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E-Book

Privatsphäre durch die Delegation von Rechten

AutorSven Wohlgemuth
VerlagVieweg+Teubner (GWV)
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl190 Seiten
ISBN9783834893086
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis54,99 EUR
Personalisierte Dienstleistungen setzen eine Weitergabe persönlicher Daten zwischen Dienstleistern voraus. Der Autor schlägt mit der Delegation von Rechten eine Verbesserung des gegenwärtig in der Praxi angewendeten Vertrauensmodells zur Einhaltung der Datenschutzrechte vor. Er stellt ein Identitätsmanagementsystem vor, mit dem Nutzer die Regeln zur Datenerhebung und Weitergabe nach den rechtlichen und funktionalen Anforderungen des Customer Relationship Management (CRM) durchsetzten und kontrollieren können. Eine Proof-of-Concept Implementierung zeigt die Funktionsweise und Schutzwirkung der Protokolle.

Dr. Sven Wohlgemuth promovierte bei Prof. Dr. Günter Müller am Institut für Informatik und Gesellschaft der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau. Er ist Wissenschaftler am National Institute of Informatics in Tokyo, Japan. Dort beschäftigt er sich mit der Durchsetzung von Obligationen zum Schutz der Privatsphäre.

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Leseprobe
"1 Privatsphäre: Eine Frage des Vertrauens? (S. 1)

Allein im deutschen Wirtschaftsraum erheben 65,2% der Unternehmen persönliche Daten ihrer Nutzer, und über die Hälfte dieser Unternehmen planen diese Erhebung auszuweiten [SS05]. Die Unternehmen erreichen damit eine personalisierte Ansprache (57,0%), die Individualisierung von Verkaufsgesprächen (53,8%) und die individuelle Anpassung ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen (47,4%).

Ferner vernetzen sich Unternehmen über das Internet, um Kosten zu senken und externe Dienstleistungen in die eigenen Geschäftsprozesse zu integrieren. Damit entstehen neue technische Datendienste, welche die erhobenen Daten verwalten, sie an andere Dienste weitergeben und ggf. selbst personalisierte Dienstleistungen anbieten.

So nehmen Diensteanbieter nicht nur die Rolle eines Datenkonsumenten sondern auch die eines Datenanbieters ein. Sie können Profile über Nutzer erstellen, zu denen sie Daten erhoben oder von einem Datendienst erhalten haben. Die Anwendungsfälle der Erhebung persönlicher Daten und ihrer Weitergabe unterscheiden sich zudem in der Kommunikationsbeziehung eines Nutzers.

Bei der erstmaligen Erhebung persönlicher Daten kommuniziert ein Nutzer direkt mit dem Datenkonsumenten. Der Informations.uss der Daten erfolgt in einer 1:1 Beziehung. Bei der Weitergabe persönlicher Daten erhält der Datenkonsument die Daten nicht direkt vom Nutzer, sondern der Datendienst gibt die Daten als Datenanbieter weiter.

Es besteht eine 1:n Beziehung. Beispiele für Anwendungen dieser Art eines Informationssystems sind Kundenbindungsprogramme (Customer Relationship Management - CRM) [Lau04], behördliche Dienstleistungen unter Verwendung der Bügerkarte bzw. JobCard [SH04] und medizinische Dienstleistungen unter Verwendung der Gesundheitskarte und der elektronischen Patientenakte [Bun04]. Die Abbildung 1.1 stellt dieses Modell der Datenerhebung und Weitergabe in Anlehnung an [PHB06] dar.

1.1 Alles oder nichts

Die europäischen Datenschutzdirektiven [Eur95, Eur02], das „Volkszählungsurteil"" des Bundesverfassungsgerichts [Bun83] und die nationalen Datenschutzgesetze [Bun97, Bun01] fordern die informationelle Selbstbestimmung, d.h. für eine Erhebung und Weitergabe persönlicher Daten ist eine zweckbezogene Einwilli- gung des betroffenen Nutzers nötig.

In der Praxis müssen Nutzer den Diensteanbietern vertrauen, dass sie persönliche Daten nach den vereinbarten Datenschutzregeln erheben sowie weitergeben und es zu keinem Missbrauch dieser Daten kommt. In der Praxis willigen Nutzer generell zu allen Regeln einer Datenschutzerklärung ein bzw. lehnen alle Regeln durch den Widerruf ihrer Einwilligung ab.

Eine Einwilligung zu einer Datenweitergabe im Einzelfall und somit zu einer bestimmten Profilbildung ist nicht möglich. Nutzer müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren und geben den Diensteanbietern damit eine Vollmacht für die Nutzung ihrer Daten.

Auch mit technischen Mitteln können Nutzer die vereinbarten Regeln nicht durchsetzen. Mit den existierenden technischen Sicherheitswerkzeugen zum Schutz der Privatsphäre können sie sich sich zwar vor einer unerwünschten Profilbildung bei der Erhebung ihrer Daten schützen. Im Fall derWeitergabe persönlicher Daten bieten sie jedoch keinen Schutz, so dass Nutzer weiterhin den Diensteanbietern vertrauen müssen.

Auf der anderen Seite ist einem Nutzer jede seiner Transaktionen eindeutig von den Diensteanbietern zurechenbar. Das aktuelle, einseitige Vertrauensmodell zeigt die Abbildung 1.2. Technisch gesehen entspricht die Einwilligung eines Nutzers einem transaktionsbezogenen Zugriffsrecht auf seine Daten.

Die Delegation eines Rechts für den Zugriff auf persönliche Daten wird durch die Delegation von Berechtigungsnachweisen erreicht. "
Inhaltsverzeichnis
Geleitwort6
Vorwort7
Inhaltsverzeichnis8
1 Privatsphäre: Eine Frage des Vertrauens?10
1.1 Alles oder nichts10
1.2 Erweiterung des Vertrauensmodells13
1.3 Die Vorgehensweise13
2 Delegation von Rechten am Beispiel CRM16
2.1 Rechtliche Anforderungen der informationellen Selbstbestimmung16
2.2 Einseitiges CRM20
2.3 Mehrseitiges CRM31
2.4 Ergebnis37
3 Mehrseitigkeit von gegenwärtigen Sicherheitssystemen39
3.1 Delegationssysteme und CRM39
3.2 Transparenzsysteme und CRM51
3.3 Identitätsmanagementsysteme und CRM55
3.4 Ergebnis81
4 DREISAM: Identitätsmanagementsystem mit der Delegation von Rechten86
4.1 Protokolle zur Delegation von Rechten und zu deren Widerruf86
4.2 Systementwurf101
4.3 Implementierung131
4.4 Ergebnis134
5 Evaluation von DREISAM144
5.1 Angriffsfälle nach dem IT-Grundschutz144
5.2 Schutzwirkung von DREISAM149
5.3 Ergebnis158
6 Potentiale von DREISAM162
6.1 Behördliche und medizinische Dienstleistungen162
6.2 Digital Rights Management164
A Public-Key Infrastruktur (PKI)169
B Commitments (Festlegschema)171
C Zero-Knowledge Beweissystem (ZKP)174
Tabellenverzeichnis177
Abbildungsverzeichnis178
Literaturverzeichnis182
Sachverzeichnis191

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