keinen liquiditäts- oder überschuldungswirksamen Vorgang darstellt. Erst in Verbindung mit einer Erhöhung des Eigenkapitals stellt sie eine überschuldungsrelevante Sanierungsmaßnahme dar, welche nach Böckenförde zu den am meisten genutzten Sanierungsmaßnahmen zählt.[173]

 

Im durch die Insolvenzantragspflicht eng abgesteckten Zeitrahmen für das Ergreifen von Maßnahmen ist die Nominalkapitalerhöhung wegen gesetzlicher Voraussetzungen[174] und der technischen Umsetzung besonders bei der AG[175] bei bereits eingetretener Überschuldung in der Regel nicht rechtzeitig durchführbar.[176]

 

Nachschüsse sind Geldeinlagen in das Eigenkapital über die Stammeinlage von GmbHs hinaus und bilden somit ein variables Zusatzkapital.[177] Eine Nachschusspflicht besteht nur, sofern es die Satzung der Gesellschaft vorsieht und ein entsprechender Gesellschafter-beschluss gefasst wurde. In der Praxis findet diese Form der Eigenkapitalzuführung jedoch nur selten Anwendung.[178]

 

Genussrechte[179] sind zwischen einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und einer bloßen schuldrechtlichen Forderung einzuordnen.[180] Einerseits gewähren Genussrechte keinerlei gesellschaftsrechtliche Mitwirkungs- und Kontrollrechte, andererseits begründen sie aber gesellschaftertypische Vermögensrechte wie beispielsweise eine Gewinnbeteiligung.[181] Eine gesetzlich festgelegte Definition von Genussrechten gibt es nicht, was zu großen Spielräumen in der vertraglichen Gestaltung ihrer Modalitäten führt.[182] Von eben dieser Ausgestaltung ist es abhängig, ob das Genussrechtskapital dem Eigen- oder Fremdkapital des Genussrechts-emittenten zuzurechnen ist.

 

Genussrechtskapital hat Eigenkapitalcharakter, wenn folgende Kriterien vorliegen:[183]

 

- Nachrangigkeit

 

- Erfolgsabhängige Vergütung und Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe

 

- Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung

 

Die Ausgabe von Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter ist somit ein geeignetes Mittel zur Abwendung der Überschuldung. Für den Fall, dass sie mit Einzahlungen der Genussrechts-zeichner verbunden ist, verbessert sie zusätzlich die Liquiditätssituation.

 

Der Einsatz von Genussrechten im Rahmen eines Vergleiches, bei dem die Forderungen des Gläubigers in Genussrechte gewandelt werden, stellt ein wichtiges Einsatzgebiet von Genussrechten bei der Sanierung dar.[184] Auf diesem Wege kann der Genussrechtszeichner die vermögensrechtliche Stellung eines Gesellschafters übernehmen ohne sich jedoch den Risiken der Eigenkapitalersatzvorschriften[185] auszusetzen.[186]

 

3.1.3 Rangrücktrittsvereinbarung


 

Bei einer Rangrücktrittsvereinbarung handelt es sich um einen Schuldänderungsvertrag gemäß § 311 Abs. 1 BGB. Zur Vermeidung der Überschuldung kann ein Gläubiger mit seiner Forderung ganz oder teilweise im Rang hinter die anderen Gläubiger zurücktreten. Dabei hat er zu erklären, dass seine Forderung bis zur Beseitigung der Krise, erst nach Befriedigung aller Gläubiger, mit den Gesellschaftern des Unternehmens berücksichtigt wird.[187] Er tritt damit auf den Rang der Eigenkapitalgeber und stellt klar, dass seine Einlage den anderen Gläubigern als haftendes Eigenkapital zur Verfügung steht.[188] Seine Forderung bleibt dem Unternehmen zwar damit weiterhin als Verbindlichkeit bestehen und ist als Passivum in der Handelsbilanz auszuweisen[189], muss jedoch nicht im Überschuldungsstatus als Fremdkapital passiviert werden.[190] Die Verbindlichkeit darf vom Unternehmen danach nur aus zukünftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder nach der Krise, aus einem die sonstigen Schulden übersteigendem Vermögen getilgt werden.[191]

 

3.1.4 Der außergerichtliche Vergleich


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