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Holding und Beteiligung

Die Organschaft im Steuer- und Gesellschaftsrecht

AutorAlexander Kirchner, Christoph Torwegge, Henning H. Rüth
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl160 Seiten
ISBN9783834980502
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis59,99 EUR
Holdingstrukturen stellen seit Jahren eine verbreitete Form der Organisation national wie international tätiger Unternehmen dar. Das Werk nennt Vor- und Nachteile der Organschaft, beschreibt die Gestaltungsmöglichkeiten in Gesellschafts-, Ertrag- und Umsatzsteuerrecht, erläutert die Voraussetzungen der Unternehmensverträge (Abschluss, Änderung, Beendigung) und geht auf Besonderheiten bei der Bilanz ein.


Rechtsanwalt und Steuerberater Alexander Kirchner ist Partner der Kanzlei BKS Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater in Bielefeld und langjähriger Praktiker in der steuer- und gesellschaftsrechtlichen Beratung. Rechtsanwalt Dr. Christoph Torwegge, LL.M. (University of Bristol) arbeitet für PricewaterhouseCoopers in Hamburg mit Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht. Rechtsanwalt und Dipl. Finw. (FH) Dr. Henning Rüth ist ebenfalls dort tätig und ausgewiesener Experte und Referent im Umsatzsteuerrecht.

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Leseprobe
§ 2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht (S. 67-68)

A. Einführung

I. Allgemeines


Holdingstrukturen im Allgemeinen können in ganz vielfältiger Art begründet werden und bestehen. Grundsätzlich versteht man unter einer Holding eine natürliche Person oder Gesellschaft beliebiger Rechtsform, die Beteiligungen hält, selbst aber keine produktive Tätigkeit ausübt. Nimmt sie keinen Einfluss auf die laufende Geschäftstätigkeit der Gesellschaft en, an denen Beteiligungen bestehen, nennt man sie vermögensverwaltend, anderenfalls ist es eine geschäftsleitende Holding.

Sehr nah stehen die Beteiligungskonstellationen einer Konzernstruktur, die sich lediglich dadurch unterscheidet, dass die Konzern-Muttergesellschaft regelmäßig selbst produktiv tätig ist.

Gemeinsam ist den Strukturen stets, dass Gesellschaftsbeteiligungen vorhanden sind, die je nach Größe des Gesellschaftsanteils einen mehr oder weniger großen Gesellschaftereinfluss gewähren. Davon abhängig ist es, ob man von einer Organschaft im steuerlichen Sinne sprechen kann.

Konzern- und Holdingstrukturen – und somit Organschaft en im weiteren Sinne – bestehen im Wirtschaftsleben seit „Urzeiten“ und auch im deutschen Steuerrecht sind sie seit jeher bekannt. Dabei ist der Begriff „Organschaft “stetiger Veränderung unterworfen in Bezug auf die mit ihm verknüpften Folgen.

Es ist heute kaum noch vorstellbar, dass die einkommensteuerliche bzw. körperschaftsteuerliche Organschaft einst als Produkt der Rechtsfortbildung entstand. Sie erfuhr aber – nach deutlicher Mahnung des Bundesfinanzhofs an den Gesetzgeber – eine Grundlage im Gesetz mit § 7a KStG a.F.

Seit 1969 ist die körperschaftsteuerliche Organschaft gesetzlich geregelt, zuvor war sie durch Richterrecht anerkannt. Und bereits im Jahre 1909 erkannte das damals dafür zuständige preußische Oberwaltungsgericht für Recht, dass es eine gewerbesteuerliche Organschaft geben müsse, indem eine juristische Person wie ein Angestellter für eine andere Person tätig werden könne. Seit 1936 gibt es die gewerbesteuerliche Organschaft durch gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 2 GewStG.

Stets liegt einer Organschaft im Ertragsteuerrecht die wirtschaftliche Unselbständigkeit zugrunde, die durch rechtliche, faktische und wirtschaftliche Unselbständigkeit geprägt ist. Letztlich geht es um die steuerliche Betrachtung von Konzernstrukturen bzw. Holdingstrukturen. Einige dieser besonderen Gesellschaftsstrukturen sind gewissermaßen privilegiert, indem sie eine steuerliche Sonderbehandlung erfahren, mithin die Steuersystematik durchbrochen wird. Dabei handelt es sich regelmäßig nicht (mehr) um Privilegien in Form von Steuervergünstigungen, sondern um „Systembrüche“, um steuerlich nicht gewollte und wirtschaftlich unzumutbare Folgen zu vermeiden.

Hintergrund der steuerlichen Organschaft war es dabei immer, dass die Verbindung zwischen zwei selbständigen Subjekten des Wirtschaftslebens so ausgestaltet war, dass sie steuerlich betrachtet eine Einheit bilden. Diese steuerliche Einheit ist vonnöten, um die zutreffende Gewinnermittlung innerhalb des Organkreises zu bewirken und eine „echte“ Doppelbesteuerung desselben Gewinns zu vermeiden.

In der historischen Entwicklung war es zunächst gleichgültig, welche Personen oder Gesellschaft en an einer Organschaft beteiligt waren. Denn auch die „einkommensteuerliche Organschaft “ war anerkannt, bei der ein Einzelkaufmann oder eine Personengesellschaft mit einer von ihm / ihr beherrschten GmbH einen Gewinn-/Verlustabführungsvertrag geschlossen hatte. Da es aber an einer gesetzlichen Regelung fehlte, lehnte der Bundesfinanzhof diese steuerliche Konstruktion nach einiger Zeit ab.

Nunmehr gibt es die Organschaft im Ertragsteuerrecht nur noch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Die steuerlichen Folgen von Organschaft en bzw. ganz allgemein von Holdingstrukturen finden sich daher im System der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Dabei treten einige besondere Folgen nur bei Vorliegen recht enger und formal zwingend zu beachtender Voraussetzungen ein.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsübersicht6
Bearbeitungsverzeichnis11
§ 1 Gesellschaftsrechtliche Vorgaben12
A. Einführung12
B. Unternehmensverträge12
C. Sicherung der abhängigen Gesellschaft und ihrer Gläubiger55
D. Sicherung der außenstehenden Aktionäre59
§ 2 Die Organschaft im Ertragsteuerrecht66
A. Einführung66
B. Die Organschaft im Körperschaftsteuerrecht68
C. Die Organschaft im Gewerbesteuerrecht99
D. Vertiefende Ausführungen und Aspekte106
§ 3 Umsatzsteuerliche Organschaft117
A. Einführung117
B. Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft119
C. Umsatzsteuerliche Folgen der Organschaft136
D. Gestaltungsmöglichkeiten147
E. Beispielsfälle152
§ 4 Die grunderwerbsteuerliche Organschaft156
A. Einführung156
Stichwortverzeichnis167

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