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Der Betriebsübergang (§ 613 a BGB) als Dealbreaker? Rechtsentwicklung und gestalterische (Sanierungs-)möglichkeiten

AutorMarkus Pfefferle
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl213 Seiten
ISBN9783836621878
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis43,00 EUR

Die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Rechtsträger ist in der Praxis regelmäßig mit Restrukturierungsmaßnahmen verbunden, die auch den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben. Das Thema Betriebsübergang ist angesichts der Umstrukturierungen von Unternehmen in der deutschen Wirtschaft und des immer bedeutsamer werdenden Dienstleistungssektor ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis. Die Vorschrift des § 613 a BGB ist aufgrund ihrer europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl der von ihr erfassten Fallgestaltungen eine äußerst komplizierte Norm, deren (offener) Tatbestand einem steten Interpretationswechsel (Auslöser: die EuGH- Entscheidungen) unterliegt.

Die Weiterentwicklung des Betriebsübergangsrechts nimmt kein Ende. Kaum eine andere arbeitsrechtliche Norm wirft derartig viele Rechts- und Abgrenzungsfragen auf. Bei kaum einer anderen Norm wirken sich aber auch Fehleinschätzungen derart gravierend aus.

Nach einer europarechtlichen Einführung wird im ersten Teil anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 613 a BGB die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH (hier sind insbes. die Leiturteile "Ayse Süzen","Carlito Abler" und "Güney Görres" zu erwähnen) und die sich dadurch ändernde Rechtsprechung des BAG ( u.a. die Aufgabe des Kriteriums der "eigenwirtschaftlichen Nutzung" auftraggebereigener Betriebsmittel ) aufgezeigt und gewürdigt. Am Ende des ersten Teils und im zweiten Teil werden gestalterische Möglichkeiten im Zusammenhang mit § 613 a BGB erörtert. Diese reichen von Versetzungen über Kündigungen, Vorgaben für die Sozialauswahl, ausführliche Erläuterungen zum Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613 a VI BGB, die Frage nach der Sicherstellung des Übergangs der Arbeitsverhältnisse, Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit), Aufhebungsverträge im Zusammenhang mit Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, Ausführungen zum internationalen Gesellschaftsrecht in Verbindung mit der Alternative einer "Migration" nach England zum Zwecke der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nach dortigem Recht (forum shopping), die "kleine Verschmelzung" nach § 738 I, 1 BGB, die Debt-Equity-Swap-Strategie und das "Sanierungsprivileg" unter Berücksichtigung des MoMiG bis zu Fragen der übertragenden Sanierung und schließlich der Veräußererkündigung auf Erwerberkonzpt.

Auf die Darstellung des gesamten Komplexes bezüglich kollektivrechtlicher Probleme wurde verzichtet. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 613a Abs. 5 BGB wird nur im Rahmen eines Exkurses erläutert. Rechtsprechung und Literatur sind bis Anfang September 2008 berücksichtigt.

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Leseprobe

Kapitel ffe.), Kritische Würdigung der BAG – Rechtsprechung:

Aus der Tatsache, dass ein Arbeitsmittel für die Verfolgung des Betriebszwecks unerlässlich ist, folgt gerade nicht automatisch, dass es für die wirtschaftliche Einheit wesentlich und damit identitätsprägend ist. Die Unverzichtbarkeit einer materiellen Ressource für den vom Auftragnehmer gesteuerten Wertschöpfungsprozess bedeutet lediglich, dass sie dem Auftragnehmer als sein Betriebsmittel zuzurechnen ist . Ob dieses Betriebsmittel wesentlich ist, ist eine ganz andere Frage, die nach anderen Kriterien zu beurteilen ist.

Die Unerlässlichkeit macht jedoch die „Schere des Friseurs“ noch nicht zu identitätsprägenden, wesentlichen Betriebsmitteln.

Auch die zweite Erwägung ist wenig hilfreich. Ob die Betriebsmittel auf dem freien Markt erhältlich sind und ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist, kann für die Bedeutung des sächlichen Betriebsmittels für den Wertschöpfungsprozess nicht entscheidend sein.

Denn sonst wären Schusswaffen im Rahmen der Übernahme eines Bewachungsvertrages folglich als so identitätsprägend anzusehen, dass allein ihre Weiternutzung durch den Auftragsnachfolger unabhängig von der Übernahme der Belegschaft zu einem Betriebsübergang führt.

Die Frage nach dem Kern der Wertschöpfung ist zwar ein zutreffendes, jedoch anhand der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls noch konkretisierungsbedürftiges Kriterium.

Eine solche Konkretisierung lässt die bisherige Rechtsprechung jedoch nur ansatzweise erkennen.

Sowohl in der Forschungsschiff-Entscheidung als auch in der Druckservice-Entscheidung geht das BAG kurz auf die (fehlende) Bedeutung der Belegschaft für die Identität der wirtschaftlichen Einheit ein.

Die Einordnung der sächlichen Betriebsmittel als eigentlicher Kern der Wertschöpfung wird jedoch überhaupt nicht bzw. allein mit dem Kriterium der Unverzichtbarkeit begründet.

Auch in der Flughafen-Entscheidung findet sich an keiner Stelle eine nähere Erläuterung des Merkmals „Kern der Wertschöpfung“.

Im Ergebnis ist dem BAG zwar zuzustimmen, weil das erzielte Arbeitsergebnis maßgeblich auf den sächlichen Betriebsmitteln beruht.

Die Qualifizierung der sächlichen Betriebsmittel als eigentlicher Kern der Wertschöpfung hätte aber jeweils näher begründet werden müssen, um die Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und dem Rechtsanwender verlässliche Kriterien für zukünftige Fälle an die Hand zu geben.

Der EuGH hat eine Entwicklung angestoßen, die kaum noch die Durchführung einer Auftragsneuvergabe ohne Betriebsübergang zwischen den Auftragnehmern erlaubt .

Das „riecht“ stark nach ergebnisorientiertem Judizieren.

Beachtenswert in diesem Kontext, wenn auch im Kern überzogen, der Satz Hanaus, dass die Maßstäbe des EuGH „ebenso viel- wie nichtssagend“ seien. Nichts sagen sie, weil sie lediglich Indizien für die am Einzelfall zu orientierende Gesamtbetrachtung liefern und deren Ergebnis nur selten sicher vorhersagbar erscheinen lassen. Viel sagen sie, weil sie die entscheidende Frage - die der Identität(swahrung) - benennen und mit Kriterien, vor allem dem Sieben-Punkte-Katalog, unterfüttern.

fff.) abschließende Anmerkungen zur jüngsten - in Reaktion auf „Güney-Görres“ - ergangenen BAG-Rechtsprechung:

1.) Um eine zersplitterte und kaum noch vorhersehbare Einzelfallrechtsprechung zu vermeiden, könnte ein völlig anderer Lösungsansatz darin bestehen, die Fälle der Auftragsneuvergabe schlechthin aus dem Anwendungsbereich von § 613a BGB auszunehmen.

1.) Schließlich soll hervorgehoben werden, dass der Rechtsprechungswandel für die Gestaltungspraxis keineswegs nur Einschränkungen bringt. Dies gilt dann, wenn - zum Beispiel im Rahmen konzerninterner Umstrukturierungen und der Aufspaltung in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft oder allgemein bei Betriebsführungsvereinbarungen - der Übergang von Personal auf den Funktionsübernehmer konzeptionell gerade erwünscht ist.

Musste hier bislang die Klippe umschifft werden, dass es erheblich gegen einen Betriebs- und damit Personalübergang sprach, wenn die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Nutzung und Erhaltung des Inventars beim Veräußerer verblieben, so ermöglicht die neue Rechtsprechung nunmehr eine wesentlich freiere Zuordnung der Arbeitnehmer, da allein entscheidend ist, wer die Tätigkeit mit den Sachmitteln in ihren bisherigen betrieblichen Funktionszusammenhängen übernimmt."

Inhaltsverzeichnis
Vorwort3
Inhaltsverzeichnis6
Literaturverzeichnis20
Teil 1 : Der Betriebsübergangstatbestand ( § 613 a BGB ) im Spiegel der Rechtsprechung des EuGH und des BAG34
I.) Bedeutung des EG-Rechts für das deutsche Arbeitsrecht34
1.) Wirkung von Richtlinien34
2.) Gebot der richtlinienkonformen Auslegung35
3.) Rangverhältnis37
4.) Kritische Würdigung der Auslegung von Richtlinien durch den EuGH38
II.) Die Richtlinie 2001/23/EG22 zum Betriebsübergang39
III.) Tatbestandsvoraussetzungen des § 613a BGB40
Voraussetzung „Betrieb oder Betriebsteil“ :41
1.) Entwicklung der Rechtsprechung von BAG und EuGH bis 199741
2.) Rechtsprechung des EuGH und BAG seit 199744
3.) Zwischenergebnis49
4.) Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit in Abgrenzung zur bloßen Funktionsnachfolge ( in den Fällen der erstmaligen oder erneuten Auftragsvergabe80 )51
Voraussetzung „Betrieb oder Betriebsteil“41
1.) Entwicklung der Rechtsprechung von BAG und EuGH bis 199741
2.) Rechtsprechung des EuGH und BAG seit 199744
3.) Zwischenergebnis49
4.) Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit in Abgrenzung zur bloßen Funktionsnachfolge ( in den Fällen der erstmaligen oder erneuten Auftragsvergabe )51
Voraussetzung „durch Rechtsgeschäft“74
1.) Auslegung74
2.) aufschiebend bedingt75
Voraussetzung „Neuer Inhaber“76
IV.) Rechtsfolgen des § 613a BGB und diesbezügliche Gestaltungsmittel76
1.) Übergang der Arbeitsverhältnisse status quo ante76
2.) Zahlung rückständiger Vergütungen78
3.) Haftung des Veräußerers (Abs. 2, Abs. 3)78
4.) Versorgungsanwartschaften79
5.) sonstige vertragliche Ansprüche80
6.) Änderungen der Arbeitsbedingungen80
Teil 2: Weitere Gestaltungsoptionen im Zusammenhang mit § 613a BGB81
I.) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang eines Betriebs(-teils)82
1.) Wechsel in der Person des Inhabers82
2.) Stichtagsvereinbarungen83
3.) Unzulässigkeit von - für AN – günstigeren „Stichtagsregelungen“84
II.) Zuordnungs- und Versetzungsoptionen84
1.) rechtliche Rahmenbedingungen / tatsächlicher Nachweis84
2.) Zuordnungsentscheidungen versus individualrechtliche Vorgaben85
3.) Auswirkungen für die Gestaltung86
III.) Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebs(-teil)übergang und die Gestaltung der Sozialauswahl86
1.) Betriebsbedingte Kündigung durch den Veräußerernach § 613a IV 1 BGB ?87
2.) Verhältnis von § 1 KSchG und § 613a Abs. 4 BGB88
3.) Ist der durch die AN- zahl gem. § 23 I KSchG vermittelte Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. KSchG ein Recht i.S.v § 613a I 1 BGB ?90
4.) „Betriebsbezogenheit“ der Sozialauswahl nach § 1 III KSchG91
5.) „Vergleichbarkeit“ im Rahmen der sozialen Auswahl nach § 1 III KSchG94
6.) Zusammenhang zwischen der Betriebsstruktur einerseits und dem Wirkungskreis der Sozialauswahl andererseits96
IV.) Widerspruchsrecht nach § 613a VI BGB101
1.) Rechtsnatur / Bedingungsfeinlichkeit101
2.) konkludenter Widerspruch102
3.) Verzichtsvereinbarungen102
4.) Widerspruchsrecht und Gesamtrechtsnachfolge102
5.) Verwirkung des Widerspruchsrechts104
6.) EXKURS => Unterrichtungspflicht gem. § 613 a V BGB105
7.) Konsequenzen für die den Widerspruch ausübenden Mitarbeiter107
V.) Auflösung der Teilbetriebsstrukturen im Veräußerer-Betrieb120
VI.) Zerschlagung der übernommenen wirtschaftlichenEinheit durch den Erwerber120
1.) tatsächliche Fortführung120
2.) Neustrukturierung121
3.) „Zerschlagungsmodell“121
VII.) Belegschaftswechsel durch Austauschkündigung122
1.) Einführung122
2.) innerbetriebliche ó außerbetriebliche Gründe ( § 1 II KSchG )122
3.) freie Unternehmerentscheidung123
VIII.) Sicherstellung des Übergangs der Arbeitsverhältnisse und Regelung unerwarteter Folgen124
1.) Sicherstellung des Übergangs aus Veräußerersicht124
2.) Sicherstellung des Übergangs aus Erwerbersicht124
3.) Regelung unerwarteter Folgen125
IX.) Arbeitnehmerüberlassung ( Leiharbeit )126
1.) Einführung126
2.) Rechtsbeziehungen127
3.) Motive u. Merkmale127
4.) gesellschaftliche Bedeutung128
5.) Neuregelungen im Zuge der Hartz-Reform vom 22. 12. 2002128
6.) Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beim Abbau der Stammbelegschaft129
7.) equal pay und equal treatment : Theorie und Praxis132
8.) Leiharbeit und Konzernsachverhalte135
X.) Aufhebungsverträge und Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft 407 (BQG ) („über Bande spielen“ )140
1.) Ausgangsproblematik140
2.) Die BQG als „Umgehungskonstrukt“140
3.) Vorteile des BQG- Modells142
4.) Überführung in die BQG – dreiseitiger Vertrag143
5.) Die Aufhebungsverträge als „Knackpunkt“146
6.) Optionen für - vom Erwerber nicht übernommene - AN149
7.) Anwendbarkeit der BAG- Grundsätze außerhalb der Insolvenz d. Veräußerers ? / „Insolvenzflucht“ als Alternative151
XI.) Die "Migration" deutscher Unternehmen nach England zum Zwecke der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht als eines der Kernparadigmen der "neuen" Restrukturierungspraxis in Deutschland152
Einführung grenzüberschreitende Sitzverlegungen152
Forum shopping157
Migrationsmotive und Kurzüberblick über das engl.Insolvenzrecht160
Überblick über die Vorteile der Sanierung nach engl. Recht165
Gestaltungsmöglichkeit Anwachsung § 738 I, 1 BGB /Hinausverschmelzung167
Schlußbetrachtung der „Insolvenzflucht“ nach England170
XII.) Die übertragende Sanierung :180
1.) Einleitung180
2.) Zielsetzung und Vorgehensweise181
3.) Die ( zu gründende ) Auffanggesellschaft182
4.) Dient § 158 InsO den Einflussnahmemöglichkeiten der Gläubiger ?183
XIII.) Veräußererkündigung auf Erwerberkonzept192
1.) Ausgangslage192
2.) Kündigungsverbot des § 613 a IV BGB192
3.) Keine Fälle des § 613 a IV BGB193
4.) Verhältnis BQG- Modell zur Veräußererkündigung auf Erwerberkonzept196
Resümee197
Anhang199
Der Betriebsübergang (§ 613 a BGB) als Dealbreaker?1

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