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Kreditverkauf: Möglichkeiten, gesetzliche Anforderungen und der Handel von Krediten über eine öffentliche Börse

AutorTobias Tillmann
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl87 Seiten
ISBN9783836629522
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis53,00 EUR
Die Thematik des Kreditverkaufs ist seit einigen Jahren immer stärker in der Öffentlichkeit vertreten und wurde unter vielen Aspekten und aus vielen Sichtweisen betrachtet. Dieses Buch leistet einen Beitrag die mannigfaltigen Sichtweisen darzulegen und einen Überblick der aktuellen Lage dieses komplexen Themenfeldes in den Bereichen der Möglichkeiten, gesetzlichen Anforderungen und dem neuen Instrument des Kredithandels an einer Börse zu geben.

Unter dem Einfluss der Finanzkrise untersucht dieses Buch die Anforderungen und Bedürfnisse nicht nur für Kreditinstitute und Investoren sondern auch für die Bankkunden. Die vorliegende Untersuchung sieht dabei den fairen Ausgleich der beteiligten Parteien als wesentliche Zielgröße.

Zu Beginn werden die geläufigsten Instrumente erläutert, die unter dem Begriff Kreditverkauf subsummiert werden, und in ihrer Wirkungsweise dargestellt. Darunter fallen u.a. der Credit Default Swap, True Sale, Asset Backed Securities und die Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz. Dies bietet jedem Leser die Möglichkeit, die nachfolgenden Kapitel detailliert zu verfolgen. Unter den gesetzlichen Anforderungen betrachtet dieses Buch als Kernelement vor allem das Bankgeheimnis, speziell mit Blick auf zwei sehr prominente Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (2004) und des Bundesgerichthofes (2007). Zusammen mit dem Bundesdatenschutzgesetz gibt der Autor eine Zusammenfassung der gegenwärtigen Rechtslage im Bereich der Performing und Non-Performing Loans, unterschieden nach dem privaten und öffentlichen Bankensektor. Auch das im Jahr 2008 verabschiedete Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken wird bezüglich der Auswirkungen auf den Kreditverkauf analysiert und eine erste Bewertung vorgenommen.

Einen vielversprechenden Ansatz zur Überbrückung der in der Öffentlichkeit häufig diskutierten negativen Auswirkungen eines Kreditverkaufs bietet das Geschäftsmodell der RMX Risk Management Exchange AG. Dieses sieht den Handel von Krediten über eine öffentliche Börse vor. Dabei werden verschiedene Stufen des Abwicklungsprozesses zu einer Wertschöpfungskette zusammengefasst, die einen Mehrwert für alle beteiligten Gruppen bieten kann.

Dieses Buch verbindet klassische Themenelemente mit aktuellen Entwicklungen in der Thematik des Kreditverkaufs.

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Leseprobe
Kapitel 3.1.5 Bankgeheimnis als mögliches Abtretungshindernis?

Kein stillschweigend vereinbarter Abtretungsausschluss

Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil einen mit dem Bankgeheimnis stillschweigend vereinbarten Ausschluss der Abtretung nach § 399 Alt. 2 BGB gesehen. Genau diese Alternative erfordert eine „Vereinbarung mit dem Schuldner“. Wenn auch stillschweigend getroffen, so ist doch ein Vertrag zu schließen, in dem sich die Parteien über den Ausschluss der Forderungsabtretung einigen. Nach einhelliger Meinung in Rechtssprechung und Literatur ist dies die zwingende Voraussetzung. Allerdings beruht das Bankgeheimnis nicht auf einem Vertrag und kann in diesem Fall nicht als Grundlage für einen Ausschluss herangezogen werden. Wie dargelegt, entsteht das Bankgeheimnis durch Aufnahme des Geschäftskontaktes und führt zu einem gesetzlichen Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB, unabhängig von den Willenserklärungen.

Daraus schließt Nobbe: „Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. entbehrt deshalb insoweit von vornherein jeder Grundlage, gleichgültig, ob es sich bei der abgetretenen Forderung um gekündigte notleidende Kreditforderungen oder um Darlehensansprüche aus „gesunden“ Kreditverhältnissen handelt, gleichgültig auch, ob die Forderung aus Geschäfts- oder Verbraucherkrediten, ob sie aus standardisierten Massengeschäften oder aus individuell ausgehandelten Verträgen resultieren.“

Auch wenn man das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht qualifiziert, kommt es als stillschweigend vereinbarter Ausschluss für eine Abtretung in Verbindung mit § 399 Alt. 2 BGB nicht in Frage. Das OLG Frankfurt a.M. argumentiert, dass im Bankgeheimnis selbst ein Abtretungsverbot enthalten sei. Erneut fehlt es aber an einer, wenn auch stillschweigenden, Vereinbarung der Parteien. Die Argumentation des OLG wird in der gegenwärtigen Literatur nicht gestützt, sondern ist durchgängig auf Ablehnung gestoßen.

Das OLG Frankfurt a.M. geht in seinem Urteil von 2004 regelmäßig von einem konkludent vereinbarten Ausschluss der Abtretung aus. Dies wird von verschiedenen Autoren als nicht haltbare Fiktion eingestuft, die unvereinbar mit der Realität ist. Zur Begründung werden dagegen realitätsnahe Sachverhalte angeführt, die für Bank und Kunden bei der Abtretung einer Darlehensforderung nahe liegen. Zum einen kommt es nicht zu einer Vereinbarung bzw. einem Vertrag, da das Bankgeheimnis sich aus einem vorvertraglichen, gesetzlichen Schuldverhältnis ergibt. Der Aufnahme des Bankgeheimnisses in die AGB der Banken und Sparkassen wird von der Literatur nur deklaratorischer Charakter beigemessen. Diese Ansicht ist stringent, wenn man an die oben gezeigte Historie der Verschwiegenheitspflicht denkt. Mit dem demonstrativen Einzug des Bankgeheimnisses in die ersten Paragraphen der AGB im Jahre 1993, wurde das Vorhandene für die Geschäftspartner der Kreditinstitute lediglich schriftlich fixiert. Für einen Vertrag müssten übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Allerdings zeigen bereits die Motive einer Bank (vgl. Kap. 3.1.2.1), dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, denn den Interessen der Banken und Sparkassen entspricht es nicht, die Abtretbarkeit ihrer Darlehen, gar freiwillig, auszuschließen. Weiterhin mangelt es in der Literatur auch an der Überzeugung, dass der durchschnittliche Kunde bei Kreditvertragsverhandlungen über einen etwaigen Abtretungsausschluss nachdenkt und diesen vereinbaren will. Nach der öffentlichen Diskussion in den vergangenen Monaten und Jahren hat sich diese Ansicht etwas relativiert und einige Kunden stellen ggfs. die Frage nach dem Kreditverkauf und dessen Folgen. Zu einer konkludenten Vereinbarung kann es in diesem Fall nicht mehr kommen.

Verschiedene Autoren führen zudem weiter an, dass die Forderungsabtretung als Verfügungsgeschäft vom schuldrechtlichen Grundgeschäft zu trennen ist. Erst aus Letzterer erfolgt eine Auskunftspflicht der zedierenden Bank nach § 402 BGB an den Investor. Diese Auskunftspflicht kann jedoch für den Fall, dass das Servicing beim abtretenden Institut verbleibt und somit keine Kundendaten weitergegeben werden müssen, anderweitig geregelt werden. In diesem Fall ist die Weitergabe anonymisierter oder aggregierter Daten ausreichend, um dem verfügungsrechtlichen Bestimmtheitsgrad Genüge zu tun. Diese Vorgehensweise wird auch durch die Bundesagentur für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Rundschreiben 4/1997 als anwendbar und das Bankgeheimnis bewahrend angesehen. Zusammenfassend ist die Verschwiegenheitspflicht aus dem Bankgeheimnis auf der schuldrechtlichen Ebene einzuordnen. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis, hat dies nicht die Unwirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäftes zur Folge, sondern könnte eine Schadensersatzpflicht aus dem Schuldverhältnis auslösen.

Kein gesetzliches Verbot der Abtretung

Der zweite Ansatz des OLG Frankfurt a.M. stützt sich auf ein gesetzliches Abtretungsverbot nach § 134 BGB i.V. mit § 203 Abs. 1 StGB. Damit soll für Banken nach dem Bankgeheimnis das gleiche Abtretungsverbot gelten wie für die Angehörigen der in § 203 Abs. 1 StGB genannten, besonderen Berufsgruppen. Dazu zählen u.a. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftprüfer. Das OLG bezieht sich in seiner Begründung auf eine Rechtssprechung des BGH, welche die Abtretung von Honorarforderungen durch diese Berufsgruppen mit ihrer Schweigepflicht, ohne die Zustimmung des Mandanten oder der Patienten, als unwirksam ansieht. Die nach § 402 BGB geltende Informationspflicht steht der Schweigepflicht dieser Berufsgruppen entgegen. Da das StGB in § 203 Abs. 1 für die Offenbarung von Geheimnissen Strafen vorsieht, liegt hier ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB vor. Für Bankmitarbeiter ist im Falle einer Verletzung des Bankgeheimnisses keine Strafe vorgesehen, deshalb scheidet die Analogie des OLG Frankfurt a.M. aus.

Auch aus der Klassifizierung des Bankgeheimnisses als Gewohnheitsrecht lässt sich ein gesetzliches Abtretungsverbot nicht konstruieren. Zu den Gründen führt Nobbe an: „Dass es [das Bankgeheimnis] wie ein gesetzliches, dinglich wirkendes Abtretungsverbot zu behandeln sei und Forderungen privater Kreditinstitute (…) grundsätzlich nicht abtretbar seien, ist weder lang dauernde Übung noch anerkannte Rechtsüberzeugung, sondern ist bisher (…) nirgends vertreten worden.“ Daraus wird in der Literatur allgemein geschlussfolgert, dass das Bankgeheimnis mit seinem schuldrechtlichen Charakter bei einem Verstoß nicht die Unwirksamkeit der Abtretung selbst zur Folge hat.

Das BGH Urteil vom 27.02.2007 kommt gemäß Nobbe zu dem Ergebnis, dass der dinglichen Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen, egal ob von einem Performing Loan oder aus dem NPL-Bereich, das Bankgeheimnis nicht entgegensteht. Von einem Autor wird noch angemerkt, dass das Urteil diese Auffassung nicht wörtlich vertritt, die Urteilsbegründung jedoch nicht anders zu verstehen sei. Unterstützend für die dingliche Wirksamkeit der Abtretung wird angeführt, dass die Wirkung des Bankgeheimnisses schuldrechtlich und nicht dinglich ist. Damit kommt es auch nicht zu einem absolut wirkenden generellen Abtretungsverbot gegenüber jedermann. Andernfalls würde es nämlich zu einer Durchbrechung des Abstraktionsprinzips kommen und dies wird klar abgelehnt. Die schuldrechtliche Wirkung des Bankgeheimnisses könnte im Falle eines Verstoßes eine Schadensersatzpflicht auslösen. Auf diesen Sachverhalt wird in Kapitel 3.1.5.4 differenziert eingegangen. Der Verstoß gegen das Bankgeheimnis durch private Banken oder Genossenschaftsbanken, unabhängig in welcher der beiden Darlehensklassen, ist nicht strafbar. Die Thematik ist im Bereich der Sparkassen und Landesbanken gesondert zu behandeln und soll nachfolgend erläutert werden.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Kreditverkauf1
Inhaltsverzeichnis3
Abbildungsverzeichnis5
Tabellenverzeichnis6
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis7
1 Einleitung10
1.1 Problemstellung10
1.2 Vorgehensweise und Zielsetzung11
2 Möglichkeiten des Kreditverkaufs13
2.1 Synthetische Transaktionen13
2.1.1 Credit Default Swap13
2.1.2 Credit Linked Note14
2.2 Unterbeteiligung (Sub Participation)15
2.3 True Sale (Forderungsverkauf)16
2.3.1 Abtretung der Forderung16
2.3.2 Vertragsübernahme17
2.4 Asset Backed Securities18
2.5 Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz19
2.6 Bankkreditarten21
3 Gesetzliche Anforderungen23
3.1 Bankgeheimnis23
3.1.1 Begriffe und Abgrenzungen24
3.1.2 Motive der beteiligten Parteien26
3.1.3 Einführung in die zivilrechtliche Problematik29
3.1.4 Zivilrechtliche Grundlagen31
3.1.5 Bankgeheimnis als mögliches Abtretungshindernis?32
3.2 Bundesdatenschutzgesetz38
3.3 Risikobegrenzungsgesetz41
3.3.1 AGB-Schutz bei Vertragsübernahme42
3.3.2 Informationspflichten43
3.3.3 Erweiterter Kündigungsschutz45
3.3.4 Änderungen zur Sicherungsgrundschuld46
3.3.5 Einstellung der Zwangsvollstreckung und verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch48
3.3.6 Nicht abtretbare Darlehen aus Handelsgeschäften49
4 RMX Risk Management Exchange AG50
4.1 Voraussetzungen51
4.2 RMX Creparts™ und weitere Produkte53
4.3 Wertschöpfungskette55
4.4 Motive und Vorteile für die Beteiligten59
4.4.1 Die Kreditinstitute als Erstverkäufer60
4.4.2 Die Gruppe der Investoren65
4.4.3 Die Bankkunden68
5 Zusammenfassung72
5.1 Fazit72
5.2 Ausblick73
Literaturverzeichnis74

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