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E-Book

Kindergeld

Steuerliches Kindergeld mit Praxishinweisen zur Anlage Kind

AutorRalph Jahn
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl226 Seiten
ISBN9783834992055
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis42,99 EUR
Das Buch erläutert praxisnah die steuerlichen Vergünstigungen von ihren Ansprüchen bis hin zu einer Zahlung. Dabei werden die klassischen Fragen sowie zahlreiche Sonderprobleme beschrieben.
Der Autor berücksichtigt dabei stets auch steuergestaltende Fragen sowie die Anlage Kind, um dem Berater in seinen Fragen zur Seite zu stehen.

Ralph Jahn hat langjährige Erfahrungen als Seminarleiter im Bereich des steuerlichen Kindergelds für Führungskräfte der Familienkassen sowie als Gastdozent an der Bundesfinanzakademie.

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Leseprobe

B. Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahren (S. 147-148)

Im ersten Entwurf zum § 68 Abs. 1 EStG war Satz 2 nicht enthalten. Es wurde jedoch festgestellt, dass eine Vorschrift benötigt wird, die speziell die Mitwirkung eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, regelt. Kinder unter 18 Jahren können wegen der fehlenden Handlungsfähigkeit (§ 79 AO) nicht herangezogen werden. In einer Vielzahl von Fällen könnte es ansonsten bei den Familienkassen zu Problemen bei der Ermittlung der Anspruchsgrundlagen kommen. Der Satz 2 des § 68 Abs. 1 EStG wurde deshalb mit folgender Begründung ins Gesetz aufgenommen: „Die Ergänzung des Abs. 1 stellt die Mitwirkungspflicht des Kindes sicher". [BT-Drs. 13/3084 (JStErgG 1996) zu Art. 1, zu Nr. 15, zu Buchstabe a, S. 72] § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG verpflichtet somit das volljährige Kind zur Aufklärung oder zur Überprüfung des Sachverhaltes Auskünfte zu geben. Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich auf den Sachverhalt bzw. den Kindergeldfall für gerade dieses Kind, also auf seine Person bezogen.

Die Familienkasse kann nicht verlangen, dass ein volljähriges Kind Angaben zu seinen Geschwistern macht. Angaben betreffend der Berechtigten (beider Elternteile) müssen durch das Kind gemacht werden, sofern die Familienkasse dies verlangt. Die Mitwirkungspflicht des Kindes ist erst dann gegeben, wenn die Familienkasse es zur Abgabe von Erklärungen oder Beweismitteln auffordert. Das bedeutet, dass das Kind nicht eine automatische Mitwirkungspflicht durch das Gesetz inne hat (vgl. DA 68.2 Abs. 1 DA-FamEStG). Auch Änderungen in der Anspruchsberechtigung (z.B. Ende der Berufsausbildung, veränderte Einkünfte und Bezüge) führen nicht zur automatischen Pflicht des Kindes, diese der Familienkasse mitzuteilen.

Diese Verpflichtung hat nur der Berechtigte. Das BZSt hat in der DA 68.2 Abs. 2 DA-FamEStG klargestellt, dass eine unmittelbare Inanspruchnahme der Kinder nur in Betracht kommt, wenn ein Nachweis der anspruchserheblichen Tatsachen anderweitig nur schwer zu erbringen ist und eigene Bemühungen des Antragstellers bzw. Berechtigten nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Dabei soll den Kindern eine angemessene Frist zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht gesetzt werden. Die Frist soll mindestens 14 Tage betragen, so die Verwaltungsanweisung. Sollten die Kinder ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, so könnte die Mitwirkung nach § 328 AO durch Androhung und spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden (DA 68.2 Abs. 3 DA-FamEStG).

Ob Kinder mit strafrechtlichen Konsequenzen (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder mit einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu rechnen haben, lässt die Verwaltungsanweisung offen. Denkbar wäre dies jedoch. Insbesondere dann, wenn das Kind – ohne den Berechtigten zu beteiligen – eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen abgibt (s. Rn. 9). Besondere Bedeutung kommt der Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Erklärung des Kindes wegen der eigenen Einkünfte und Bezüge zu. Hier wird zwar grundsätzlich der Berechtigte über die Familienkasse aufgefordert, die Angaben zu erbringen, aber sofern das Kind nicht mitwirken möchte, hat nunmehr die Familienkasse die Möglichkeit, das Kind direkt aufzufordern. Aber eben erst dann, wenn die Aufforderung des Berechtigten keinen Erfolgt bringt.

Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsübersicht7
Abkürzungsverzeichnis11
Literaturverzeichnis14
§ 1 Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG)15
A. Allgemeines15
B. Verhältnis Kinderfreibetrag und Kindergeld16
§ 2 Kinder, Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG)19
A. Begriff des Kindes19
I. Leibliche Kinder20
II. Pflegekinder21
B. Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren24
C. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren25
I. Kinder ohne Arbeitsplatz29
II. Kinder in Berufsausbildung32
III. Kinder in einer Übergangszeit41
IV. Kinder inWartezeit44
V. Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr oder im europäischen Freiwilligendienst46
VI. Behinderte Kinder48
VII. Verlängerungstatbestände54
VIII. Verheiratete Kinder und Kinder mit Kindern57
IX. Auswirkungen einer Erwerbstätigkeit61
D. Einkünfte und Bezüge über 18-jähriger Kinder64
I. Grenzbetrag/maßgeblicher Grenzbetrag65
II. Einkünfte68
III. Werbungskosten74
IV. Bezüge82
V. Besondere Ausbildungskosten89
VI. Sozialversicherungsbeiträge90
VII. Gesamtüberblick über die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge92
E. Kinderfreibetrag, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes92
I. Kinderfreibetrag93
II. Betreuungsfreibetrag94
III. Berücksichtigungsfähige Kinder94
IV. Anlage Kind95
§ 3 Anspruchsberechtigte (§ 62 EStG)100
A. Personen mitWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland100
B. Personen ohneWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland102
C. Ausländer103
D. Besonderheiten105
§ 4 Kinder (§ 63 EStG)106
A. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG107
B. ImHaushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten107
C. Im Haushalt aufgenommene Enkel108
D. Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt109
§ 5 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 64 EStG)113
A. In den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder113
B. Nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommene Kinder116
C. Zählkinder und ihre Auswirkungen117
D. Berechtigtenwechsel undWeiterleitung119
I. Berechtigtenwechsel119
II. Weiterleitung122
E. Feststellung des vorrangig Berechtigten durch das Vormundschaftsgericht124
§ 6 Andere Leistungen für Kinder (§ 65 EStG)126
A. Kindergeld ausschließende Leistungen126
I. Kinderzulagen und Zuschüsse (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)127
II. Ausländische Leistungen für Kinder (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)129
III. Zwischen- oder überstaatliche Leistungen für Kinder (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)130
B. Teilkindergeld131
§ 7 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum (§ 66 EStG)134
A. Höhe des Kindergeldes134
B. Zahlungszeitraum136
C. Zahlungsweise137
§ 8 Antrag (§ 67 EStG)139
A. Antragstellung139
B. Antrag im berechtigten Interesse142
§ 9 Besondere Mitwirkungspflichten (§ 68 EStG)144
A. Veränderungsanzeige des Antragstellers bzw. Kindergeldempfängers145
B. Mitwirkungspflicht von Kindern über 18 Jahren147
C. Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber von Kindern über 18 Jahren148
D. Auskunftserteilung der Familienkassen an Bezügestellen des öffentlichen Dienstes und die Agenturen für Arbeit151
E. Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach der AO152
§ 10 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung (§ 69 EStG)156
§ 11 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes (§ 70 EStG)157
A. Festsetzung des Kindergeldes157
I. Betragsmäßige Festsetzung161
II. Materieller Ablehnungsbescheid162
III. Aufhebung164
IV. Formeller Ablehnungsbescheid166
B. Korrektur von Kindergeldfestsetzungen167
I. Korrektur wegen Änderungen in den Verhältnissen168
II. Korrektur materieller Fehler171
III. Korrektur wegen Einkünften und Bezügen des Kindes173
IV. Korrekturen von Kindergeldfestsetzungen nach der Abgabenordnung175
C. Rechtsbehelfe184
§ 12 Zahlungszeitraum (§ 71 EStG)186
§ 13 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 72 EStG)187
A. Angehörige des öffentlichen Dienstes189
I. Zuständigkeit beim Eintritt in oder Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst191
II. Konkurrenzregelung bei mehreren öffentlichen Arbeitgebern192
B. Vom öffentlichen Dienst ausgenommener Personenkreis193
§ 14 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen (§ 74 EStG)197
A. Auszahlung an Dritte (Abzweigung)198
B. Erstattungsanprüche von Sozialleistungsträgern200
§ 15 Aufrechnung (§ 75 EStG)202
A. Aufrechnung gegenüber dem Erstattungsschuldner202
B. Aufrechnung gegenüber Dritten205
§ 16 Pfändung (§ 76 EStG)206
A. Pfändungsgrund/Pfändungsberechtigte208
B. Höhe des pfändbaren Betrages209
C. Abtretung und Verpfändung von Kindergeldansprüchen213
§ 17 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld (§ 76 a EStG)215
§ 18 Erstattung von Kosten im Vorverfahren (§ 77 EStG)218
A. Erstattung notwendiger Aufwendungen im Vorverfahren218
B. Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten218
C. Kostenentscheidung220
D. Kostenfestsetzung220
§ 19 Übergangsregelungen (§ 78 EStG)221
Stichwortverzeichnis223

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