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Compliance Management Systeme (CMS) und ihre Wirkung auf Prävention und Aufdeckung von 'White Collar Crime' in Österreich

AutorKarl Eckerl
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2018
Seitenanzahl83 Seiten
ISBN9783668610453
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,00, FHWien der WKW, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Masterthesis soll wissenschaftlich analysiert werden, wie sich 'White Collar Crime' im Wandel der Zeit verändert hat, und ob Compliance Management Systeme (CMS) die Verhütung von 'White Collar Crime' erleichtern bzw. ob die gesetzlichen Sanktionen ausreichend Präventivwirkung entfalten. Nach eingehender Literaturrecherche werden im empirischen Teil der Arbeit zehn qualitative Expertinnen-/Experten-Interviews mit unternehmensintern Verantwortlichen einerseits und mit externen Prüfungsorganen, Wirtschaftsprüferinnen /Wirtschaftsprüfern bzw. Steuerberaterinnen/Steuerberatern und zwei Experten der Exekutive aus dem LKA NÖ andererseits durchgeführt. Die Einstiegsthemen bei den unternehmensinternen Verantwortlichen betreffen die größenmäßige Erfassung der untersuchten Unternehmen und den Stellenwert des im Unternehmen integrierten CMS. Externe werden zu den Erkenntnissen und den Erfahrungen mit den implementierten CMS interviewt. Im zweiten Teil werden sich die Fragen auf die Qualität der integrierten Kontrollsysteme beziehen und die bisherigen Erfahrungen damit, etwaige Adaptierungen und ihre Auswirkungen analysiert. Der dritte Teil befasst sich mit den Elementen des Fraud Triangle und des Fraud Diamond. Im letzten Abschnitt werden die Expertinnen und Experten befragt, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Begehung von 'White Collar Crime' ihrer Meinung nach ausreichend sind.

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Leseprobe

3. Rechtslage und Strafverflgung in Österreich


 

Unter Bezugnahme auf die repräsentative Studie vn PwC 2013 (vgl. Abb. 8) wird die Rechtslage und Strafverflgung auf Basis der drt angeführten Deliktstypen wie flgt kategrisiert:

 

Vermögensdelikte

 

Wettbewerbsdelikte

 

Krruptin und Bestechung

 

Geldwäsche

 

Falschbilanzierung

 

3.1. Deliktsfrmen


 

3.1.1. Vermögensdelikte


 

Unter den Begriff Vermögensdelikte fallen im Strafrecht alle Straftaten, die sich gegen Vermögen der Vermögensbestandteile anderer Persnen richten. Im österreichischen Strafgesetzbuch sind diese im „Besnderen Abschnitt“ im sechsten Abschnitt (§§ 125 – 168e StGB) vrzufinden. Für den Bereich Wirtschaftskriminalität sind die Bestimmungen der Paraphen § 146 – Betrug, § 147 – Schwerer Betrug, § 148 StGB – Gewerbsmäßiger Betrug § 153 – Untreue, § 153a – Geschenkannahme durch Machthaber, § 156 – Betrügerische Krida, § 157 StGB – Schädigung fremder Gläubiger, § 158 StGB – Begünstigung eines Gläubigers und § 159 StGB – Grb fahrlässige Beeinträchtigung vn Gläubigerinteressen vn Bedeutung.

 

Mit der Strafrechtsrefrm, die am 1.1.2016 in Kraft trat, wurden die Wertgrenzen bei den Vermögensdelikten (schwerer Betrug, Veruntreuung und Untreue) vn EUR 50.000 auf EUR 300.000 erhöht, der Höchststrafrahmen mit 10 Jahren blieb jedch unverändert.

 

3.1.2. Wettbewerbsdelikte


 

In diesen Bereich sind der Verstß vn Patent- und Markenrechten, Prduktfälschung, Diebstahl vertraulicher Kundendaten, Diebstahl vn Knwhw, Diebstahl vn vertraulichen Unternehmensdaten, Industrie- und Wirtschaftsspinage, Kartellrechtsverstöße und wettbewerbswidrige Absprachen einzurdnen.

 

3.1.3. Krruptin und Bestechung bzw. Bestechlichkeit


 

„Krruptin ist der bewusste Missbrauch vn anvertrauter Macht zum persönlichen Nutzen der Vrteil.“ (vgl. www.ti-austria.at 2017)

 

Aufgrund der Tatsache, dass Krruptin meist im Verbrgenen stattfindet, können die Auswirkungen durch Krruptin und Bestechung nur geschätzt werden. Mit Hilfe des Krruptinswahrnehmungsindex CPI vn Transparency Internatinal, welcher 176 Staaten anhand der öffentlichen Wahrnehmung vn Krruptin unter Beamtinnen und Beamten und Plitikerinnen und Plitikern reiht, wurde Österreich für das Jahr 2016 auf Platz 17 der am wenigsten krrupten Staaten der Welt gereiht (vgl. http://www.ti-austria.at 2017).

 

Mit 01.01.2013 trat in Österreich ein mdernes, nach den internatinalen Vrgaben entsprechendes Krruptinsstrafrecht in Kraft, wdurch nach den Bestimmungen des 22. Abschnittes des Besnderen Teils des StGB in den §§ 302 bis 309 sämtliche strafbaren Handlungen unabhängig vm Tatrtstaat in Österreich strafbar sind (vgl. Pilnacek 2012, S. 1)

 

Im Laufe der Zeit veränderten sich auch die Wertmaßstäbe, und Vrgangsweisen die früher tleriert wurden bzw. die Usancen darstellten, werden nun argwöhnischer betrachtet. Früher war es Gang und Gebe, dass Managerinnen und Manager sich vn in Geschäftsbeziehung stehenden Unternehmen private Dienstleistungen unentgeltlich der zu sehr günstigen Knditinen, die keinen Fremdvergleich standhalten würden, erbringen ließen. Heute stellt dieser Sachverhalt swhl für den Auftraggeber, als auch für den Auftragnehmer einen strafbaren Tatbestand gem. §§ 304 - 309 StGB dar, sfern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist (vgl. Pies/Sass/Meyer 2005, S. 256).

 

In den letzten Jahren fand mit den drei „K“ (Kalender, Kugelschreiber und Krimskrams) ein Begriff Eingang in die Welt der Geschenkannahme, der die Grenze zur erlaubten Geschenkannahme markiert. In vielen Unternehmen wird in den Cmpliance-Richtlinien der Unternehmen festgehalten, in welcher Frm Einladungen zu Geschäftsessen, Geschäftsreisen der anderen Aktivitäten wie Glfsprt der zur Jagd angenmmen werden dürfen. Der GH legte in seiner Entscheidung die Grenze zur Geringfügigkeit mit EUR 100 pr Fall fest (vgl. GH 2005).

 

3.1.4. Geldwäsche


 

Die Geldwäschebestimmungen sind im österreichischen Strafgesetzbuch im „Besnderen Abschnitt“ unter § 165 vrzufinden. Der Tatbestand der Geldwäsche ist erfüllt, wenn die erlangten Gelder aus Verbrechenstatbeständen bzw. in bestimmten Fällen aus Vergehenstatbeständen der strafrechtlichen Nebengesetzen stammen und deren Herkunft verbrgen, verschleiert der betreffend ihre Übertragung der darüber, w sie sich befinden, falsche Angaben gemacht werden. Beim Bundeskriminalamt (BKA) wurde eine Geldwäsche-Meldestelle – Financial Intelligence Unit (FIU) eingerichtet, w aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen einzelne Berufsgruppen Meldungen über Geldwäscheverdachtsfälle zu erstatten haben.

 

3.1.5. Bilanzdelikte


 

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 trat das neue Bilanzstrafrecht mit 01.01.2016 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt existierten Strafbestimmungen in elf verschiedenen Materien bzw. strafrechtlichen Nebengesetze. Davn wurden acht (§ 255 AktG, § 122 GmbHG, § 64 SEG, § 89 GenG, § 43 RF-Gesetz, § 41 PSG, § 18 SpaltG, § 144 und § 323 VAG 2016) in die neuen §§ 163a bis d StGB zusammengeführt und erweitert. Die Strafbestimmungen im Kapitalmarktgesetz (§ 15 KMG), im Investmentfndsgesetz 2011 (§189 InvFG) und im Immbilien-Investmentfndsgesetz (§ 37 ImmInvFG) wurden in diesen Gesetzen belassen (vgl. Zeder 2015, S. 9).

 

Der Begriff „Bilanzstrafrecht“ (auch: „Bilanzfälschung“) bezeichnet pars pr tt fehlerhafte bzw. bewusst irreführende Mitteilungen über bestimmte, eine Gesellschaft betreffende Umstände, die sich an andere rgane, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Gläubiger, an den Kapitalmarkt der an die Öffentlichkeit richten (vgl. Zeder 2015, S. 9).

 

3.2. Vermögenssicherung


 

Mit Änderung des StGB 1975, das meistens vn der Schadenshöhe ausging und die Höhe der Bereicherung beim Täter kaum berücksichtigte, fanden verschiedene vermögensrechtliche Maßnahmen im strafrechtlichen Kmpetenzpaket erstmals Berücksichtigung. Im Bundesgesetz vm 23.12.2010 (BGBl. II 108/2010) wurde das Strafgesetzbuch, die Strafprzessrdnung, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsrganisatinsgesetz geändert; diese traten teilweise mit 1.1.2011 in Kraft.

 

Im Strafrechtsänderungsgesetz 2015, wurde im Zusammenhang mit Krruptinsbekämpfung im § 19a StGB die Knfiskatin eingeführt, d. h. Gegenstände, welche im Zusammenhang mit einer vrsätzlichen, strafbaren Handlung verwendet wurden bzw. dazu bestimmt wrden wären, knfisziert werden können; aus der Abschöpfung wurde der Verfall (§ 20 StGB), eine „Zentrale Staatsanwaltschaft für Krruptinsbekämpfung und Wirtschaftskriminalität“ wurde geschaffen und die Krnzeugenregelung wurde eingeführt. Die Maßnahmen der Möglichkeit der Rückführung vn Vermögenswerten sind gerade bei Wirtschafts- und Krruptinsdelikten besnders wichtig und erscheinen vr allem als wirksame Maßnahme der Präventin. Mit der Wahrscheinlichkeit, neben der Haftstrafe auch nch jeden Gewinn aus dieser strafbaren Handlung verlren zu haben, wird diese Regelung sicher abschreckender wirken als bisherige (vgl. Achathaler, Hfmann, Pázmándy 2011, S. 52). Aus dem Sicherheitsbericht (vgl. www.justiz.at 2015) der Justiz sind die aktuellen Einnahmen (vgl. Tab. 1) aus diesem Bereich ersichtlich.

 

Tabelle 1: Vermögensrechtliche Anrdnungen und andere Maßnahmen

 

 

Quelle: www.justiz.at 2015, S. 99 f.

 

Knfiskatin (§ 19a StGB)

 

Nach dieser Bestimmung besteht die Möglichkeit, Gegenstände, die bei einer Straftat verwendet wurden bzw. aus der Tat entstanden sind, wie z. B. ein PKW der für den Suchtgifttransprt verwendet wurde, zu knfiszieren, wenn dieser im Eigentum des Täters gestanden ist. Die Knfiskatin ist als Strafe gedacht und nur dann anwendbar, wenn der Täter vrsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

 

Verfall (§ 20 StGB)

 

Der Verfall ist eine vermögensrechtliche Anrdnung und keine Strafe und ist deshalb verschuldensunabhängig zu betrachten. Beim Verfall handelt es sich um eine vermögensrechtliche Maßnahme.

 

Einziehung (§ 26 StGB)

 

Im Gegensatz zur Knfiskatin, die als Strafe zu sehen ist, ist die Einziehung gem. § 26 StGB als vrbeugende Maßnahme zu sehen, wenn eine spezifische Gefahr vn dem betrffenen Gegenstand ausgeht.

 

3.3. Fälle in der plizeilichen Kriminalstatistik


 

Die plizeiliche Kriminalstatistik erlaubt keine repräsentative Aussage über den tatsächlichen Umfang an Wirtschaftskriminalität, einerseits durch die internen Vrgaben bei der Erfassung der Anzahl der Delikte, durch die fehlende Abgrenzungsmöglichkeit zu „White Cllar Crime-Delikten“ und...

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