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Der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X im Vergleich zum Anspruchsübergang nach § 6 EFZG und das Verhältnis der beiden Regelungen zueinander

AutorAndreas Sedlmeier
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2004
Seitenanzahl24 Seiten
ISBN9783638313551
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis3,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1, , 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit soll ein Vergleich zwischen § 116 SGB X und § 6 EFZG vorgenommen werden, sowie das Verhältnis der beiden Normen zueinander dargestellt werden. Es handelt sich bei § 116 SGB X um eine der bedeutendsten Vorschriften des SBG X.1 Sie knüpft an die Vorschrift des § 1542 RVO an. § 116 SGB X wurde mit Wirkung vom 01.07.1983 im Rahmen der Erweiterung des SBG X um das dritte Kapitel eingefügt. Die Vorschrift regelt den Forderungsübergang bei Schädigung des Versicherten auf einen Sozialversicherungsträger, wenn dieser Leistungen zu erbringen hat. Zum 01.06.1994 übernahm § 6 EFZG die bis zum 31.05.1994 geltende Vorschrift des § 4 LFZG. Diese galt nur für Arbeiter. Mit § 6 EFZG wurde der Anwendungsbereich auf alle Arbeitnehmer erweitert, also auch auf Angestellte. § 6 EFZG ordnet einen Forderungsübergang vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber an, wenn der Arbeitnehmer von einem Dritten geschädigt wurde. Er muss deswegen einen Erwerbsschaden erlitten und vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung erhalten haben. Sowohl § 116 SGB X als auch § 6 EFZG regeln den Forderungsübergang bei Schädigung durch einen Dritten. Mit den beiden Vorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck einen gerechten Ausgleich zwischen Sozialversicherungsträger bzw. Arbeitgeber, dem Geschädigten und dem Schädiger zu erreichen. Würde es diese Vo rschriften nicht geben, so könnte der Arbeitnehmer eine Doppelentschädigung erhalten, denn zum einen hätte er einen Anspruch gegen den Sozia lleistungsträger auf Leistungen bzw. gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung und zum anderen einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Damit wäre der Geschädigte besser gestellt. Auf der anderen Seite könnte der Schädiger eine teilweise Freistellung bewirken, wenn sich der Geschädigte Leistungen des Sozialleistungsträgers oder des Arbeitgebers anrechnen lassen müsste. Weder eine Doppelentschädigung des Geschädigten, noch eine Haftungsfreistellung des Schädigers sind rechtlich zu vertre- ten. Überdies ist auch dem Interesse der Sozialversicherungsträger bzw. Arbeitgeber Geltung zu verschaffen, da sie durch die Schädigung Leistungen erbringen mussten, die ohne das schädigende Ereignis nicht erforderlich gewesen wären und ihnen daher auch ein Ausgleich durch den Verursacher zustehen muss. [...] 1 Pickel, H., SBG X Ko mmentar, Rndnr.: 1

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