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Schülerfirmen in Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung: Eine Untersuchung der SFG in Rheinland-Pfalz

AutorRebecca Hasenclever
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl119 Seiten
ISBN9783959343015
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Schülerfirmen gehören zur Unterrichtsform Projektunterricht und sind berufs- und wirtschaftsorientiert. Der pädagogische Gedanke hinter dieser Methode ist die Vorbereitung auf den späteren Berufsalltag, um dadurch den Übergang zwischen Schule und Beruf zu erleichtern. Außerdem erlernen die Schüler Schlüsselqualifikationen für den späteren Beruf und den Alltag. Auch in 'Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung', die im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung stehen, kommt diese Art von Projektunterricht zur Anwendung. Die Autorin liefert zunächst eine Zusammenfassung von Schülerfirmen im Allgemeinen, da es bislang nur wenige Publikationen zum Thema der Schülerfirmen in der SFG gibt. Angesprochen werden dabei Thematiken zur Gründung und rechtliche Hintergründe. Im Folgenden werden spezifischere Aspekte geklärt, wie Aktivitätsbereiche des Lehrplans, die von Schülerfirmen abgedeckt werden. Es folgt der praktische Teil, der sich mit den Erfahrungen der 'Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung' aus Rheinland-Pfalz mit Schülerfirmen befasst und die Auswertung von Fragebögen beinhaltet. Anschließend wird ein Vergleich von Theorie und Praxis vorgenommen.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3.4 Rechtsfragen: Die Rechtsfragen, mit denen sich Schülerfirmen auseinander setzen müssen, will ich nur kurz vorstellen. Gerhard de Haan, Katharine Ruf und Peter Eyerer (bibliografischer Verweis im Literaturverzeichnis) haben dazu ein Heft herausgegeben, welches sich ausführlich mit dem Thema Rechtsfragen in Schülerfirmen auseinandersetzt. 3.4.1 Gesetzliche Grundlagen: 1. Eine Schülerfirma ist im Normalfall keine reale Firma. Sie nimmt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein und muss somit nicht ins Handelsregister eingetragen werden. 2. Solange der Jahresumsatz geringer als 30.678 Euro beträgt, ist die Schülerfirma nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie unter die Umsatzsteuerfreigrenze fällt. Übersteigt die Schülerfirma diese Grenze wird sie zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) und wird umsatzsteuerpflichtig. 'Dies gilt übrigens auch unabhängig vom Umsatz, wenn die Mehrwertsteuer in den Rechnungen extra ausgewiesen wird (siehe Geyer 2005, S. 15). 3. Die Körperschaftsteuerfreigrenze liegt bei 3835 Euro Gewinn pro Jahr. Umsatz und Gewinn müssen in einer Buchführung nachgewiesen werden und ständig nachprüfbar sein. 4. Für verwendete Materialien der Schülerfirma, die aber Eigentum der Schule sind, besteht ein Versicherungsschutz. Dies gilt nicht unbedingt für das Eigentum der Schülerfirma. 5. Wenn die Schülerfirma vom Schulleiter anerkannt ist, die Firma als Schulveranstaltung läuft und die Aufsichtspflicht gewährleistet ist, bleiben Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen bestehen. 6. Ein Konto sollte für die Schülerfirma eröffnet werden. Meistens wird dies auf den Namen des betreuenden Lehrers mit dem Zusatz Schülerfirma eröffnet, da die Geldinstitute nichts mit der Institution Schülerfirma anfangen können. Wichtig ist aber, dass niemand allein Zugriff auf das Konto hat, sondern der Lehrer z.B. nur mit dem Geschäftsführer zusammen Geldgeschäfte erledigen darf (vgl. Pädagogisches Zentrum Rheinland-Pfalz 2004, S. 13f.). Vier verschiedene Organisationsformen für Schülerfirmen: Die Schule kann zwischen den nun folgenden Möglichkeiten die für ihre Ziele und Gegebenheiten passende Form wählen. 1. Schülerfirmen ohne eigenen Rechtsstatus: 'Entsprechend diesem Konzept sind Schülerfirmen keine realen Firmen, sondern definieren sich als Schulprojekte mit pädagogischen Zielsetzungen, die ähnlich einer 'richtigen Firma' strukturiert sind' (siehe Finke 2006, S. 37). Die Schule bietet den rechtlichen Schutzraum, wenn die Aktivitäten der Schülerfirma als Schulveranstaltung laufen und die Geringfügigkeitsgrenzen (Umsatz unter 30.678 Euro und Gewinn unter 3.835 Euro) von Seiten des Finanzamts eingehalten werden. Auch um Konkurrenz und Wettbewerbsverzerrung muss man sich wegen der geringen finanziellen Umsätze keine Gedanken machen. Jedoch sollte man beachten, dass die Geringfügigkeitsgrenze pro Schule und nicht pro Schülerfirma gilt. Wenn es mehr als eine Schülerfirma in der Schule gibt, gilt die Grenze für die Summe der Umsätze und Einnahmen. 2. Schülerfirmen unter dem Dach des Fördervereins: Unter dem Dach des Fördervereins bedeutet, dass die Gewinne der Schülerfirma in die Kasse des Fördervereins fließen und daraus zusätzliche Mittel für die Schule erwirtschaftet werden. Auch hier erkennt der Schulleiter die Schülerfirma als Schulveranstaltung an, woraus sich die Rechtssicherheit ergibt. Steuerliche Fragen sind hier vom Förderverein zu klären, da das Vereinsrecht gilt. 'Nachteilig im Sinne der Förderung von Eigeninitiative und Eigenverantwortung in praxisnahen Strukturen ist, dass für die Schüler dadurch die Zuordnung ihres Projekts zu realen Rechtszusammenhängen erschwert ist und ihr Entscheidungs- und Verantwortungsspielraum durch die übergeordneten Interessen des Fördervereins eingeschränkt sind' (siehe Finke 2006, S. 38). 3. Schülerfirmen in Partnerschaft mit einer Institution oder Firma: Schülerfirmen werden von verschiedensten Institutionen unterstützt. (mehr dazu unter 3.6) Die Projekte werden unter den Bedingungen des Partners aufgenommen und durchgeführt. Mit der Partnerinstitution bzw. -firma werden alle rechtlichen Fragen vertraglich geregelt. 4. Schülerfirmen als Wirtschaftsunternehmen: 'Entscheidet sich ein Schulunternehmen für eine reale Rechtsform, so verlässt sie den Schutz der Schule und erlangt völlige Eigenständigkeit' (siehe Geyer 2005, S. 14). Dies bietet sich evtl. in Berufsschulen und Gymnasien an, wo die Schüler schon volljährig und in der Lage sind, die Arbeit einer Firma zu überschauen und zu verantworten. Die Schule darf nur noch unterstützend wirken, nicht aber als Rechtsschutz. 'Die Schülerfirma nimmt mit allen Konsequenzen am realen Markt teil und hat damit in erster Linie wirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Sie muss Profit erzielen, muss im Wettbewerb bestehen' (siehe Finke 2006, S. 38). Pädagogische Überlegungen müssen zugunsten wirtschaftlichen Erfolges in den Hintergrund rücken (vgl. Finke 2006, S. 37f. und Geyer 2005, S.14). 4. Schülerfirmen in der 'Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung': Vor der Überlegung wie Schülerfirmen in die 'Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung' umgesetzt werden können, gehe ich kurz auf die Eigenschaften und den Bildungsauftrag dieser Schule ein. Vor allem die Werkstufe wird hier betont, da diese die letzte Stufe ist, die die Schüler durchlaufen, bevor sie in die Berufsvorbereitung entlassen werden. 4.1 Definition und Beschreibung der SFG: 'Kinder und Jugendliche zwischen sechs und achtzehn Jahren haben in unserem Land das Recht, verbunden mit der Pflicht, eine systematische Unterstützung ihrer Entwicklung in Anspruch zu nehmen' (siehe Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend 2001, S. 6). Diese Schulpflicht gilt zwölf Jahre für alle Kinder, unabhängig von ihren Kompetenzen und Möglichkeiten. 'Für Kinder und Jugendliche mit einer schweren kognitiven Beeinträchtigung wurde in den vergangenen vierzig Jahren eine eigene Schulform gefunden, die sich dieser Aufgabenstellung mit besonderer Fachlichkeit widmet. Erziehen, Unterrichten, aber auch Begleiten in schwierigen Lebensphasen, Schützen und Unterstützen gehören zu den Kernaufgaben dieser Schule' (siehe ebd.). Die so genannte 'Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung' sieht die Kinder und Jugendlichen als Individuen mit jeweils eigenen Kompetenzen, welche es herauszufinden und zu fördern gilt. Dabei gilt das Prinzip der Ganzheitlichkeit. Das bedeutet, man konzentriert sich nicht nur auf bestimmte Lebensbereiche und Kompetenzen der Schüler, sondern alle Bereiche aus dem Leben der Schüler werden wichtig genommen und es wird darauf eingegangen. Es werden keine vorgefertigten Bildungsziele gesetzt, wie das in Regelschulen der Fall ist. Das Hauptziel ist hier 'Selbstverwirklichung in sozialer Integration' (siehe Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend 2001, S. 12). Das bedeutet, die Kinder und Jugendlichen sollen so gefördert werden, dass sie die Möglichkeit haben, ihr eigenes Leben selbst zu gestalten, darüber zu bestimmen und sich dadurch auch in die Gesellschaft integrieren zu können. 'Mit der leitenden Zielvorstellung 'Selbstverwirklichung in sozialer Integration' geht die Arbeit in der Schule von einem erweiterten Lernbegriff aus, der schwerpunktmäßig Kompetenzen - hier: Personal-, Sozial-, Methoden und Sachkompetenzen - als Ziele einer anzustrebenden Handlungskompetenz beschreibt' (siehe Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend 2001, S. 15.). Diese Handlungskompetenz soll durch lebensnahes Lernen gelernt und erprobt werden. 'Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung kennen grundsätzlich keine Einschränkung der Bildungsfähigkeit bzw. der Schulbildungsfähigkeit' (siehe Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend 2001, S. 6). Die Schule ist verpflichtet, alle Schüler aufzunehmen, die in anderen Schulen gescheitert sind bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitern würden. Die Notwendigkeit des Förderbedarfs wird in einem Gutachten ermittelt (vgl. Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend 2001, S.3-8; 12-17). 4.1.1 Die Werkstufe: 'Die Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung ist die einzige Sonderschulform, die berufsvorbereitende Lernangebote im Rahmen einer besonderen Stufe, der Werkstufe, integriert' (siehe Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend 2001, S. 36). Sie ersetzt für die Schüler den Besuch der Berufsbildenden Schule. Die Werkstufe entstand, da der Übergang zwischen Schule und Arbeit die Schüler der SFG oft sehr überforderte. Die Schulen hatten ihre Abgänger bis dahin gar nicht oder nur sehr unzureichend auf die neue Lebenssituation vorbereitet. Um 1970 meldeten sich daraufhin Wissenschaftler, Lehrer u. a. Betroffene zu Wort und erklärten, dass ein Bindeglied zwischen den beiden Lebensphasen Schule und Arbeit nötig sei, um die Schüler besser vorbereiten zu können. So entstand die Werkstufe (vgl. Stuffer 1984, S. 9). Schatz definierte die Werkstufe damals folgendermaßen: 'Die Werkstufe ist eine auf die bisherige Sonderschule für geistig Behinderte aufbauende, dreijährige Abschlussstufe. Sie ist von allen Schülern der Sonderschule zu absolvieren und hat folgende Funktion: Vorbereitung des Jugendlichen auf ein Berufsleben innerhalb und außerhalb der Werkstatt für Behinderte, Ausbildung und Entfaltung der Persönlichkeit des geistig behinderten JUGENDLICHEN, Vorbereitung auf adäquates Verhalten als Erwachsener in Familie, Öffentlichkeit (Gesellschaft), Freizeit, Arbeit und Partnerschaft' (siehe Schatz 1983, S.18). Die Werkstufe wird besucht, nachdem die Unter-, Mittel- und Oberstufe mindestens jeweils drei Jahre durchlaufen wurde, also neun Schuljahre zuvor erfüllt wurden. Eine andere Voraussetzung für die Werkstufe gibt es nicht. Dies würde dem Auftrag der 'Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung' widersprechen, da diese dem Rechtsanspruch auf Bildung nachkommen muss und somit nicht anhand von Leistungskriterien aussortieren darf (vgl. Stuffer 1984, S. 14 f.) [...]. 4.4 Die Bedeutung der Schülerfirma für benachteiligte Schüler: Für Schüler mit geistiger Behinderung, körperlicher Behinderung, Lernbehinderung und Verhaltensauffälligkeiten ist der Zugang zum Arbeitsmarkt sehr schwierig. 'Neben allgemein bildenden Qualifikationen sind für diese Schüler eine verantwortliche Einstellung zur eigenen Arbeit, Kommunikations- und Teamfähigkeit, der selbstbewusste Umgang mit den eigenen Defiziten, Verständnis für wirtschaftliche und betriebliche Abläufe und ein daraus erwachsendes persönliches Engagement ausschlaggebend für eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit' (siehe Landesinstitut für Schule und Weiterbildung 2000, S. 9). Aufgrund des Umfeldes, in dem die meisten benachteiligten Schüler leben, haben sie außerhalb der Schule keine Chance, die nötigen Schlüsselqualifikationen zu erwerben. Die Schülerfirma bietet demnach die Möglichkeit, der Perspektivlosigkeit entgegenzuwirken, indem die Schüler dort die nötigen Schlüsselqualifikationen für einen Beruf erlernen können und ihre Vermittlungschance dadurch erhöhen. In einer Schülerfirma können sie unter anderem Folgendes lernen: Verantwortungsbewusstsein, Durchhaltevermögen, Kommunikations- und Teamfähigkeit, technische Vorgänge, die zum Produzieren von Verkaufswaren oder Durchführen von Dienstleistungen nötig sind, in Kontakt zu fremden Menschen zu treten und diesen aufzubauen. Kontakte können bei der Suche nach Arbeit auch nach der Schule sehr hilfreich sein. Sie lernen den Wert ihrer Arbeit kennen, erfahren Anerkennung für ihre Leistung. Das führt zur Stabilisierung der eigenen Persönlichkeit. (vgl. Landesinstitut für Schule und Weiterbildung 2000, S. 9f.).
Inhaltsverzeichnis
Schülerfirmen in Schulen mit dem Förderschwerpunk tganzheitliche Entwicklung1
Inhaltsverzeichnis3
0. Vorbemerkung5
1. Einleitung5
2. Was ist eine Schülerfirma?7
2.1 Das didaktische Konzept der Schülerfirma: Der Projektunterricht8
2.2 Definition und Beschreibung der Schülerfirma9
2.3 Was ändert sich für die Schüler?10
2.3.1 Was ändert sich für die Lehrer?12
2.3.2 Was ändert sich für die Schulen?13
2.4 Entwicklungsgeschichte der Schülerfirma13
2.5 Nachhaltige Schülerfirmen15
2.6 Der pädagogische Sinn einer Schülerfirma17
2.6.1 Mögliche Ziele der Schülerfirma18
2.6.2 Lernziele nach Geyer20
2.7 Schülerfirma pro und contra22
2.7.1 Entwicklung von Fachkompetenzen23
2.7.2 Entwicklung von überfachlichen Kompetenzen24
2.7.3 Vorteile der Schülerfirma25
2.8 Rechtsformen von Schülerfirmen26
2.8.1 Die Schüler-Aktiengesellschaft (S-AG)27
2.8.2 Die Schüler-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S-GmbH)28
2.8.3 Die Schüler-Genossenschaft (S-eG)29
3. Wie gründe ich eine Schülerfirma?30
3.1 Gruppenfindung30
3.1.1 Klassenfirma oder Arbeitsgemeinschaft?31
3.2 Schulorganisatorische Bedingungen für die Gründung32
3.3 Geschäftsidee33
3.4 Rechtsfragen34
3.4.1 Gesetzliche Grundlagen34
3.4.2 Vier verschiedene Organisationsformen für Schülerfirmen36
3.5 Organisatorische Fragen38
3.6 Mögliche Unterstützung zur Bildung von Schülerfirmen42
4. Schülerfirmen in der „Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung“43
4.1 Definition und Beschreibung der SFG44
4.1.1 Die Werkstufe45
4.2 Schülerfirma in der SFG?48
4.3 Die Schülerfirma im Rahmen des Lehrplans der SFG50
4.4 Die Bedeutung der Schülerfirma für benachteiligte Schüler53
5. Die Befragung54
5.1 Das Ziel der Befragung55
5.2 Die Durchführung der Befragung55
5.3 Die Konzeption des Fragebogens56
5.3.1 Fragebogen für Schulen mit Schülerfirma56
5.3.2 Fragebogen für Schulen ohne Schülerfirma59
6. Auswertung des Fragebogens61
6.1 Auswertung des „Ja“ Fragebogens62
6.2 Auswertung des „Nein“ Fragebogens87
6.3 Besonderheiten93
6.3.1 Eine Schülerfirma wurde beendet93
6.3.2 Die Schülerfirmen werden gegründet94
7. Fazit96
8. Literaturverzeichnis104
Anhang110

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