Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: gut, Universität zu Köln (Professur für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie), Veranstaltung: Seminar Wohnungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Allgemeines Gemäß § 535 Abs.1 S.1 BGB wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. In diesem breiten Spektrum finden sich eine große Anzahl von Konstellationen, in der Interessengegensätze aufeinander prallen. Dieses Spektrum reicht von der Installation einer Parabolantenne bis zur Untervermietung der Mietsache und noch viel weiter. Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Diese beschränkt sich nicht nur darauf, den Besitz des Mieters nicht aktiv zu stören. Vielmehr geht diese Pflicht insoweit, als dass der Vermieter Besitzstörungen gegebenenfalls durch positives Tun abzuwenden hat, um den Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch zu gewähren. Während dessen ist der Mieter verpflichtet, Wohngebrauchsüberschreitungen zu unterlassen1. Wohnt der Vermieter im selben Haus, treffen ihn weitgehend die selben Verpflichtungen und Wohnverhaltensregeln. Auch der nicht im Hause wohnende Vermieter muss sich so behandeln lassen, wie er es von seinen Mietern verlangt. Daher darf sich der Vermieter beispielsweise nicht gegen einen lauten Mieter wehren, wenn er selber im Erdgeschoss eine Diskothek unterhält. I. Rechtsstellung des Mieters bezgl. des Mietgebrauchs Mieter können sich auf den Schutz des Eigentums durch Art. 14 Abs.1 GG berufen; das Besitzrecht des Mieters ist dem Eigentumsrecht des Vermieters gleichgestellt2. Dies begründet sich überwiegend damit, dass die Wohnung dem Mieter als räumlicher Mittelpunkt freier Entfaltung seiner Persönlichkeit und als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung dient und der grundrechtliche Eigentumsschutz Elemente der allgemeinen Handlungsfreiheit, sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes beinhaltet3. II. Rechtsstellung des Vermieters bezgl. des Mietgebrauchs Der Vermieter wiederum hat neben seinem grundrechtlichen Eigentumsschutz, die Möglichkeit auf Unterlassung zu klagen, wenn der Mieter einen, noch näher zu erläuternden, vertragswidrigen Gebrauch trotz einer Abmahnung fortsetzt, § 541 BGB. Des Weiteren steht dem vermietenden Eigentümer ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs.1 S.1 BGB bzw. ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs.1 S.2 BGB gegen den störenden Mieter zu. [...] 1 Brox/ Walker, in Bes.SchR § 11 Rn.28 2 BVerfG WM 1993, 37 3 BVerfG WM 1994, 121; BVerfG WM 1989, 114
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