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Wiley-Schnellkurs ffentliches Recht

AutorWilfried Berg
VerlagWiley-VCH
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl240 Seiten
ISBN9783527696369
FormatePUB
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis17,99 EUR

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Leseprobe

Lösungen des Einstiegstests


  1. „Ohne weiteres“ kann der Staat Ihnen das Grundstück nicht wegnehmen. Er muss zuerst versuchen, sich mit Ihnen auf einen zivilrechtlichen Kaufvertrag zu einigen. Scheitert der Versuch, dann kann der Staat Sie „enteignen“. Aber nur dann, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt und wenn in diesem Gesetz die Art und das Ausmaß der Entschädigung geregelt ist, vgl. Art. 14 Abs. 3 GG.
    1. „Verfassung des Deutschen Reichs“ (Bismarck‐Verfassung); „Weimarer Reichsverfassung“.
    2. 1871 nach dem deutsch‐französischen Krieg; 1919 nach dem ersten Weltkrieg.
    3. Monarchie – zweites Kaiserreich; erste Republik.
    1. Grundsätzlich ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben Sache der Länder. Der Bund hat nur dann das Recht zur Gesetzgebung, zur Ausführung von Gesetzen und zur Einrichtung von Gerichten, wenn das Grundgesetz dies vorschreibt oder zuläßt, vgl. Art. 30 GG.
    2. Entgegen diesem Grundsatz werden die meisten Lebensbereiche durch Bundesgesetze und nicht durch Gesetze der Länder geregelt. Dies ergibt sich schon aus einem Blick in den Katalog des Art. 74 GG, der dem Bund die “konkurrierende Gesetzgebung“ für mehr als dreißig Materien zuweist, etwa für das gesamte bürgerliche Recht und das Strafrecht in Abs. 1 Nr. 1 oder für das „Recht der Wirtschaft“ in Abs. 1 Nr. 11.
    3. Am Gesetzgebungsverfahren für Bundesgesetze sind die Länder durch den Bundesrat beteiligt, vgl. Art. 50 GG. Der Bundesrat hat ein Initiativrecht, vgl. Art. 76 Abs. 1 GG. Er hat das Recht, zu Vorlagen der Bundesregierung Stellung zu nehmen, vgl. Art. 76 Abs. 2 S. 2 GG. Der Bundesrat kann ferner den Vermittlungsausschuß anrufen und gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einlegen, vgl. Art. 77 Abs. 2 und 3 GG. In vielen Fällen hängt das Zustandekommen eines Bundesgesetzes schließlich von der Zustimmung des Bundesrates ab, vgl. Art. 77 Abs. 2 a und 78 GG. Eine Verfassungsänderung bedarf sogar der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Stimmen, vgl. Art. 79 Abs. 2 GG.
  2. Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung haben ein Initiativrecht für Bundegesetze. Dabei genügt es für eine Gesetzesvorlage des Bundestages, daß sie „aus der Mitte des Bundestages“ eingebracht wird. Dafür reichen Unterschriften von 5 % der Abgeordneten.
    Der Bundespräsident hat das alleinige Vorschlagsrecht im ersten Wahlgang einer Bundeskanzlerwahl, vgl. Art. 63 Abs. 1 GG. Im Fall der Wahl eines Minderheitenkanzlers kann der Bundespräsident den Bundestag von sich aus auflösen, vgl. Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG. Der Bundespräsident kann auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen, wenn ihm Rechte von anderen Bundesorganen bestritten werden, vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.
    Das Bundesverfassungsgericht ist das einzige oberste Bundesorgan, das von sich aus keine Verfahren in Gang setzen kann. Wie jedes andere Gericht kann es nur auf Antrag von außen tätig werden: „Wo kein Kläger da kein Richter“.
    1. Nach Art. 76 Abs. 1 GG können Gesetzesvorlagen nur durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht werden. Volksbegehren und Volksentscheide über Gesetzesvorhaben kennt das Grundgesetz nicht.
    2. Der Bundestag beschließt Bundesgesetze, vgl. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG
    3. Zu einem Beschlusse des Bundestages ist im Regelfall die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, vgl. Art. 42 Abs. 2 GG. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen allerdings der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages, und zwar seiner „gesetzlichen Mitgliederzahl, vgl. Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 GG.
    4. Gemäß Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG sind Vorlagen der Bunderegierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten, bevor sie der Bundestag erhält. Der Bundesrat kann hierzu Stellung nehmen. Diese Stellungnahme muß ebenfalls beim Bundestag eingereicht werden. Mit diesem umständlich erscheinenden Verfahren verfolgt das Grundgesetz einen doppelten Zweck: Der Bundesrat soll möglichst frühzeitig von Gesetzesvorhaben der Bundesregierung Kenntnis erhalten, damit die Länder z. B. prüfen können, welchen Verwaltungsaufwand sie später bei der Ausführung dieses Gesetzes haben werden. Für den Bundestag als „Laienparlament“ liegt der Vorteil darin, daß er nicht von den Fachleuten aus den Ministerien der Bundesregierung „überfahren“ wird, sondern eine andere Sicht auf das Gesetzesvorhaben durch Fachleute aus den Ministerien der Länder erhält. Für den Bundestag werden die Gesetzesberatungen dadurch erleuichtert.
    1. Der Bundestag beschließt das Haushaltsgesetz wie jedes andere Bundesgesetz gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG. In Art. 110 GG ist insoweit nichts anderes geregelt.
    2. Zustimmen müßte der Bundesrat nur dann, wenn dies vom Grundgesetz vorgeschrieben wäre. Da Art. 110 GG auch insoweit keine Regelung trifft, ist das Haushaltsgesetz nicht zustimmungspflichtig.
    3. Art. 77 Abs. 3 S. 1 GG gibt dem Bundesrat bei allen nicht zustimmungspflichtigen Gesetzen das Recht, nach Beendigung des Vermittlungsverfahrens gegen ein Gesetz Einspruch einzulegen. Also hat er dieses Recht auch beim Haushaltsgesetz.
    4. Das Budgetrecht des Bundestages bedeutet, daß die Bundesregierung eigentlich nur die Ausgaben nach dem Haushaltsplan tätigen darf, die durch das Haushaltsgesetz festgestellt worden sind. „Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses“ darf die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesfinanzministers aber mehr Geld ausgeben, etwa für Katastrophenhilfen. Falls noch Zeit für einen Nachtragshaushalt wäre, läge kein unabweisbares Bedürfnis vor.
  3. Der Staat ist mit seinen drei Gewalten an die Grundrechte gebunden, also als Gesetzgeber, als vollziehende Gewalt und als rechtsprechende Gewalt, vgl. Art. 1 Abs. 3 GG. Die Bürger werden durch die Grundrechte nicht verpflichtet, sondern berechtigt. Die Grundrechte dienen als Abwehrrechte vor allem dazu, die Rechtssphären der Menschen vor der staatlichen Gewalt zu schützen. Mit der Übertragung des „Gewaltmonopols“ auf den Staat haben die Bürger auf eigenen Gewalteinsatz und auf Selbstjustiz verzichtet. Seine Grundrechtsbindung ist der Preis, den der Staat für das Gewaltmonopol zahlen muß.
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