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Zivilrechtlicher Schutz gegen Nachstellen.

Eine Untersuchung der zivilrechtlichen Auswirkungen des § 238 Abs. 1 StGB unter besonderer Berücksichtigung journalistischer Recherchen.

AutorFranziska Kraus
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2009
ReiheSchriften zum Bürgerlichen Recht 393
Seitenanzahl178 Seiten
ISBN9783428531172
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis74,90 EUR
Franziska Kraus befasst sich mit der Bedeutung des § 238 Abs. 1 StGB für den zivilrechtlichen Rechtsschutz gegen Nachstellen, wobei journalistische Recherchen in einem gesonderten Kapitel berücksichtigt werden. Die Autorin stellt verschiedene Anspruchsgrundlagen aus Deliktsrecht und Gewaltschutzgesetz einander gegenüber, mit dem Ergebnis, dass § 238 Abs. 1 StGB für den zivilrechtlichen Schutz gegen Stalking mit keinerlei Neuerungen aufwartet und im Vergleich zu den anderen Ansprüchen eine untergeordnete Rolle spielt. Besonders mit dem Anspruch aus § 1 Abs. 1 GewSchG steht zivilrechtlich eine überzeugende Handhabe zur Verfügung, wobei die Norm als materielle Anspruchsgrundlage zu qualifizieren ist. Da § 238 Abs. 1 StGB ohne besonderen Rechtfertigungsgrund für Journalisten erlassen wurde, muss die Bedeutung der Pressefreiheit schon bei Auslegung des Tatbestandes gewürdigt werden, um nicht als Handhabe gegen engagierte Recherchen herangezogen zu werden.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Inhaltsübersicht8
Inhaltsverzeichnis12
Kapitel 1: Einführung22
A. Einleitung22
B. Thema der Untersuchung23
I. Untersuchungsbedarf in Bezug auf die Rechtsnatur des § 1 GewSchG23
II. Vergleichende Untersuchung der Tatbestände § 238 Abs. 1 StGB und § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, b GewSchG23
III. Betroffenheit der Schutzgüter des § 823 Abs. 1 BGB / weiterer strafrechtlicher Schutzgesetze durch Stalking24
IV. Werden Journalisten nun Stalker? Investigative Presserecherchen als Nachstellungen24
C. Gang der Untersuchung25
Kapitel 2: Anspruchsgrundlagen27
A. Mögliche Anspruchsgrundlagen für Stalking-Opfer27
I. Ansprüche aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 GewSchG i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog27
1. Einführung zur actio quasi-negatoria27
2. Rechtsnatur des § 1 GewSchG28
a) § 1 Abs. 1 GewSchG als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage28
aa) Auslegung anhand des Wortlauts28
bb) Systematische Auslegung30
(1) Verzicht auf § 823 Abs. 1 BGB30
(2) Teilweise gesetzliche Regelung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts31
(3) Verzicht auf § 1004 Abs. 1 BGB31
cc) Historische Auslegung33
dd) Teleologische Auslegung35
b) Zwischenergebnis35
c) § 1 GewSchG sogar lex specialis?36
3. Rechtsfolgen aus § 1 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 Nr. 1– 5 GewSchG38
II. Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog38
III. Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 238 StGB38
1. § 238 StGB als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB39
a) Materielle Rechtsnorm39
aa) Grundsätzliches zum Gesetz nach Art. 2 EGBGB39
bb) § 238 StGB als Norm im Sinn von Art. 2 EGBGB40
b) Ge- bzw. Verbotsnormcharakter40
aa) Grundsätzliches zum Ge- bzw. Verbotscharakter40
bb) § 238 StGB in concreto42
(1) Ge- bzw. Verbotscharakter bei § 238 StGB42
(2) Bestimmtheit bei § 238 StGB42
c) Individualschützender Charakter42
aa) Grundsätzliche Ausführungen42
bb) § 238 StGB in concreto42
d) Vereinbarkeit des Schutzgesetzcharakters mit den Wertungen der Bezugsnorm und des Deliktsrechts43
aa) Grundsätzliche Ausführungen43
bb) § 238 StGB in concreto44
e) Persönlicher Schutzbereich44
aa) Generelle Ausführungen44
bb) § 238 StGB in concreto44
f) Sachlicher Schutzbereich44
aa) Generelle Ausführungen44
bb) § 238 StGB in concreto45
2. Ergebnis45
Kapitel 3: Unterschiede der Anspruchsgrundlagen in Bezug auf den Tatbestand45
A. Einleitung und Kritik am Rückgriff auf § 292 StGB46
B. Umriss der nun folgenden Prüfung49
C. Prüfung und Vergleich der Tatbestände49
I. Nachstellen durch Suchen der räumlichen Nähe49
1. § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB49
a) „Räumliche Nähe aufsuchen“50
b) Zum Tatbestandsmerkmal „beharrlich“ in § 238 Abs. 1 StGB51
c) Zum Tatbestandsmerkmal „schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ in § 238 Abs. 1 StGB53
d) Zum Merkmal „unbefugt“ in § 238 Abs. 1 StGB59
2. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a, Nr. 2 lit. b Var. 1 GewSchG60
a) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a GewSchG „eindringen“61
b) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b Var. 1 GewSchG „nachstellen“61
c) „Belästigung gegen den ausdrücklichen Willen“, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG62
d) Vorsätzliches Handeln des Täters, § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG62
e) Keine Rechtfertigung, insbesondere „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GewSchG) bei § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b GewSchG63
f) Besonderheit des § 1 Abs. 3 GewSchG: Möglichkeit zum Erlass von Schutzanordnungen auch bei vorübergehender Unzurechnungsfähigkeit des Täters63
3. Erfasst als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB63
a) Gesundheitsverletzung64
b) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts64
aa) Umriss des Prüfungsrahmens64
bb) Allgemeines zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seine Begründung durch die Jurisprudenz65
cc) Weitere Fallgruppe der Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Schutz gegen Belästigungen und Aufdrängen66
dd) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Suchen der räumlichen Nähe des Opfers69
4. Sonstige betroffene Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB69
a) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 123 StGB (Hausfriedensbruch)70
b) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 240 StGB (Nötigung)70
aa) Gewalt71
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel71
c) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 239 StGB (Freiheitsberaubung)72
d) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 223 Abs. 1 Var. 1 StGB (Körperliche Misshandlung)73
e) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 223 Abs. 1 Var. 2 StGB (Gesundheitsschädigung)73
f) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)74
g) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 185 StGB (Beleidigung)74
5. Ergebnis74
II. Versuch der Kontaktaufnahme durch Kommunikationsmittel75
1. § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB75
a) „Telekommunikationsmittel oder sonstige Kommunikationsmittel“75
b) „Beharrlich“ in § 238 Abs. 1 StGB78
c) „Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ in § 238 Abs. 1 StGB78
d) „Unbefugt“ in § 238 Abs. 1 StGB79
2. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b Var. 2 GewSchG79
a) „Verfolgen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“79
b) Weitere Voraussetzungen nach § 1 GewSchG81
3. Erfasst als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB81
a) Gesundheitsverletzung81
b) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts82
4. Sonstige Schutzgesetze82
a) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 123 Abs. 1 StGB (Hausfriedensbruch)83
b) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 240 StGB (Nötigung)83
c) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 223 Abs. 1 StGB (Körperverletzung)84
d) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)85
e) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 185 StGB (Beleidigung)85
5. Ergebnis85
III. Warensendungen und Dienstleistungen durch Angabe personenbezogener Daten des Opfers86
1. § 238 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB86
a) „Unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgeben“86
b) „Beharrlich“ in § 238 Abs. 1 StGB89
c) „Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ in § 238 Abs. 1 StGB89
d) „Unbefugt“ in § 238 Abs. 1 StGB89
2. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b Var. 1 GewSchG89
a) „Nachstellen“89
b) Weitere Voraussetzungen nach § 1 GewSchG91
3. Erfasst als Schutzgut des § 12 BGB91
4. Erfasst als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB92
a) Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, § 823 Abs. 1 BGB92
b) Beeinträchtigung des „Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“93
5. Weitere Schutzgesetze94
a) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 263 StGB (Betrug) bei unbefugtem Bestellen von Waren im Namen des Opfers94
aa) Betrug zu Lasten des Opfers der Nachstellungen94
bb) Betrug zu Lasten des Unternehmers96
b) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 223 StGB (Gesundheitsschädigung) bzw. § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)98
c) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 240 StGB (Nötigung)99
6. Ergebnis99
IV. Bedrohung99
1. § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB99
a) „Bedrohung mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit“100
b) „Beharrlich“ in § 238 Abs. 1 StGB100
c) „Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ in § 238 Abs. 1 StGB101
d) „Unbefugt“ in § 238 Abs. 1 StGB101
2. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG101
a) „Mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich bedrohen“101
b) Weitere Voraussetzungen nach § 1 GewSchG102
3. Erfasst als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB102
4. Weitere Schutzgesetze103
a) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. §§ 240, 241 StGB (Nötigung, Bedrohung)103
b) §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 185 StGB (Beleidigung)104
5. Ergebnis104
V. Erweiterung der Auswirkung des Stalkings auf Dritte104
1. § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB105
2. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG105
3. § 823 Abs. 1 BGB106
4. §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. §§ 240, 241 StGB107
5. Ergebnis107
VI. Ausführung der Nachstellungs-Handlungen durch Dritte auf Veranlassung des Täters107
1. § 238 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 3 Var. 2 StGB107
a) § 238 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 3 Var. 2 StGB107
aa) Regelungsinhalte der § 238 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 und Nr. 3 Var. 2 StGB107
bb) Regelung der mittelbaren Täterschaft108
cc) Notwendige Klarstellung, da § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB als eigenhändiges Delikt ausgestaltet wird?110
dd) Zwischenergebnis112
b) „Beharrlich“ in § 238 Abs. 1 StGB und mittelbare Täterschaft113
c) „Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ in § 238 Abs. 1 StGB114
d) „Unbefugt“ in § 238 Abs. 1 StGB114
2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b Var. 1 GewSchG114
a) „Nachstellen“115
b) Weitere Voraussetzungen nach § 1 GewSchG116
3. Erfasst als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB117
4. Weitere Schutzgesetze117
5. Ergebnis117
VII. Auffangtatbestand117
1. § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB118
a) „Eine vergleichbare Handlung vornehmen“118
aa) Regelungsbereich118
bb) Problem: Bestimmtheit des Auffangtatbestandes118
b) „Beharrlich“ in § 238 Abs. 1 StGB121
c) „Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ in § 238 Abs. 1 StGB121
d) „Unbefugt“ in § 238 Abs. 1 StGB121
2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b Var. 1 GewSchG121
a) „Nachstellen“122
b) Weitere Voraussetzungen nach § 1 GewSchG122
3. Erfasst als Schutzgut des § 823 Abs. 1 BGB122
4. Weitere Schutzgesetze122
5. Ergebnis123
D. Ergebnis in Bezug auf den Vergleich der Tatbestände123
Kapitel 4: Stalking durch Paparazzi und investigative Journalisten125
A. Einleitung125
B. Investigativer Journalismus: Versuch einer Definition127
C. Kollision der Pressefreiheit mit einem Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 238 Abs. 1 StGB?128
I. Tatbestandsverwirklichung durch die hartnäckige journalistische Recherche128
1. Beispielsachverhalte um Pressevertreter128
2. Prüfung der Beispielsachverhalte129
II. Entgegenstehen der öffentlichen Aufgabe der Presse?131
III. Scheitert die Tatbestandsverwirklichung durch Journalisten schon an der „Unbefugtheit“?133
1. § 193 StGB als allgemeiner Rechtfertigungsgrund132
a) Heranziehung des § 193 StGB als allgemeiner Rechtfertigungsgrund für presserechtlich korrektes Handeln?133
b) Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Analogie133
c) Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen außerhalb der Beleidigungsdelikte135
d) Vergleichbarkeit mit der Diskussion um die Anwendung des § 193 StGB bei § 201a StGB136
e) Ergebnis136
2. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG) als Rechtfertigungsgrund137
a) Anforderungen an Rechtfertigungsgründe im Allgemeinen138
b) Beispiele in Literatur und Praxis für die Annahme139
c) Ableitung aus der Funktion der Grundrechte möglich?141
d) Ergebnis143
3. Heranziehung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG zur Auslegung des Tatbestandes des § 238 Abs. 1 StGB143
a) „Beharrlich“ als Anknüpfungspunkt144
b) „Schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ als Anknüpfungspunkt145
c) „Unbefugt“ als Anknüpfungspunkt149
4. Zwischenergebnis149
5. Andere Beurteilung nach Berücksichtigung der Caroline-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)?150
a) Bundesverfassungsgericht versus Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte151
b) Umfassender Schutzauftrag des EGMR an die Mitgliedsstaaten?151
c) Bindungswirkung in Deutschland?152
IV. Behandlung der journalistischen Recherche nach dem Gewaltschutzgesetz154
1. Verwirklichung des Tatbestands durch Recherche155
a) Überprüfung von Beispiel Nummer eins154
b) Überprüfung von Beispiel Nummer zwei155
c) Überprüfung von Beispiel Nummer drei156
d) Zwischenergebnis156
2. Rechtfertigung über § 1 Abs. 2 Satz 2 GewSchG157
a) Fallgruppe: Aufhalten an einem bestimmten Ort aus Berufsgründen157
b) Sinn und Zweck der Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen158
c) Wahrnehmung der Pressefreiheit bzw. neue Fallgruppe: Journalistische Recherchen159
d) Prüfung der drei Beispiele161
3. Zwischenergebnis162
4. § 1 Abs. 2 Satz 2 GewSchG als Rechtfertigungsgrund bei § 238 StGB?162
V. Behandlung der journalistischen Recherche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog164
1. Eröffnung des Tatbestandes durch journalistische Recherchen164
2. Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen164
3. Zwischenergebnis165
VI. Ergebnis166
Kapitel 5: Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse166
Literaturverzeichnis171
Sachverzeichnis178

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