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Vergleich der Antidiskriminierungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik

AutorErika Mlejova
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl95 Seiten
ISBN9783640378067
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis17,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Bonn, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die Einführung des Antidiskriminierungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland ist in der Vergangenheit viel über das Gesetz und die Auswirkungen diskutiert worden. Auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Richtlinien der Gemeinschaft teilweise erhebliche Auswirkungen auf das Rechtssystem und die Gesellschaft. Die vorliegende Arbeit untersucht die Antidiskriminierungsrichtlinien in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik. Hierzu werden die Gesetze bzw. Gesetzesentwürfe und die Auswirkungen verglichen. Zu Beginn erfolgt eine Einführung in die Thematik und die Beschreibung der aktuellen Situation in Deutschland und Tschechien. Anschließend werden die Richtlinien der Gemeinschaft im Bereich des Antidiskriminierungsschutzes detailliert dargestellt. Dem Vergleich der Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik folgt ein Vergleich der Auswirkungen in den beiden Ländern. Anschließend wird ein Einblick in den Antidiskriminierungsschutz in anderen Ländern außerhalb Europas gegeben und die mögliche Weiterentwicklung der Antidiskriminierungsrichtlinien in Europa skizziert.

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Leseprobe

2 Einführung in die Thematik


 

Im folgenden Kapitel erfolgt eine Einführung in das Thema mit Darstellung des Kontextes und Erklärung der für die Arbeit wichtigen Begriffe.

 

2.1 Rechtssysteme der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im historischen Kontext


 

Die Trennung von Teilen Europas nach dem zweiten Weltkrieg bedingt eine unterschiedliche Entwicklung der Rechtssysteme Deutschlands und Tschechiens. Vor der Teilung Europas gehörten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Tschechien eher zum westlichen Kulturkreis. Durch die Teilung Europas durch die Siegermächte nach dem zweiten Weltkrieg wurden Tschechiens und der östliche Teil Deutschlands dem durch Russland dominierten Osteuropa zugeteilt.[1] 

 

Der politische Wandel nach 1989 in den früheren kommunistischen Staaten Mitteleuropas gab Anlass zur Durchführung einer Systemtransformation. Es handelte sich um  Umbruchprozesse im politi­schen, ökonomischen, rechtlichen und sozialen Bereich. Das weltwirtschaftliche Umfeld, mit der fortschreitenden Globalisierung verlangte eine gleichzeitige und zügige Umsetzung der Reformen. Nach der Wende mussten das Rechtsystem und das Wirtschaftsrecht schnellstmöglich umgestaltet werden.

 

Ziel der Rechtsreform als Teilbereich der Systemtransformation in der Tschechischen Republik  war die Schaffung von Rahmenbedingungen für freie Marktwirtschaft westlicher Art, demokratische Rechtsstaatlichkeit und die Teilhabe am europäischen Integrationsprozess. Auf dem Gebiet des Zivilrechts und teilweise des Handels- und Gesellschaftsrecht konnte vereinzelt an die Rechtstraditionen der Zwischenkriegsperiode angeknüpft werden.[2]

 

Vor der Wende 1989 waren die Gesetze in der Deutschen Demokratischen Republik ähnlich den Gesetzen in den westlichen Verfassungsstaaten formuliert. Sie waren aber im Sinne des Marxismus-Leninismus auszulegen, da das gesamte Rechtssystem  unter dem Grundsatz der führenden Rolle der SED stand. Nach dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 zur Bundesrepublik Deutschland trat auf dem Gebiet der ehemaligen DDR das Recht der Bundesrepublik in Kraft, Art.8 Einigungsvertrag.[3]

 

2.1.1 Bundesrepublik Deutschland


 

Auf die Entwicklung des deutschen Rechtssystems hat das römische Recht erheblichen Einfluss genommen. Nach langen Vorarbeiten wurde 1896 das Bürgerliche Gesetzbuch verkündet, welches am 1. Januar 1900 in Kraft trat. Dieses Gesetzbuch gilt in revidierter Fassung auch heute noch. Nach dem zweiten  Weltkrieg wurden Teile des deutschen Rechtssystems überarbeitet. Am 24. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft. Das Grundgesetz ist die Verfassungsurkunde, welche umfassend das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland enthält. Hauptelemente der Verfassung sind die Grundrechte, das Staatsorganisationsrecht sowie die fundamentale Rechtsprinzipien des Staates. Die Grundrechte sind Rechte, ohne deren Schutz das Individuum in seiner Menschenwürde und individuellen Freiheit verletzt werden könnte. Sie werden in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Justizgrundrechte unterteilt.

 

Das Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art.28 Abs.1 S.1 GG ein Rechtsstaat. Unter zentralen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit versteht man die Gewährleistung von Menschen- und Bürgerrechten sowie die Gewaltenteilung. Deren Folgen sind Merkmale wie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Voraussehbarkeit staatlicher Machtäußerungen. Sie können unterschiedlich ausgestattet und mit den Merkmalen der Demokratie kombiniert werden.[4] Die Ausübung der Staatsgewalt ist von Recht und Gesetz gesteuert und gleichzeitig daran gebunden. Das Sozialstaatsprinzip findet seine Grundlage in den Art.20 Abs.1, Art.28 Abs.1 S.1 GG.

 

2.1.2 Tschechische Republik


 

Vor November 1989 konnte man die tschechische Gesellschaft durch soziale Differenzierung zwischen der Nomenklatúra, also der Machthierarchie und einer Masse von Machtlosen charakterisieren. Dem politischen System in der Zeit vor 1989 fehlte es somit an Demokratie und Freiheit. Es war daher notwendig nach der Wende das komplette Rechtssystem zu erneuern. Die Verfassung der Tschechischen Republik nach der politischen Wende 1989, musste in kurzer Zeit vorbereitet und viele Gesetzte geändert werden.

 

Die Verfassung der Tschechischen Republik wurde am 16. Dezember 1992 durch das Parlament angenommen und unter Nr. 1/1993 Sb. in der Gesetzessammlung veröffentlicht. Mit Entstehung des autonomen tschechischen Staates trat das Verfassungsgesetz  Nr. 1/1993 Sb. am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Charta der Grundrechte und Freiheiten wurde noch im gemeinsamen tschechoslowakischen Staat unter Nr. 23/1993 Sb. publiziert. Nach der Gründung der Tschechischen Republik wurde die Charta der Grundrechte und Freiheiten durch Art. 3 der Verfassungsurkunde der Verfassungsordnung beigefügt und unter Nr. 2/1993 Sb. veröffentlicht. Gemäß Art. 9 der Verfassungsurkunde gehören zu den wesentlichen Merkmalen des Rechtsstaates die Demokratie, das Mehrheitsprinzip, das parlamentarische Regierungssystem und die Gewaltenteilung.[5] In der Präambel der Verfassung ist die Tschechische Republik als einheitlicher und demokratischer Rechtsstaat definiert, der die Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zur Grundlage hat[6]. In der Berufung auf die angeborenen, unveräußerlichen und unbeschränkbaren Grundrechte auf der einen und auf das Verbot  der Änderungen wesentlicher Bestandteile der Verfassung auf der anderen Seite hat die Tschechische Republik aus der traumatischen Erfahrung mit der Diktatur einer Partei im kommunistischen Machtsystem Konsequenzen gezogen.

 

2.1.3 Europäische Gesetzgebung


 

Die Bestrebung ein gemeinsames Europa zu schaffen ist Jahrzehnte alt. Graf Richard Coudenhove-Kalergi, strebte nach der Errichtung eines europäischen Staatenbundes von Portugal bis Polen, den Vereinigte Staaten von Europa. Im Jahr 1923 gründete er die Paneuropa-Union als einheitliches Zoll- und Währungsgebiet mit gemeinschaftlichen Militärverwaltung und Bundesgericht. Die Gründung des Europarates am 5. Mai 1949 gilt als erste wichtige Etappe zur Einigung des Europas. Anfang der 1950er Jahre erkannte Jean Monnet die Wichtigkeit eines großen Marktes für die Montanindustrie. Er entwickelte ein Konzept für einen europäischen Binnenmarkt, der als Schuman-Plan bekannt wurde. Der Plan sah die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl  (EGKS) vor. Dieser Plan wurde in Form eines Vertrages durch Frankreich, Deutschland, Belgien, Italien, Niederlande und Luxemburg am 15. April 1951 umgesetzt und am 23. Juli 1952 in Kraft gesetzt.[7] Die, als Römische Verträge bekannt gewordenen Abkommen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, sind im Jahr 1958 in Kraft getreten.

 

Der Vertrag von Maastricht, als Geburtsstunde der EU, wurde am 11. Dezember 1991 vorgestellt und am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Die Europäische Union bürgernäher zu gestalten und politisch zu stärken waren die Aufgaben des am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Amsterdamer Vertrages. Am 1. Januar 1999 wurde die Europäische Gemeinschaftswährung, der Euro, als Kurs- und Transaktionswert eingeführt. Als Zahlungsmittel wurde der Euro am 1. Januar 2002 für die Bürger eingeführt.[8] Nach der Gründung der EWG durch die EU-6 sind weitere 21 Mitgliedstaaten hinzugekommen.

 

Die Ziele der Europäischen Union sind in Artikel 2 des EU-Vertrages definiert. Sie sollen unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäß Art. 5 des EG-Vertrages erreicht werden. Dies sind beispielsweise die Sicherung und Förderung des wirtschaftlichen und soziales Fortschritts, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Stärkung des Schutzes der Rechte und der Interessen der Angehörigen sowie die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

 

Zurzeit gilt der Vertrag von Nizza (2000) mit den hinzugefügten Änderungen von 2004 und 2007.  Der europäische Rat hat im Dezember 2007 in Lissabon den Reformvertrag unterschrieben, der jedoch nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist.

 

2.2 Gleichbehandlung und Verbote von Diskriminierung


 

Der Grundsatz der Gleichbehandlung in den Antidiskriminierungsrichtlinien ist im Zusammenhang mit der Erfahrung der Ausgrenzung von Menschen auf Grund von bestimmter Merkmale oder Zuschreibungen innerhalb der Europäischen Union geschaffen worden. Rechtlicher Schutz vor Diskriminierung bezweckt den Schutz jedes und jeder Einzelnen vor Benachteiligungen, die an Eigenschaften oder Lebensformen anknüpfen.[9]

 

2.2.1 Gleichheitsbegriff


 

Die historische Betrachtung der Gleichheit beginnt erst in der Antike.[10] Der Stoiker Seneca war überzeugt, dass kein Mensch von Natur aus ein Sklave ist und die Welt eine einzige Polis ist. Dieser Gedanke der natürlichen Gleichheit und Freiheit  war Grundlage für die Entwicklung der...

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