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Der Vorschlag einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage in der EU (GKKB): Eine steuerplanerische Analyse

AutorMarcel Lange
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl73 Seiten
ISBN9783955498139
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Im Zuge der anhaltenden Schuldenkrise bei den Staatsfinanzen einzelner Mitgliedsländer der Europäischen Union rücken Bemühungen über eine Harmonisierung auf dem Gebiet der direkten Steuern wieder in den Fokus der Politik. Es stellt sich die Frage, ob insbesondere ein gemeinsamer Währungsraum auch ohne eine einheitliche Finanz- und Steuerpolitik funktionieren kann. Nach jahrelanger intensiver Vorbereitung zur Verbesserung der Steuerneutralität im Gemeinschaftsgebiet hat die Europäische Kommission am 16. März 2011 den Mitgliedsstaaten einen Vorschlag zu einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vorgelegt. Dieser beinhaltet in drei Schritten unter Maßgabe des Quellenprinzips eine einheitliche Bemessungsgrundlage, die anschließende Konsolidierung und die indirekte Formelzerlegung des Gewinns. Durch diese grenzüberschreitende Verrechnung soll eine besonders effiziente Form der steuerlichen Gewinnermittlung in der Europäischen Union geschaffen und die steuerplanerische nachteilige Gestaltung zu einzelnen Mitgliedsstaaten begrenzt werden.

Marcel Lange, geboren in Höxter, schloss sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim im Jahr 2012 mit dem akademischen Grad des Diplom-Kaufmanns erfolgreich ab. Seine Studienschwerpunkte lagen in der Betriebswirtschaftlichen Steu

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 2.2.3, Vorschriften in Bezug zu Drittstaaten: Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts haben die Vorschriften der GKKB Vorrang vor den jeweiligen nationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten (Art. 8 GKKB-RLV). Werden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgrund von Übertragungen an Betriebsstätten in das Drittland entstrickt, wird eine Veräußerung angenommen, es sei denn, dass das Drittland Mitglied des EWR ist und ein Abkommen über den Informationsaustausch mit dem entsprechenden Mitgliedsstaat des Steuerpflichtigen unterzeichnet hat (Art. 31 GKKB-RLV). Nach Art. 11 Buchst. e) GKKB-RLV sind Einkünfte aus einer Betriebsstätte in einem Drittland, unter Berücksichtigung eines möglichen Progressionsvorbehaltes (Art. 72 GKKB-RLV), freigestellt. Diese Einkünfte werden dann nach den GKKB-Vorschriften bestimmt (Art. 74 GKKB-RLV). Die Hinzurechnung von fünf v. H. als nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. Art. 14 Buchst. g) GKKB-RLV wird als offensichtlicher Fehler nicht weiter berücksichtigt. Der Richtlinienvorschlag enthält mit der Switch Over-Klausel, einer Zinsabzugsbeschränkung und der Hinzurechnungsbesteuerung umfangreiche Regelungen zum Schutz der Bemessungsgrundlage. Konkret ist ein Übergang zur Anrechnungsmethode (Art. 73 GKKB-RLV) der steuerfreien Erträge des Art. 11 GKKB-RLV für Gesellschaften oder Betriebsstätten in Drittländern vorgesehen, die einer Gewinnbesteuerung kleiner als 40 v. H. des durchschnittlichen Körperschaftsteuersatzes der Mitgliedsstaaten unterliegen oder aufgrund von Sonderregelungen (z. B. steuerprivilegierte Holdinggesellschaften) einem niedrigeren, als den dort allgemeinen, Steuersatz herangezogen werden. Die Zinsabzugsbeschränkung des Art. 81 GKKB-RLV greift für verbundene Unternehmen in Drittstaaten, die ein ähnliches Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen haben, und dessen Steuersatz den zuvor genannten Referenzsteuersatz unterschreitet oder einer Sonderregelung unterliegt. Darüber hinaus ist ein Abzug für Drittunternehmen in Staaten, die kein Abkommen über den Informationsaustausch abgeschlossen haben, nur eingeschränkt möglich. Ein Abzug ist möglich bis zum Betrag, der unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes ermittelt werden würde, sofern diese Drittunternehmen einer Geschäftstätigkeit nachgehen, börsennotiert sind oder die Zinsen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung des verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden (Art. 81 Abs. 3 GKKB-RLV). Die Hinzurechnungsbesteuerung greift für nicht ausgeschüttete Gewinne von beherrschten, nicht börsennotierten, ausländischen Gesellschaften in Drittländern, die kein Mitglied des EWR sind und kein Abkommen über den Informationsaustausch unterzeichnet haben. Diese Einkünfte werden der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Als Beherrschung gilt gem. Art. 82 Abs. 1 Buchst. a) GKKB-RLV ein Besitz von mehr als 50 v. H. der Stimmrechte, des Kapitals oder ein Anspruch von mehr als 50 v. H. auf den Gewinn. Vorrausetzung ist, dass diese Gesellschaften einer Gewinnbesteuerung kleiner als 40 v. H. des durchschnittlichen Körperschaftsteuersatzes der Mitgliedsstaaten unterliegen oder eine Sonderregelung zur Anwendung kommt (Art. 82 Abs. 1 GKKB-RLV). Es bedarf zur Anwendung mehr als 30 v. H. passiver Einkünfte, die zu mehr als 50 v. H. auf Transaktionen zwischen dem Steuerpflichtigen oder seiner verbundenen Unternehmen zurückzuführen sind (Art. 82 Abs. 3 GKKB-RLV). Im Falle einer Anwendung werden spätere Gewinnausschüttungen, da sie bereits hinzugerechnet worden sind, freigestellt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (Art. 83 Abs. 5 GKKB-RLV).
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