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E-Book

Wasser Energie Verkehr

Vergaberecht für Praktiker - Eine Einführung anhand von Fällen

AutorDieter B. Schütte, Jörg Wiedemann, Michael Horstkotte, Olaf Hünemörder
VerlagKohlhammer Verlag
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl206 Seiten
ISBN9783170307452
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis39,99 EUR
Die Sektorenverordnung gilt für die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Energie, Trinkwasser und Verkehr. Öffentliche Auftraggeber sind in diesen Sektoren bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen betroffen. Das Buch beschäftigt sich mit den praktischen Abläufen der Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber und differenziert nach Vergaben oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte. Wichtige Strukturen und Zusammenhänge werden anhand von praktischen Beispielsfällen nachvollziehbar. Besonders aktuellen Aufgabenstellungen, wie z. B. dem Verhandlungsverfahren, sowie Fragen des Rechtsschutzes sind jeweils eigene Kapitel gewidmet. Im Anhang finden sich Texte zentraler Vergabevorschriften.

Die Rechtsanwälte Dieter B. Schütte, Michael Horstkotte und Olaf Hünemörder beraten Zweckverbände und Stadtwerke und leiten Fachseminare im Bereich des Vergaberechts. Jörg Wiedemann befasst sich als Richter am OLG Naumburg mit dem Vergaberecht.

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Leseprobe

A.Grundlagen des Vergaberechts in den Bereichen Trinkwasser, Energie und Verkehr


I.Gegenstand des Vergaberechts


1Gegenstand des Vergaberechts ist die Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand.1

Da die Vergabe öffentlicher Aufträge2 bis heute einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor darstellt,3 ist sie für Wettbewerbsverzerrungen anfällig. Aufgrund dessen muss der Staat dafür Sorge tragen, eine sachwidrige Ungleichbehandlung potenzieller Auftragnehmer zu verhindern.4 Die öffentlichen Auftraggeber sind daher zu einer transparenten und diskriminierungsfreien Beschaffung im Wettbewerb nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit verpflichtet.5 Da die Vergabe im Wettbewerb zugleich dem Ziel einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung dient, trägt das Vergaberecht trotz seiner Ausgliederung aus dem Haushaltsrecht weiterhin auch den Zielen des HGrG und der Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder sowie ihrer jeweiligen Gemeindehaushaltsverordnungen Rechnung.6

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber verbindliche Vorgaben geschaffen, die die öffentliche Auftragsvergabe regeln. Die Gesamtheit dieser Vorschriften, die Träger öffentlicher Verwaltung bei der Beschaffung von sachlichen Mitteln und Leistungen, die sie zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben benötigen, anzuwenden haben, bilden das Vergaberecht.7

II.Rechtsgrundlagen


2Das Vergaberecht folgt einem mehrstufigen Aufbau, der sich in den vielfältigen Regelungen auf europäischer und nationaler Ebene niederschlägt.

Entsprechend dem Rangverhältnis der Rechtsnormen finden sich auf höchster Stufe die Vorgaben des Europäischen Rechts, welche die Ausgestaltung des nationalen Rechts prägen. Hier ist zunächst der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als EU-Primärrecht zu nennen, auf dessen Grundlage8 die EG-Vergaberichtlinien erlassen worden sind.9 Zu diesen zählen die Vergabekoordinierungsrichtlinie,10 welche die zuvor gültige Baukoordinierungsrichtlinie, Lieferkoordinierungsrichtlinie und Dienstleistungsrichtlinie zusammengefasst hat, die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe sowie die am 17.4.2014 in Kraft getretene und bis zum 18.4.2016 umzusetzende Sektorenvergaberichtlinie11, welche die Sektorenkoordinierungsrichtlinie12 ersetzt. Zudem sind die Rechtsmittelrichtlinien der EG13 zu beachten.

Der deutsche Gesetzgeber setzt die EU-Richtlinien in nationales Recht um. Während sich die grundsätzlichen Bestimmungen im 4. Teil des GWB finden, hat die Bundesregierung von dessen Ermächtigung, nähere Bestimmungen über das Vergabeverfahren durch Rechtsverordnung zu treffen, durch Erlass der Vergabeverordnung (VgV) Gebrauch gemacht. Die Vergabeverordnung verweist ihrerseits auf die Teile A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) sowie auf die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), innerhalb jener bis zur Umsetzung der Sektorenkoordinierungsrichtlinie ins nationale Recht auch das Sektorenvergaberecht verankert war.14

Das nationale Vergaberecht ist somit traditionell dreistufig aufgebaut; für diesen Aufbau hat sich die Bezeichnung „Kaskadenprinzip“ durchgesetzt.15 Zugleich ist es einer Zweiteilung16in ein Vergaberecht oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte unterworfen, die bis heute fortdauert und sich auch auf den Sektorenbereich erstreckt.

III.Sektorenvergaberecht als Sonderrecht


3Die Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen im Sektorenbereich – Energie, Trinkwasser und Verkehr – verschafften den öffentlichen Auftraggebern seit Inkrafttreten der ersten Sektorenrichtlinie17 eine Reihe von Privilegien, die das Vergaberecht in diesen Bereichen liberaler gestalten.18

Das Sektorenvergaberecht stellt somit einen Sonderbereich des Vergaberechts für die Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge dar.19 Da die Aufgabe der Daseinsvorsorge zu den Kernaufgaben der öffentlichen Hand gehört und damit bis heute weitgehend vom Staat oder durch von diesem beherrschte (und so dem öffentlichen Zweck verpflichtete) Privatunternehmen erfüllt wird, hielt man es für geboten, den Sektorenbereich gesondert vom restlichen Vergaberecht zu regulieren.20

Eine Ursache für die geringere Regulierung des Sektorenbereichs wird in der besonderen Natur der Versorgungsunternehmen gesehen, die teils öffentlich-, teils zivilrechtlich handeln, und daher lange Zeit nicht dem europäischen Vergaberecht unterfielen.21 Die Einbindung der Sektorenauftraggeber in den Geltungsbereich des Vergaberechts erfüllte vor allem den Zweck, die im Sektorenbereich weitestgehend abgeschotteten Märkte für den Wettbewerb zu öffnen.22 Die Leitungsgebundenheit und damit einhergehende Örtlichkeit der von den Versorgungsunternehmen zu erbringenden Leistungen hatte die betreffenden Unternehmen nicht selten dazu animiert, auch bei Auftragsvergaben an andere Unternehmen nur regionale Bieter in die Auswahl zu ziehen. Darüber hinaus wollte der europäische Gesetzgeber mit dem Sektorenvergaberecht die unterschiedlichen Regulierungen in den Einzelstaaten vereinheitlichen.

IV.Neustrukturierung des Sektorenvergaberechts


4Das deutsche und europäische Vergaberecht sind seit dem Erlass der Richtlinie 90/531/EWG und ihrer Umsetzung starken Änderungen unterworfen.23

So ist am 24.4.2009 eine grundlegende Neuregelung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Kraft getreten, die für alle an diesem Tag oder später begonnenen Verfahren maßgeblich ist (§ 131 Abs. 8 GWB).24

Mit dem darauf folgenden Inkrafttreten der Sektorenverordnung (SektVO) am 29.9.2009 sind die Abschnitte 3 und 4 der VOB/A, VOL/A und die §§ 8 und 9 VgV a. F. ausgegliedert und in der SektVO zusammengefasst worden,25 die nunmehr für alle ab diesem Tag begonnenen Verfahren Geltung beansprucht (§ 34 SektVO). Die SektVO setzt damit die Sektorenkoordinierungsrichtlinie26 in deutsches Recht um. Infolge der Trennung des Sektoren- vom sonstigen Vergaberecht ist die VgV nicht mehr auf den Sektorenbereich anwendbar, § 2 Nr. 1, §§ 7 und 12 VgV a. F. wurden aufgehoben.

Mit Wirkung vom 29.9.2009 wurden daher erstmals eigene und einheitliche Vergabevorschriften für alle Auftraggeber der Bereiche

–  Trinkwasserversorgung

–  Energieversorgung (Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung) und

–  Verkehr

geschaffen.27 Die Reichweite der Änderungen wird deutlich, wenn man die nachfolgenden Schaubilder betrachtet:

Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte
vor dem 29.9.2009

nach dem 29.9.2009

Die Einheitlichkeit der Vergabevorschriften bedeutet, dass Vergaben von Sektorenaufträgen durch Sektorenauftraggeber ausschließlich nach der SektVO erfolgen, gleichgültig, ob es sich um Vergaben von Bauaufträgen handelt, die außerhalb des Sektorenbereichs nach der VOB/A vergeben werden müssten, Leistungen im Sinne der VOL/A oder freiberufliche Leistungen i. S. d. VOF.28

Der Gesetzgeber hat die Umstrukturierung des Vergaberechts genutzt, um auch die verbliebenen Teile der VOB/A, VOL/A, VOF und der VgV zu verschlanken und zu vereinheitlichen. Diese folgen nun – wie die SektVO – dem Ablauf des Vergabeverfahrens und sind nach dem in Deutschland üblichen Standard in Paragraphen, Absätze und Sätze gegliedert. Damit wurde auf die bisherige Trennung von Basisparagraphen a-, b- und SKR-Paragraphen verzichtet. Die SektVO erhält zudem eigenständige Regelungen zu den Schwellenwerten und zur Schätzung der Auftragswerte (§ 1 Abs. 2 und § 2 SektVO). Sie gilt gemäß § 1 Abs. 2 im SektVO ausschließlich für Beschaffungsvorgänge, die die Schwellenwerte überschreiten. Hieraus ergibt sich, dass die Vergaben von Stadtwerken, Energieversorgungs- und Verkehrsunternehmen sowie Kommunen, die die Trinkwasser- oder Energieversorgung über einen Eigenbetrieb oder Regiebetrieb betreiben, künftig nach der SektVO zu erfolgen haben.

Durch die Reform des europäischen Vergaberechts (s. o.) sollen die SektVO und das GWB bis 2016 erneut „effizienter, einfacher und flexibler“ gestaltet sowie die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und der sozialen, ökologischen und anderer vergabefremder Ziele verbessert werden.29 Ferner soll die Reform der zunehmenden Digitalisierung aller Lebensbereiche Rechnung tragen.

V.Aufbau der Sektorenverordnung


5Die SektVO ist in sieben Abschnitte untergliedert und um drei Anhänge erweitert: Die Abschnitte 2­­ bis 5 geben den Ablauf des Vergabeverfahrens wieder (Abschnitt 2: Vorbereitung des Vergabeverfahrens, 3: Bekanntmachungen und Fristen,...

Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt1
Titelseite4
Abkürzungsverzeichnis16
Literaturverzeichnis19
A. Grundlagen des Vergaberechts in den Bereichen Trinkwasser, Energie und Verkehr20
I. Gegenstand des Vergaberechts20
II. Rechtsgrundlagen20
III. Sektorenvergaberecht als Sonderrecht21
IV. Neustrukturierung des Sektorenvergaberechts22
V. Aufbau der Sektorenverordnung24
VI. Rechtsgrundlagen für Vergaben im Sektorenbereich24
1. Grundprinzipien des Vergaberechts25
a) Transparenz25
b) Wettbewerb26
c) Vertraulichkeitsschutz27
d) Gleichbehandlung27
e) Wirtschaftlichkeit28
f) Förderung mittelständischer Interessen29
g) Verwirklichung des freien europäischen Binnenmarktes30
h) Treu und Glauben30
i) Anforderungen an die Kommunikation31
2. Ermessen und Beurteilungsspielraum des Auftraggebers33
3. Vergaberecht kraft eigener Geltung33
4. Verpflichtung zur Anwendung von Vergaberecht durch Haushaltsrecht34
B. Anwendungsbereich der Sektorenverordnung35
I. Persönlicher Anwendungsbereich - Für wen gilt die SektVO?35
1. Öffentliche Auftraggeber im Allgemeinen35
2. Öffentliche Auftraggeber im Sektorenbereich35
a) Begriff des Sektorenauftraggebers35
b) Reine Sektorenauftraggeber36
c) Öffentliche Auftraggeber38
aa) Allgemeines38
bb) Gründungszweck39
cc) Staatsnähe41
d) Unterscheidung zwischen reinen Sektorenauftraggebern i. S. v. § 98 Nr. 4 und öffentlichen Auftraggebern i. S. v. § 98 Nr. 2 GWB46
e) Abgrenzung zu Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit48
3. Auftragnehmer51
II. Vergaberechtlich relevante Tätigkeiten51
III. Sektorentätigkeiten: Der sachliche Anwendungsbereich - Wann haben Sektorenauftraggeber die SektVO anzuwenden?52
1. Trinkwasserversorgung53
a) Das Erfordernis fester Netze53
b) Versorgung der Allgemeinheit53
c) Betreiben und Bereitstellen der Netze54
d) Gewinnung von Trinkwasser54
e) Transport und Verteilung von Trinkwasser und die Versorgung der Netze mit Trinkwasser54
f) Erweiterungen der Tätigkeit54
aa) Ableitung und Klärung von Abwässern55
bb) Wasserbauvorhaben55
cc) Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben55
g) Einschränkung55
2. Elektrizitäts-, Gas- und Wärmeversorgung55
a) Das Erfordernis fester Netze55
b) Versorgung der Allgemeinheit56
c) Betreiben und Bereitstellen der Netze56
3. Verkehr56
a) Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehr56
b) Flugverkehr57
c) Schiffsverkehr57
d) Schienen- und Personenverkehr57
e) Erbringen von Verkehrsleistungen58
4. Mischaufträge mit und ohne Sektorenbezug58
a) Grundregel58
b) Sonderfälle59
aa) Erste Sonderregel (§ 99 Abs. 8 Satz 2 GWB)59
bb) Zweite Sonderregel (§ 99 Abs. 8 Satz 3 GWB)59
5. Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Sektorentätigkeiten59
a) Abgrenzungskriterien59
b) Einzelne Tätigkeiten im Detail60
aa) Neubau- und Umbauvorhaben bei Verwaltungs- und Sozialgebäuden60
bb) Gebäuden und Grundstücken zugehörige Tätigkeiten61
cc) Büromaterialbeschaffung61
dd) Software (Abrechnung, Steuerung der technischen Anlagen)61
ee) Rechtsanwälte, Betriebsberater und Projektmanager61
ff) Zäune zum Schutz der Anlagen61
gg) Fuhrpark/Transport62
hh) Wartungsverträge62
IV. Anwendung des Vergaberechts bei In-House-Geschäften62
V. Anwendung des Vergaberechts bei Kooperationen zwischen Kommunen und anderen selbstständigen staatlichen Einheiten66
VI. Anwendung des Vergaberechts bei Vertragsverlängerungen67
1. Vertragsverlängerungen ohne Pflicht zur Neuausschreibung68
2. Vertragsverlängerungen mit Pflicht zur Neuausschreibung68
VII. Anwendung des Vergaberechts bei Nebenangeboten68
VIII. Schwellenwerte69
1. Schwellenwerte im Sektorenvergaberecht69
a) Bedeutung der Schwellenwerte69
b) Geltungsdauer70
c) Höhe70
d) Vergaben unterhalb der Schwellenwerte70
2. Ermittlung der Schwellenwerte71
a) Methode und Zeitpunkt der Auftragswertermittlung71
b) Umgehungsverbot71
c) Schätzung des Auftragswertes in besonderen Fällen72
aa) Schätzung des Auftragswertes bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen, Daueraufträgen u. a. Dauerschuldverhältnissen72
bb) Schätzung des Auftragswertes im Falle einer losweisen Vergabe73
cc) Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen73
dd) Schätzung des Auftragswertes von Dienstleistungen73
ee) Rahmenvereinbarungen und dynamische elektronische Verfahren73
ff) Optionen und Vertragsverlängerungen73
gg) Innovationspartnerschaften73
IX. Ausnahmen74
1. Ausnahmen des § 100 Abs. 2 GWB für den Sektorenbereich74
a) Beschaffung von Trinkwasser, Energie und Brennstoffen74
b) Nicht sektorenbezogene Tätigkeiten74
c) Unternehmensverbünde74
d) Netze in Drittstaaten75
e) Finanzdienstleistungen75
2. Ausnahmen für Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind75
a) Abgrenzung von Aufträgen zu Konzessionen75
b) Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen76
c) Vergabe von Konzessionen an Subventionsempfänger und im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge77
3. Ausnahmen für Vergaben aller Art77
a) Arbeitsverträge77
b) Staatlich verliehene Monopole78
c) Immobilienbezogene Geschäfte78
d) Schlichtungs- und Schiedsgerichtsleistungen78
e) Forschung und Entwicklung78
C. Vorbereitung des Vergabeverfahrens bis zur Bekanntgabe - Auswahl der Verfahrensart und Vertragsform Erstellung der Unterlagen79
I. Die Auswahl der Vergabeart79
1. Verfahren bei Sektorentätigkeiten oberhalb der Schwellenwerte79
a) Grundsatz79
b) Offenes Verfahren80
c) Nicht offenes Verfahren80
d) Verhandlungsverfahren81
aa) Prinzipien81
bb) Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung82
cc) Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung83
e) Auslobungsverfahren (Wettbewerbe)84
f) Innovationspartnerschaft85
2. Verfahrensarten unterhalb der Schwellenwerte85
a) Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften unterhalb der Schwellenwerte im allgemeinen Vergaberecht85
b) Ausschreibungspflicht oder Erleichterung des Vergaberechts gemäß den Vorgaben der SektVO?86
aa) Möglichkeit eines Erst-Recht-Schlusses87
bb) Erst-Recht-Schluss zur alten Rechtslage (vor Inkrafttreten der SektVO)87
cc) Erst-Recht-Schluss zur neuen Rechtslage (nach Inkrafttreten der SektVO)88
dd) Europarechtliche Perspektive auf das Sektorenvergaberecht unterhalb der Schwellenwerte89
ee) Argumentation im Hinblick auf das Verhältnis des Kartellvergaberechts zum Haushaltsvergaberecht90
3. Ausschreibung im Ganzen oder losweise Vergabe?91
II. Die Auswahl der Vertragsform92
1. Die Wahl der richtigen Vertragsart92
2. Die Wahl der zweckmäßigsten Form des Vertragsabschlusses94
III. Die Verdingungsunterlagen94
1. Leistungsbeschreibung als Herzstück des Vergabeverfahrens94
a) Gegenstand der Leistungsbeschreibung94
b) Inhaltliche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung94
aa) Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung94
bb) Gebot der produktneutralen Leistungsbeschreibung97
cc) Gebot der Risikominimierung100
dd) Umweltschutz Energieeffizienz100
2. Fristen101
a) Bemessung der Fristen101
b) Länge und Berechnung der Fristen101
c) Fristen für zusätzliche Unterlagen und Auskünfte102
d) Zuschlags- und Bindefrist102
aa) Länge der Zuschlags- und Bindefrist102
bb) Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist103
3. Eignungs- und Wertungskriterien105
4. Anforderung von Subunternehmererklärungen106
D. Durchführung des Vergabeverfahrens108
I. Bekanntmachung der Eignungs- und Zuschlagskriterien108
1. Inhalt und Zweck der Bekanntmachung108
2. Form und Veröffentlichung der Bekanntmachung109
3. Inhalt der Vergabeunterlagen109
II. Aufforderung zur Angebotsabgabe109
III. Öffnung der Angebote110
IV. Prüfung und Bewertung der Angebote (§ 26 SektVO)110
1. Erste Stufe: Eignung der Angebote110
a) Ausschluss von Angeboten mit sofort erkennbaren, groben Fehlern110
b) Ausschluss von unvollständigen Angeboten111
c) Ausschluss von abweichenden Angeboten113
d) Ausschluss von widersprüchlichen Angeboten113
e) Ausschluss von doppelten Angeboten113
2. Zweite Stufe: Eignung der Bieter113
a) Gesetzliche Auswahlkriterien113
b) Fachkunde114
c) Leistungsfähigkeit114
d) Zuverlässigkeit und Gesetzestreue115
e) Bestimmung und Nachweis der Eignungskriterien116
aa) Fachkunde117
bb) Leistungsfähigkeit117
cc) Zuverlässigkeit117
dd) Unzulässige Nachweise117
ee) Neue Eignungskriterien nach § 97 Abs. 4 GWB?118
ff) Präqualifikationssysteme119
gg) Nachforderungspflicht119
3. Dritte Stufe: Ausschluss ungeeigneter Angebote119
a) Ausschluss von Angeboten mit unangemessenem Preis119
b) Ausschluss von Angeboten aus Drittstaaten120
4. Vierte Stufe: Entscheidung über das wirtschaftlichste Angebot120
a) Prüfung der Wirtschaftlichkeit120
b) Zulässigkeit von Nachverhandlungen121
c) Preisrecht und Vergabe123
aa) Rechtsgrundlage123
bb) Anwendungsbereich123
cc) Preistypen124
5. Abschluss: Informationspflichten und Zuschlag126
V. Ablauf des Verhandlungsverfahrens127
1. Unterschiede zum offenen und nicht offenen Verfahren127
a) Bei der Angebotsprüfung127
b) Bei der Eignungsprüfung128
2. Verhandlungsstrategien128
a) Sukzessives Abschichten128
aa) Verhandlungsphasen128
bb) Aufweichungen130
b) "Preferred bidder"130
aa) Vorteile und Nachteile130
bb) Verhandlungsverlauf130
c) Verhandlungspflicht des Auftraggebers131
aa) Bestehen einer Verhandlungspflicht131
bb) Umfang der Verhandlungspflicht133
cc) Zulässigkeit von Initiativangeboten133
3. Formen der Verhandlungen134
4. Verhandlungsgegenstände135
5. Häufige Fehler in den Verhandlungen136
VI. Die dynamische elektronische Beschaffung136
VII. Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens138
1. Möglichkeit zur Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens138
2. Teilaufhebung oder -einstellung des Verfahrens140
3. Folgen einer unberechtigten Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens140
VIII. Nach der Vergabe142
E. Rechtsschutz143
I. Rechtsschutz im Vergaberecht143
II. Vorabinformations- und Wartepflicht145
1. Vorabinformationspflicht145
2. Wartepflicht146
3. Folgen eines Verstoßes146
III. Rügeobliegenheiten des Bieters147
1. Gegenstand und Zweck147
2. Rügefristen148
3. Rügeberechtigung149
IV. Akteneinsichtsrecht des Bieters149
V. Rechtsschutz oberhalb der Schwellenwerte150
1. Primärrechtsschutz im Nachprüfungsverfahren150
a) Antrag, §§ 107 Abs. 1, 108 GWB150
b) Antragsbefugnis150
c) Antragsfrist151
d) Erfüllung der Rügeobliegenheit152
e) Besonderheiten bei De-facto-Vergaben152
2. Sekundärrechtsschutz (Schadensersatz)153
a) Allgemeine Ersatzansprüche154
aa) Schadensersatz bei Verletzung des vorvertraglichen Vertrauens154
bb) Sonstige Anspruchsgrundlagen im BGB154
cc) Sonstige Anspruchsgrundlagen außerhalb des BGB155
b) Besonderer Ersatzanspruch bei Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung155
3. Sonstiger Rechtsschutz155
a) Eilverfahren155
aa) Ablauf des Eilverfahrens155
bb) Schutzschrift des Sektorenauftraggebers156
b) Sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht157
aa) Zulässigkeitsvoraussetzungen157
bb) Ablauf des Beschwerdeverfahrens158
cc) Beschwerdeentscheidung160
c) Divergenz- und EuGH-Vorlage160
d) Fortsetzungsfeststellung161
e) Europäisches Vertragsverletzungsverfahren161
aa) Rechtsweg161
bb) Zulässigkeit161
cc) Begründetheit163
dd) Entscheidung des Gerichtshofs163
VI. Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte163
1. Die Rechtswegfrage164
2. Betroffenheit eines subjektiven Rechts?164
VII. Schadenersatz des Auftraggebers bei missbräuchlicher Inanspruchnahme von Rechtsschutz166
Anhang: Texte der wichtigsten Rechtsgrundlagen168
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)170
Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)193
Anhang 1 Verzeichnis der Dienstleistungen214
Anhang 2 Technische Spezifikationen (Fundstelle: BGBl. 2009, 3125)217
Anhang 3 In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen (Fundstelle: BGBl. I 2009, 3126)218
Anhang 4 Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden externen Kosten (entspricht dem Anhang zur Richtlinie 2009/33/EG)219
Anhang 5 Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenverkehrsfahrzeugen anfallenden Betriebskosten219
Stichwortverzeichnis221

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