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Mein Testament

Die letzten Dinge klug und richtig regeln

AutorBernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch
VerlagVerlag C.H.Beck
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl128 Seiten
ISBN9783406700941
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis5,49 EUR
Ein Testament zu hinterlassen ist Familienplanung im besten Sinne: Denn wer keine durchdachte letztwillige Verfügung trifft, verschafft seinen Hinterbliebenen oft ein gewaltiges Streitpotenzial: Vermögensverluste, vermeidbare Erbschaftsteuerlasten oder ungerechte Vermögensverteilung sind häufig die Folgen. Dieser Ratgeber hilft Ihnen, die Struktur des deutschen Erbrechts zu verstehen. Zahlreiche Musterformulierungen und Praxisbeispiele helfen Ihnen, ein rechtssicheres Testament zu erstellen: - Wer erbt, wenn kein Testament erstellt wurde? - Wie kann ich meine Familie absichern? - Pflichtteil, Verfügung, Erbmasse: Was steckt hinter den komplizierten juristischen Begriffen?

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Leseprobe

7Das Testament – Verantwortung und Vorsorge für Ihre Familie


Mit der Erstellung eines Testamentes können Sie eigenverantwortlich bestimmen, wer Erbe wird. Wird kein Testament verfasst, bestimmt das Gesetz den Erben. Dies führt regelmäßig zu vielfältigen Nachteilen für die Angehörigen. Für die meisten Personen, also Singles, Familien und Partner ohne Trauschein, ist es deshalb eminent wichtig, durch ein Testament rechtzeitig Vorsorge zu treffen.

Wer erbt ohne Testament?


Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, wird er nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge der §§ 1924 bis 1936 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beerbt. Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung dieser Bestimmungen Ende des vorletzten Jahrhunderts das Leitbild einer Durchschnittsfamilie vor Augen. Der Verstorbene (der sogenannte Erblasser) wird von einem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Ehegatten und den engeren Verwandten, hilfsweise dem Staat, beerbt. Immer dann, wenn Ihre persönlichen Lebensverhältnisse mit diesem typischen Leitbild einer Durchschnittsfamilie nicht übereinstimmen, können die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge zu Ergebnissen führen, die in persönlicher, wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht von Ihnen nicht vorhersehbar und nicht gewollt sind.

8Praxis-Tipp

Zur Beantwortung der Frage, ob Sie ein Testament errichten müssen, empfehlen wir Ihnen, einen Familienstammbaum zu erstellen. Hierbei sollten auch nicht eheliche oder adoptierte Kinder, frühere (geschiedene oder vorverstorbene) Ehegatten und nicht eheliche Partner ohne Trauschein nicht vergessen werden. Kennzeichnen Sie zunächst diejenigen Personen, die Ihren Nachlass, Anteile hiervon oder bestimmte Nachlassgegenstände erhalten sollen. Vermerken Sie außerdem, wer definitiv nichts von Ihrem Vermögen bekommen soll.

Ob die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge ausreichend sind oder ob Sie ein Testament benötigen, sollten Sie auf jeden Fall überprüfen. Ein solcher Stammbaum kann Ihnen dabei eine große Hilfe sein. Auch die Checklisten zu Ihren Angehörigen, Ihrem Vermögen und bereits vorhandenen Vorsorgeregelungen am Ende dieses Kapitels sollten für Ihre Überlegungen nützlich sein.

Nachteile der gesetzlichen Erbfolge


Ohne testamentarische Regelung der Erbfolge entsteht in der Regel zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Verwandten des Erblassers kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft.

9Achtung

Das Recht der Erbengemeinschaft ist so kompliziert, dass jeder Miterbe dem anderen das Leben schwer machen, ihn schikanieren, ja blockieren kann.

Typische Nachteile der gesetzlichen Erbfolge


  • Die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Erbfolge entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers. Eine besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht möglich.
  • Der Verkauf oder die Belastung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie ist nur durch alle Erben gemeinsam möglich. Auch hier lauert in der Regel größeres Konfliktpotenzial.
  • Über Verwaltungs- und Renovierungsmaßnahmen kann der überlebende Ehegatte nicht allein entscheiden, sondern muss die Zustimmung der Miterben einholen.

Achtung

Soll ein Haus oder eine Eigentumswohnung renoviert werden, müssen alle Erben einen Teil der Kosten übernehmen. Verfügt eines der Kinder nicht über ausreichend finanzielle Mittel, müssen oftmals notwendige Renovierungsarbeiten unterbleiben. Kann oder will der überlebende Ehegatte nicht mit eigenen Mitteln in Vorleistung treten, besteht die Gefahr, dass die Substanz der Immobilie geschädigt wird.

  • 10Ob der überlebende Ehegatte die zum Nachlass gehörende Immobilie allein nutzen darf, ist ebenfalls nur mit Zustimmung aller Miterben zu beantworten. Fordert ein Miterbe die Vermietung, um Einnahmen zu erzielen, ist häufig Streit vorprogrammiert.
  • Auch die Vermietung einer Nachlassimmobilie ist nur mit Einwilligung der Miterben möglich. Der überlebende Ehegatte muss sich also grundsätzlich mit den Kindern einigen.
  • Dem überlebenden Ehegatten steht aus dem Nachlass lediglich der sogenannte „Voraus“, also die Haushaltsgegenstände, allein zu. Das sonstige Vermögen, insbesondere das Bargeld, muss zwischen den Miterben und dem überlebenden Ehegatten entsprechend den Erbquoten aufgeteilt werden.
  • Möchte der überlebende Ehegatte die Nachlassimmobilie nach dem Erbfall allein nutzen, können die Miterben verlangen, dass er anteilig die ortsübliche Miete bezahlt.
  • Da bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen kann (§ 2042 BGB), können die Kinder als Miterben von dem überlebenden Ehegatten fordern, dass ihnen ihr Anteil an den Nachlassgegenständen ausbezahlt wird. Jeder Miterbe hat die Möglichkeit, den Nachlass gegen den Willen der anderen zu sprengen. So kann etwa nach dem Tod des Vaters der Sohn als Miterbe das im Nachlass befindliche Familienwohnheim versteigern lassen und damit seine eigene Mutter aus dem gewohnten Lebensmittelpunkt vertreiben.

11Beispiel

Verfügt der überlebende Ehegatte nicht über ausreichend Barmittel, muss er unter Umständen ein Darlehen aufnehmen. Neben den ohnehin anfallenden Hauskosten muss er dann auch noch die Kosten für Zins und Tilgung tragen. Dadurch werden oft die finanziellen Mittel für den persönlichen Unterhalt des überlebenden Ehegatten verringert. Gelingt es ihm nicht, die notwendigen Barmittel zu beschaffen, droht die Teilungsversteigerung, bei der oft nur 50 bis 70 Prozent des Verkehrswertes erzielt werden.

  • Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, wird dessen Existenz durch die oftmals auftretende Handlungsunfähigkeit einer Erbengemeinschaft gefährdet. Wichtige unternehmerische Entscheidungen können deshalb nicht oder nur mit beträchtlicher Verzögerung getroffen werden. Hierdurch kann die Versorgung des überlebenden Ehegatten erheblich gefährdet werden.
  • Die Möglichkeiten einer Erbschaftsteuerminimierung werden ohne Testament regelmäßig vernachlässigt.

Achtung

Die Nachteile der gesetzlichen Erbfolge können Sie nur vermeiden, indem Sie durch ein klar formuliertes Testament vorsorgen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann für Sie prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht, ggf. kann er Ihnen auch Vorschläge für ein Testament formulieren. Besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen sind Sie so auf der sicheren Seite.

12Für wen ist ein Testament unverzichtbar?


In vielen Situationen entstehen beim Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge Probleme, Versorgungslücken und nicht selten auch Steuernachteile. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, in welchen familiären Konstellationen Sie auf die Errichtung eines Testamentes nicht verzichten sollten.

Checkliste „Brauche ich ein Testament?“

Bei gesetzlicher Erbfolge würde eine Erbengemeinschaft zwischen Ihrem Ehegatten und Ihren Kindern entstehen?

Sie haben Kinder aus erster Ehe?

Sie haben nicht eheliche Kinder?

Sie möchten für ein behindertes Kind vorsorgen?

Sie haben ein minderjähriges Kind?

Ihr Kind ist überschuldet?

Ihr Nachlass soll nicht an Schwiegerkinder fallen?

Sie sind nicht verheiratet oder haben keine Kinder?

Sie sind verwitwet oder geschieden?

Sie leben in einer Partnerschaft ohne Trauschein?

Sie möchten ein Familienmitglied für besondere Leistungen (Pflege oder Unterstützung...

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