Bereits im Jahre 1852 erfolgte die Gründung einer der ersten Kreditgenossenschaften durch Hermann Schulze Delitzsch und Friedrich Wilhelm Raiffeisen. Eine einzigartige Rechtsform im Bankensektor. §1 des GenG regelt hier klar die Eigenschaften einer Genossenschaft. Hierbei steht nicht die Gewinnmaximierung im Vordergrund, wie bei börsennotierten Großbanken. Hauptziel ist, dass die Interessen der Mitglieder der Genossenschaft vertreten und gewahrt werden.[2] In diesem Zusammenhang kann man auch den Begriff Subsidiarität nennen. Das Subsidiaritätsprinzip sieht Prinzipien wie Selbstbestimmung und Eigenverantwortung vor.[3] Die Redewendung „Hilfe durch Selbsthilfe“ wird in diesem Kontext auch oft genannt. Die Mitglieder verfolgen somit alle dasselbe Ziel: das weitere Fortbestehen der Gemeinschaft.[4] Den Zusammenhalt der Genossenschaftsbanken erkennt man an dem Prinzip: Was einer allein nicht schafft, das schaffen viele. So agieren die Institute der Genossenschaftlichen Finanzgruppe seit ihrer Gründung bis heute. Diverse Kleinstbanken arbeiten mit zentralisierten Partnerbanken zusammen, um den Kundinnen und Kunden sämtliche Finanzdienstleistungen anbieten zu können.
Die Macht der Mitglieder wird noch verdeutlicht, wenn man die Organe einer Genossenschaft betrachtet.[5] Diese bestehen zwingend aus Vorstand, Aufsichtsrat, Vertreterversammlung und einem obligatorischen Beirat.
Vertreterversammlung:
Die Vertreterversammlung ist mit Abstand das mächtigste Organ. Sie besteht aus Vertretern der Genossenschaft, die wiederum aus Mitgliedern der Genossenschaft bestehen. Die Vertreterversammlung entscheidet stets demokratisch. In den Entscheidungsbereich der Vertreterversammlung fallen unter anderem die folgenden geschäftspolitischen Entscheidungen: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, Entscheidungsmacht über die Verwendung des Jahresüberschusses, Auflösung der Genossenschaft und Satzungsänderungen. Bei der Gewichtung der Stimmrechte gibt es weitere Unterschiede zu börsennotierten Instituten. Bei diesen richtet sich das Stimmrecht der Anleger nach der Anzahl der Aktien, die der Einzelne / die Einzelne besitzt. Somit könnte angenommen werden, dass Anlegerinnen und Anleger, die einen hohen Anteil der Aktien einer AG halten, diese maßgeblich beeinflussen können. Bei Genossenschaftsbanken ist das Stimmrecht deutlich demokratischer verteilt. Hier hat jedes Genossenschaftsmitglied eine Stimme. Die Höhe der gezeichneten Genossenschaftsanteile ist dabei nicht relevant.
Aufsichtsrat:
Der Aufsichtsrat einer Genossenschaft muss zwingend aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die ebenfalls von der Vertreterversammlung gewählt werden. Der Aufgabenbereich des Aufsichtsrats umfasst folgende Tätigkeiten: Bestellung des Vorstands, Kontrolle des Vorstands und der geschäftspolitischen Entscheidungen. Bei außerordentlichen Geschäften, wie zum Beispiel dem Kauf von Immobilien, ist die Zustimmung des Aufsichtsrats zwingend notwendig. Außerdem wird Prokura durch den Aufsichtsrat erteilt. Die Beschlussfassung des Aufsichtsrats geschieht mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Vorstand:
Die Leitung der Gesellschaft wird von der Genossenschaft als juristische Person auf den Vorstand übertragen. Zur Führung der Genossenschaft müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sein. Der Vorstand ist somit eigenverantwortlich verpflichtet, die Geschäfte der Unternehmung zu führen.
Beirat:
Das vierte Organ der Genossenschaft ist der Beirat. Dieser ist aber gemäß Genossenschaftsgesetz nicht zwingend notwendig. Zum Aufgabenbereich des Beirats zählen beratende Tätigkeiten der Vertreterversammlung, des Vorstands und des Aufsichtsrats.
Im Laufe der Zeit haben sich im Genossenschaftssektor Volksbanken und Raiffeisenbanken entwickelt. Diese unterscheiden sich am ehesten in ihrer geografischen Verbreitung. Raiffeisenbanken sind größtenteils im ländlichen Bereich angesiedelt, wohingegen Volksbanken eher in Städten vertreten sind.
Wie in den vorangegangenen Absätzen dargestellt, ist die Rechtsform der Genossenschaftsbanken im Bankensektor einzigartig. Dieses Merkmal nutzen genossenschaftliche Kreditinstitute bereits seit ihrer Gründung als Wettbewerbsvorteil.[6]
Die urdemokratische Art, Entscheidungen herbeizuführen, ist in diesem Kontext das größte Alleinstellungsmerkmal. Die Genossenschaft gehört nicht dem Vorstand oder Investorinnen und Investoren, sondern ihren Mitgliedern. Die Entscheidungsmacht ist somit breit und demokratisch verteilt. Außerdem sind die Mitgliedsanteile begrenzt. Schließlich kann es nur so viele Mitglieder, und somit auch Mitgliedsanteile, wie Kundinnen und Kunden geben.
In Zeiten der voranschreitenden Individualisierung, sucht die Bevölkerung nach maßgeschneiderten Lösungen. Sei es bei der Konfiguration eines Neuwagens oder dem individuellen Grundriss für die eigenen vier Wände. Auch die Finanzlösung sollte hierbei so individuell wie die Kundin /der Kunde sein. Es ist also nicht mehr wichtig Kundin / Kunde einer Bank zu sein, sondern Kundin / Kunde MEINER Bank zu sein.
Genossenschaftsbanken sind die einzigen Finanzinstitute bei denen die Kundinnen und Kunden nicht nur Kundinnen / Kunden, sondern auch Mitglieder der Genossenschaft sein können. Dies wiederum steigert das Mitbestimmungsrecht beträchtlich. Durch die Einzahlung der Einlage, wird die Kundin / der Kunde automatisch zum Mitglied. Die Mitglieder wählen die Vertreter und diese bilden die Vertreterversammlung der Genossenschaft, die über die geschäftspolitische Zukunft der Unternehmung entscheiden kann.
Neben dem Mitbestimmungsrecht ergeben sich für die Genossenschaftsmitglieder noch weitere Vorteile. Auf die geleistete Einlage haben die Mitglieder ein Recht auf eine Dividende. Diese ist in der Regel deutlich höher, als der Zins für Spareinlagen. Die gute Verzinsung soll ein Dank der Genossenschaft an die Mitglieder sein, für das Vertrauen in die Organisation. Darüber hinaus zählt diese Einlage der Mitglieder zum Eigenkapital der Genossenschaftsbank.[7] Gerade in turbulenten Zeiten ist das Eigenkapital ein wertvoller Risikopuffer für die Banken.
Außerdem genießen Genossenschaftsmitglieder besondere Privilegien, wie zum Beispiel die Teilnahme an bestimmten Events, die nur für Mitglieder bestimmt sind. Von der guten Kooperation der Genossenschaftsbanken mit Einzelhändlern und Gewerbetreibenden profitieren Kundinnen / Kunden ebenfalls. Um den Sonderstatus von Genossenschaftsmitgliedern auch nach außen zu zeigen, bekommen alle Kundinnen / Kunden von Volks- und Raiffeisenbanken, die auch Genossenschaftsmitglied sind, eine goldene Bankkarte. Diese Karte ist Grundlage eines Netzwerks von Vergünstigungen. So erhält man als Inhaberin / Inhaber einer goldenen Bankkarte, der sogenannten VR-Bankcard Plus, bei ausgewählten Unternehmen gewisse Vergünstigungen. Hierbei gibt es vielfältige Ausprägungsvarianten. Sofortrabatte, Garantieverlängerungen oder andere Serviceleistungen können die entsprechenden Mehrwerte für Kundinnen / Kunden sein, wenn sie bei der Bezahlung die goldene Bankkarte vorzeigen. Unter www.vr-bankcardplus.de können alle teilnehmenden Unternehmen und die entsprechenden Vergünstigungen eingesehen werden. Diese Plattform unterstreicht wieder das WIR-Gefühl der Genossenschaftlichen Finanzgruppe. Die Gemeinschaft steht im Vordergrund.
Ein monetärer Vorteil der Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Finanzverbund der Genossenschaftlichen Finanzgruppe. So erhalten Mitglieder von Genossenschaftsbanken bei Partnerinstituten wie zum Beispiel Versicherungen oder Kreditinstituten spezielle Tarife, die entweder bessere Leistungen aufweisen oder einen niedrigeren Preis haben.
Neben den zahlreichen Rechten haben die Mitglieder auch spezielle Pflichten. Die zwei Hauptpflichten sind einerseits die Zahlung des Einlagebetrages und zum anderen die Nachschusspflicht. Sollte eine Genossenschaftsbank in die Insolvenz geraten, sieht die Satzung meist eine Nachschusspflicht vor. Diese ist in der Satzung geregelt und ist meist in derselben Höhe wie die Pflichteinlage. Das Eintreten dieses Szenarios der Nachschusspflicht ist aber aus zwei Gründen höchst unwahrscheinlich. Seit der Finanzkrise von 2007/2008 wurde eine gesetzliche Absicherung von Kundeneinlagen durch die Bundesregierung garantiert. Diese Absicherung garantiert pro Anlegerin / Anleger einen Betrag von bis zu 100.000,-...