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Vorsorge, Testament und Erbfall

Professionell und rechtssicher gestalten

AutorBernhard F. Klinger, Ludger Bornewasser
VerlagVerlag C.H.Beck
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl412 Seiten
ISBN9783406655340
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Rechtssicher vorsorgen, gezielt vererben und richtig erben Ausführlich dargestellt finden Sie: Vorsorge zu Lebzeiten: Vollmachten, Patientenverfügungen, vorweggenommene Erbfolge, Eheverträge etc. Gesetzliche Erbfolge sowie deren Risiken. Formerfordernisse und mögliche Inhalte von Einzeltestamenten, Ehegattentestamenten und Erbverträgen. Für typische Lebenssituationen wird erklärt, wie man Testamente für Ehepaare mit und ohne Kinder, Paare ohne Trauschein, Alleinstehende, Geschiedene, Unternehmer und Immobilieneigentümer gestalten kann. Ablieferung und Eröffnung von Testamenten, die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, die Ermittlung und Sicherung des Nachlasses sowie die gerichtliche Feststellung des Erbrechts. Ansprüche des Allein- und Miterben, des Vor- und Nacherben, des Pflichtteilsberechtigten, des Vermächtnisnehmers sowie die Haftung des Erben und die Testamentsvollstreckung. Das System der Erbschaftsteuer mit Tipps und Gestaltungsvorschlägen für eine steueroptimale Erbfolgeplanung. Kosten und Gebühren der Notare, Rechtsanwälte und Gerichte, die anlässlich eines Erbfalls anfallen können.

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Leseprobe

191. Kapitel
 
Vorsorge


Die Gestaltungsmöglichkeiten einer privaten Vorsorge für Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit, Alter und Tod sind zahlreich:

  • Patientenverfügung (Seite 20)
  • Vorsorgevollmacht (Seite 32)
  • Betreuungsverfügung (Seite 42)
  • Vollmacht über den Tod hinaus (Seite 45)
  • Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen (Seite 46)
  • Schenkung von Todes wegen (Seite 64)
  • Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall (Seite 64)
  • Eheverträge (Seite 66)
  • Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen (Seite 68)

Expertentipp

Das gewünschte Ziel einer umfassenden privaten Vorsorge kann nur erreicht werden, wenn die einzelnen Regelungen sinnvoll aufeinander abgestimmt werden.

20I. Die Patientenverfügung


1. Zweck einer Patientenverfügung


In einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man später ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Die Verfügung wendet sich also an den Arzt und das Behandlungsteam. Aber auch der Bevollmächtigte oder Betreuer ist an den Behandlungswunsch gebunden. Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass die nahen Angehörigen (beispielsweise der Ehepartner, Lebensgefährte oder die Kinder) befugt sind, diese notwendigen Entscheidungen zu treffen. Entsprechende Regelungen sind in unserer Rechtsordnung nicht vorgesehen. Nur durch eine Patientenverfügung wird das Recht auf Selbstbestimmung bei der Wahl der Behandlungsmethode und bei der Frage eines Behandlungsabbruches gewahrt. Ohne Patientenverfügung wird der Arzt sich im Zweifel für eine Maximalbehandlung entscheiden, um eine eigene Haftung zu vermeiden.

2. Rechtsverbindlichkeit einer Patientenverfügung


a) Gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

Mit Wirkung zum 1.9.2009 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig bestimmt. Das Rechtsinstitut Patientenverfügung wurde im Betreuungsrecht verankert. Nach diesen Bestimmungen sind Betreuer und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an dessen Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Auch die Anordnung, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden, muss grundsätzlich befolgt werden.

Expertentipp

Die Gültigkeit der vor dem 1.9.2009 errichteten, circa neun Millionen Patientenverfügungen wird durch das neue Gesetz nicht in Frage gestellt. Da aber in der Vergangenheit viele Patientenverfügungen nicht ausreichend präzise und klar formuliert worden sind, sollten sie durch einen Experten überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

21b) Jederzeitiger Widerruf einer Patientenverfügung

Wer eine Patientenverfügung geschrieben und unterzeichnet hat, kann sie jederzeit abändern, widerrufen, vernichten oder ganz neu abfassen (vergleiche § 1901a Absatz 1 Satz 3 BGB).

3. Inhalt einer Patientenverfügung


a) Eindeutige Formulierungen

Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen, wie beispielsweise „in Würde sterben zu wollen“ oder „qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind gänzlich ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu verwirklichen.

b) Verbot der aktiven Sterbehilfe

Bei der Frage der Zulässigkeit einer sogenannten Sterbehilfe muss wie folgt unterschieden werden:

  • Als „aktive“ Sterbehilfe bezeichnet man die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen. Sie ist – auch wenn sie auf Verlangen eines Kranken erfolgt und von einem Arzt durchgeführt wird – keine Maßnahme im Rahmen einer ärztlichen Behandlung und strafbar. Das Verlangen nach aktiver Sterbehilfe mittels einer Patientenverfügung stellt daher einen unzulässigen Behandlungswunsch dar.
  • Unter der sogenannten „ passiven Sterbehilfe versteht man den Verzicht auf eine lebenserhaltende oder lebensrettende ärztliche Maßnahme. Liegt ein Patient im Sterben, hat also der Sterbeprozess bereits begonnen, ist eine lebensverlängernde Behandlung (zum Beispiel mit den Mitteln der Intensivmedizin) nicht mehr indiziert. Ein Unterlassen dieser Behandlung bedeutet keine Tötung des Patienten durch den Arzt. In dieser Situation ist eine sogenannte „Hilfe im Sterben“ , also ärztliche Hilfe und Begleitung im Sterbeprozess geboten. Hält dagegen der Arzt eine Maßnahme aus medizinischer Sicht für indiziert, obliegt es dem Patienten zu bestimmen, ob, wie lange und in welcher Weise er behandelt und versorgt werden will. Lehnt der Patient eine angebotene lebenserhaltende 22Maßnahme ab oder widerruft seine früher erteilte Einwilligung, darf der Arzt diese Maßnahme nicht durchführen. Stirbt deshalb der Patient, liegt darin keine Tötung durch den Arzt, sondern eine zulässige und straffreie „Hilfe zum Sterben“.
  • Unter einer sogenannten „ indirekten“ Sterbehilfe wird die Gabe von Schmerzmitteln oder anderen Medikamenten, die als Nebenwirkung das Leben des Patienten verkürzen können, verstanden. Sie ist zulässig, wenn die Gabe von Schmerzmitteln oder Medikamenten medizinisch indiziert ist, der Patient über die mögliche lebensverkürzende Nebenwirkung aufgeklärt wird und der Medikamentengabe zugestimmt hat.

c) Keine Reichweitenbegrenzung

Die Gültigkeit der Patientenverfügung wurde vom Gesetzgeber nicht auf Fälle beschränkt, in denen das Grundleiden irreversibel ist und nach ärztlicher Erkenntnis trotz medizinischer Behandlung zum Tode führen wird. Der Wille des Betroffenen ist also unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten.

d) Therapiereduktion

Der in einer Patientenverfügung erklärte Verzicht auf die weitere Therapierung einer tödlich verlaufenden Krankheit bedeutet nie eine völlige Einstellung ärztlicher Behandlung oder Pflege. Es geht immer nur um eine Therapiereduktion, also um den Verzicht auf bestimmte Medikamente, Transfusionen, Reanimationen oder Operationen. Die Behandlung hat dann nicht mehr eine Heilung zum Ziel, sondern eine bestmögliche Lebensqualität.

Expertentipp

Man sollte die Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht (siehe Seite 32) absichern. Nur so ist sichergestellt, dass der in der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Wille von der Vertrauensperson gegenüber den behandelnden Ärzten und der Familie durchgesetzt werden kann.

234. Formalien einer Patientenverfügung


a) Schriftform

Als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Patientenverfügung wurde vom Gesetzgeber die Schriftform eingeführt (§ 1901a Absatz 1 BGB). Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden; ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein.

Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Eine vorherige Beratung durch einen Arzt ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben.

b) Volljährigkeit und Einwilligungsfähigkeit

Eine Patientenverfügung kann nur errichten, wer ein Mindestalter von achtzehn Jahren erreicht hat. Erforderlich ist weiter gemäß § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB eine sogenannte Einwilligungsfähigkeit. Diese fehlt, wenn der Erklärende aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite der zu erteilenden Einwilligung zu erkennen oder darüber zu entscheiden. Sollte man alters- oder gesundheitsbedingt nicht mehr imstande sein eine Patientenverfügung deutlich lesbar zu unterzeichnen, so ist dringend anzuraten, Zeugen (beispielsweise den Arzt) hinzuzuziehen.

c) Aufbewahrung

Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicherzustellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden können. Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden. Empfehlenswert ist es mittels einer sogenannten Notfallkarte im Scheckkartenformat, die in der Brief- oder Handtasche verwahrt wird, auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Originalpatientenverfügung zu verweisen.

Eine Registrierung der Patientenverfügung im zentralen...

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