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Der Rechtsratgeber für Existenzgründer

So bleibt Ihr Unternehmen auf der sicheren Seite; Die häufigsten juristischen Probleme; Mit Checklisten und weiterführenden Adressen

AutorEva Engelken
VerlagRedline Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl226 Seiten
ISBN9783864145148
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis13,99 EUR
Juristische Fallstricke gibt es viele bei der Gründung eines Unternehmens. Wie schafft man den Schritt in die Selbstständigkeit ohne rechtliche Probleme? Was kann man selbst regeln und wann lässt man sich besser von einem Fachmann beraten? Eva Engelken behandelt die häufigsten juristischen Herausforderungen, die Existenzgründer zu meistern haben, und zeigt konkret, was jeweils zu tun ist. Ob es um die Anmeldung bei den Behörden geht, die optimale Rechtsform, notwendige Versicherungen oder um die juristisch abgesicherte Gründung mit Partnern - mit diesem Buch sind Existenzgründer auf der sicheren Seite.

Eva Engelken, Juristin und ehemalige Redakteurin des Handelblatts, gründete das Journalistenbüro für Wirtschaft & Recht mit Schwerpunkt auf Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsthemen. Als Wirtschaftsjournalistin schreibt sie für Medien wie Wirtschaftswoche, VDI-Nachrichten, Consultant-Magazin, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, MesseToday und viele andere.

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Leseprobe

1. Der Weg in den freien Beruf



Ihr Status als Freiberufler


Wenn Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Tätigkeit zu den Freiberuflern gehören und Ihre Tätigkeit auch freiberuflich ausüben, genießen Sie gewisse Privilegien. Bei den klassischen freien Berufen (Arzt, Anwalt oder Architekt) ist das unproblematisch, schwieriger wird es bei den sogenannten »ähnlichen Berufen und Tätigkeitsberufen«. In jedem Fall als freie Berufe gelten die im Einkommensteuergesetz und im Partnerschaftsgesetz aufgezählten »Katalogberufe« (§ 18 EStG und § 1 Absatz 2 PartGG): Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Notare, Steuerbevollmächtigte, (Vermessungs-)Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständige, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe sowie Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. Zusätzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Reihe von »ähnlichen« Berufen und Tätigkeitsberufen definiert, die ebenfalls als freie Berufe anerkannt sind. Dazu gehören: Krankenpfleger, Musiker, medizinische Bademeister, ingenieurähnliche Bauleiter, Dirigent, Bergführer, Showmaster, Fahrschulinhaber (mit Fahrlehrererlaubnis und selbst unterrichtend), Fotodesigner, Designer, EDV-Berater, Tontechniker, Kfz-Sachverständiger, Klinischer Chemiker und viele mehr.

Um festzustellen, ob Ihre, den oben genannten vielleicht ähnliche Tätigkeit freiberuflich ist, prüft das Finanzamt, ob Ihr Beruf die gleichen Eigenschaften wie einer der Katalogberufe hat. Eine Definition liefert § 1 Abs. 2 PartG. »Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.«


Prüfkriterien: freiberuflich oder gewerblich?


Sind Sie wirtschaftlich selbstständig? Weisungsunabhängig? Tragen Sie das unternehmerische Risiko? Verfügen Sie über eine besondere berufliche Qualifikation? Erbringen geistig-ideelle Leistungen, und zwar persönlich? Sind Sie eigenverantwortlich und fachlich unabhängig tätig; wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend? Diese Fragen sind nicht immer leicht zu beantworten. Manche Berufe sind echte Zwitterfälle, zum Beispiel der Diplom-Wirtschaftsinformatiker, der je nach Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich arbeitet. EDV-Berater hingegen werden in der Regel als Freiberufler anerkannt.


Verbindliche Auskunft vom Finanzamt


Um der Unsicherheit ein Ende zu machen, können Sie vor Ihrer Gründung beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über Ihren Status beantragen.

Gut zu wissen


Wenn Sie Ihre Tätigkeit in unsicheren Fällen »einfach so« und ohne Gewerbeschein beim Finanzamt anmelden, müssen Sie im schlimmsten Fall nachträglich ein Gewerbe anmelden und Gewerbesteuer nachzahlen, haben aber darüber hinaus keine weiteren Konsequenzen zu fürchten.

Auch können Sie – bei berechtigten Zweifeln an der Einstufung als Nicht-Freiberufler – gegen die Entscheidung des Finanzamts Widerspruch einlegen und bei Nichterfolg vor dem Finanzgericht auf Anerkennung als Freiberufler klagen.


Vorsicht, hier wirds gewerblich


Durch bestimmte Tätigkeiten riskieren Sie Ihren freiberuflichen Status. Um das zu vermeiden, sollten Sie mithilfe Ihres Steuerberaters vorsorgen oder auch das Finanzamt um Rat fragen. Einige klassische Fälle sind:


Einstellung von Mitarbeitern


Ein freier Beruf ist durch die verantwortungsvolle Tätigkeit des Freiberuflers gekennzeichnet. Wenn Sie wegen der Größe Ihrer freiberuflichen Praxis oder Kanzlei nicht mehr jedem einzelnen Mitarbeiter auf die Finger schauen können und Arbeit delegieren müssen, leidet die Eigenverantwortlichkeit und damit Ihr freiberuflicher Status. Hier müssen Sie vorsorgen. Eine Möglichkeit wäre es, Ihren Mitarbeiter zu einem Mitgesellschafter zu machen, den Sie allerdings mit geringeren Rechten ausstatten.

Ist Ihr angestellter Mitarbeiter ein fachfremder Freiberufler, können Sie ihn von vornherein fachlich nicht überwachen. Sie können ihn aber zu Ihrem Partner machen und mit ihm zusammen eine GbR gründen, in der Sie mehr Rechte als Ihr Partner haben.

Wenn Sie einen Gewerbetreibenden zu Ihrem Partner machen und mit ihm eine GbR gründen oder ihn als Gesellschafter in Ihre GbR aufnehmen, wird Ihre freiberufliche GbR mit diesem Schritt zum Gewerbebetrieb.

Rein unterstützende Mitarbeiter wie Sekretärinnen und Office Manager hingegen gefährden Ihren Freiberuflerstatus in der Regel nicht.


Verkauf von Waren und Gegenständen


Verkaufende Tätigkeit ist grundsätzlich gewerblich und daher gewerbesteuerpflichtig. Stellt der Verkauf allerdings nur einen Anhang der freiberuflichen Tätigkeit dar, ist auch der Verkauf nicht gewerblich, etwa wenn eine Autorin über ihre Internetseite auch hin und wieder ihre Bücher verkauft. Ist der Verkauf kein Anhang mehr, sondern ein eigenständiges Geschäft (der Übergang ist fließend), müssen Sie ein Gewerbe für Ihre gewerblichen Tätigkeiten anmelden und dieses streng getrennt von Ihrer freiberuflichen Tätigkeit führen – in Bezug auf Ihre Buchführung und Ihre Rechnungen. Lassen Sie sich vom Finanzamt beraten, was Sie in Ihrem Einzelfall beachten müssen, um Ihren freiberuflichen Status nicht zu gefährden.


Subunternehmer beauftragen

Auch gewerbliche Tätigkeiten, die Sie neben Ihrer freiberuflichen Tätigkeit ausüben, können Ihren Status beeinträchtigen. Unproblematisch sind freiberufliche Selbstständigkeit und Gewerbe, wenn sie in gänzlich anderen Bereichen stattfinden; etwa der Betrieb eines gewerblichen Internetshops in Kombination mit freiberuflicher Schülernachhilfe. Gewerbliche Tätigkeiten, die im Gesamtpaket mit der freiberuflichen Leistung angeboten werden, müssen separat abgerechnet werden.

Nimmt ein Freiberufler Leistungen von Subunternehmern in Anspruch, schadet das seinem freiberuflichen Status nicht, solange er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Aus der Praxis

Lektorin und Redakteurin Lisa Graf-Riemann (www.graf-riemann.de), die als Packagerin und Producerin Komplettpakete für Kunden abwickelt (CD-ROMs, Reihentitel für Lehrwerke, Quizboxen, Reiseführer) und dazu die Leistungen von anderen Freiberuflern (Autoren, Drehbuchschreibern, Illustratoren, Fotografen) einkauft, erhält sich ihren Status als Freiberuflerin, weil sie die Gesamtverantwortung für das Projekt trägt und nicht als reine Vermittlerin tätig ist, die an der Vermittlerprovision verdient. Die Fremdkosten verbucht sie als Betriebsausgaben.

Mehr zum Thema

  • Bundesverband der freien Berufe (www.freie-berufe.de)
  • IHK Frankfurt: www.frankfurt-main.ihk.de, Suchwortkombination: »Abc der freien Berufe«
  • BMWi: Gründerzeiten Nr. 45 »Qualifiziert und unabhängig: Existenzgründungen durch freie Berufe« mit einer Liste freier Berufe.
  • »Mediafon-Ratgeber für Selbstständige (www.mediafon.de, Stichwort Ratgeber).
  • Institut für Freie Berufe in Nürnberg (www.ifb-gruendung.de, Tel. 0911/23 565-0).

Fahrplan zur Gründung


Nehmen Sie einen freien Beruf – egal welcher Art – auf, müssen Sie dies (laut § 138 Abs. 1 Satz Abgabenordnung (AO)) binnen eines Monats nach Beginn Ihrer Tätigkeit Ihrem zuständigen Finanzamt melden. Bei Einzelpersonen ist dies das Finanzamt ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Ihre Meldung beinhaltet die Art der aufgenommenen Tätigkeit bzw. die Eröffnung eines bestimmten Büros.

Nach der Anzeige beim Finanzamt fordert das Amt Sie auf, Ihren voraussichtlichen Umsatz und Ihren Gewinn zu schätzen. Aufgrund Ihrer Angaben setzt das Finanzamt eventuell Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag fest. Bislang teilte das Finanzamt frisch gebackenen Selbstständigen eine neue Steuernummer zu, die aber in Zukunft sukzessive durch die einheitliche, lebenslang gültige Identifikationsnummer für Steuerpflichtige ersetzt werden wird. Das Bundeszentralamt für Steuern hat die elfstelligen Nummern bis Ende 2008 verschickt und die meisten Deutschen haben daher bereits ihre Nummer erhalten. Wer noch keine solche bekommen hat, sollte sie per Mail (info@identifikationsmerkmal.de) oder...

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