Überträgt ein Unternehmer sein Unternehmen durch Schenkung oder Erbschaft, müssen die Konsequenzen der Erbschafts- und Schenkungssteuer beachtet werden[40], da diese Arten der Nachfolgeregelung gem. § 1 ErbStG der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen.[41]
In der Bundesrepublik entsteht eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht bei einer Unternehmensnachfolge durch Schenkung oder Erbschaft grundsätzlich dann, wenn der Erblasser/Schenker gem. § 2 ErbStG zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und der Erwerber zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Zuwendung in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.[42]
Gleichermaßen gilt dies, wenn das Geschenk z.B. ein Grundstück innerhalb Deutschlands liegt oder wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen repräsentiert werden. Dies kann ein wesentlicher Anteil an einer inländischen Kapitalgesellschaft sein.
Gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG wird die Bereicherung, die dem Erwerber auf Grund des Erbes zufällt durch die Erbschaftssteuer erfasst. Mit der Summe der Bereicherung des Erben, vermindert um Gegenleistungen, Schenkungen, Freibeträge oder Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG des Todes wegen wird die Steuerbemessungsgrundlage gebildet.[43]
Bemessungsgrundlage
Bei einer Schenkung/ Erbschaft muss beachtet werden, dass gem. § 14 ErbStG neben den aktuellen unentgeltlichen Übertragungen des Betriebsvermögens für die Ermittlung der Steuerbelastung alle in den vergangenen 10 Jahren an die Person übergebenen unentgeltlichen Übertragungen zusammen und angerechnet werden müssen.[44] Die Erbschaftssteuer wird gem. § 15 ErbStG in insgesamt drei Steuerklassen unterteilt. Innerhalb jeder Steuerklasse steht jedem Begünstigten ein persönlicher Freibetrag gem. § 16 ErbStG zu.[45]
Tabelle 1: Persönliche Freibeträge von Erben und Beschenkten gem.
§ 16 ErbStG
Bei der Übertragung durch Erbe oder Schenkung, werden je nach dem Verwandtschaftsgrad und der sich daraus ergebenen Steuerklasse dem Übergeber, Erben oder Beschenkten ein unterschiedlich hoher Freibetrag eingeräumt[46], sowie ein Betriebsvermögensfreibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG n. F in Höhe von 225.000 Euro. Für die Summe des 225.000 Euro übersteigenden Betrages wird ein Bewertungsabschlag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG n. F in Höhe von 35 % eingeräumt.[47]
Der Betrag, welcher nach Abzug des Betriebsvermögensfreibetrages übrig bleibt, wird gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG n.F. in Höhe von 65 % zum Ansatz gebracht. Von dem daraus resultierenden Betriebsvermögen werden nun die Freibeträge des Erben/ Beschenkten abgezogen.
Aus dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der jeweiligen Steuerklasse, die wie angesprochen vom Verwandtschaftsgrad abhängig ist, ergeben sich, wie nachfolgend in der Tabelle dargestellt, Steuersätze zwischen 7 und 50 %.
Tabelle 2: Erbschaftsteuersätze gem. § 19 Abs. 1 ErbStG
Es sollte beachtet werden, dass der angesprochene Vermögensfreibetrag gem. § 13 a ErbStG im Zuge einer Erbschaft oder einer Schenkung nur dann gewährt wird, wenn der Beschenkte oder der Erbe das Unternehmen mindestens fünf weitere Jahre fortführt. Sollte dies nicht geschehen, muss der Vermögensfreibetrag nachträglich besteuert werden.
Die Schenkung bzw. Erbschaft zu Lebzeiten bietet dem Unternehmensinhaber Vorteile, die es gilt auszunutzen. Denn wenn zum Beispiel Vermögenswerte im Unternehmen vorhanden sind, die der zukünftige Altinhaber nicht mehr in seinem Bestand benötigt bzw. sich an seinem Lebensstandard nichts ändert, wenn er diese Vermögenswerte schon an die Unternehmensnachfolger übergibt, sollten diese Werte durch eine Schenkung übertragen werden. Somit kann, wie schon erwähnt, zum Vorteil des Unternehmers und auch des Unternehmens selbst, die Erbschafts- und Schenkungssteuer erheblich gesenkt und die persönlich zustehenden Freibeträge ausgenutzt werden.[48]
Neben den persönlichen Freibeträgen können außerdem einige Vermögensgegenstände und Zuwendungen gem. § 13 ErbStG bis zu einem gewissen Wert je nach Verwandtschaftsgrad steuerfrei vererbt oder verschenkt werden.[49] Gemäß § 13 ErbStG/Ziff. 1 bleiben zum Beispiel Hausrat und andere bewegliche Gegenstände steuerfrei.[50]
Des Weiteren können Personen der Steuerklasse I gem. 13 ErbStG/Ziff. 1 zum Beispiel Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, bis zu einem Wert von 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände, wie Schmuck, PKW bis zu einem Wert von 10.300 Euro steuerfrei erben. Personen der Steuerklassen II und III erhalten gem. 13 ErbStG/Ziff. 1 für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände einen Freibetrag von insgesamt 10.300 Euro.[51] Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Edelperlen.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen in Form von Einzelunternehmen, Teilbetrieben oder Anteilen an einer Personengesellschaft sowie Land- oder Forstwirtschaftsbetriebe und Anteile einer inländischen Kapitalgesellschaft, an denen der Erblasser/Schenker mit mindestens 25 % am Nennkapital beteiligt war, gelten dieselben Freibeträge wie bei den anderen Vermögenswerten.[52]
Sollten mehrere Erben/Beschenkte vorhanden sein, gelten die Bereicherungen für jeden einzeln und die Freibeträge sind auch für jeden einzelnen gem. § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG zu ermitteln.[53]
Besonders bei der zeitlichen Planung der Unternehmensübertragung sollte bedacht werden, dass gem. § 14 ErbStG der Betriebsvermögensfreibetrag und die persönlichen Freibeträge nach Ablauf von 10 Jahren erneut gewährt werden, das heißt, bei einer auf über 20 Jahre verteilten Übertragung kann neben den persönlichen Freibeträgen auch ein Gesamtfreibetrag für das Betriebsvermögen in Höhe von 675.000 Euro in Anspruch genommen werden.[54]
Bei einer Schenkung, die auf Grund von zeitlichem Druck schnell in Angriff genommen werden muss, kann die Variante der zeitlichen Streckung der Schenkung/Erbschaft nicht berücksichtigt werden und schadet wohlmöglich dem Unternehmen, durch die hohe finanzielle steuerliche Belastung.
Die größtmögliche Reduzierung der Steuerbelastung ist bei der Unternehmensnachfolge nur ein Ziel von vielen, jedoch von enorm großer Bedeutung.
Die Steuerbe- und auch Entlastungen sind von verschiedenen Faktoren, wie der Übergabeart des Unternehmens, der Rechtsform und der Höhe der persönlichen Freibeträge abhängig.[55]
Wird ein Unternehmen verkauft, ist dies eine klassische Form der Unternehmensübertragung, falls keine eigenen Nachkommen das Unternehmenübernehmen wollen und hat zum Vorteil, dass der Unternehmer unter Umständen durch den Erlös seine Altersvorsorge sichern kann.
Unterschiede gibt es bei dem Verkauf von Personenunternehmen und dem Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der einkommenssteuerlichen Behandlung, die im Folgenden genauer dargestellt werden.
Durch den Verkauf eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft erzielt der Unternehmer einen Veräußerungsgewinn, für den er Einkommensteuer abführen muss, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb in seinen wesentlichen Grundlagen an einen Käufer übertragen wird.
Der Käufer muss dabei das Unternehmen nicht zwingend auch tatsächlich fortführen.
Der Buchwert ist dabei der Wert, der sich ergibt wenn Fahrzeuge, Maschinen oder ähnliches über mehrere Jahre abgeschrieben wurden und einen steuerlich geringeren Wert aufweisen, als der übliche Marktpreis.[56]
Eine Veräußerung des Unternehmens ist jedoch mit einer hohen Einkommenssteuerbelastung verbunden, da die Übertragung gegen einen angemessenen Kaufpreis meist mit der Auflösung von stillen Reserven gem. §§ 16 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG verbunden ist.[57]
Je höher die stillen Reserven sind, umso höher ist die einkommenssteuerliche Belastung.[58]
Wenn ein Unternehmen entgeltlich erworben wird, müssen alle stillen Reserven bei allen bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern aufgedeckt werden. Das bedeutet für den Käufer des Unternehmens, dass er die erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter steuermindernd...