GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Verschärfungen sollen sich anscheinend aus dem BGH-Urteil vom 07.02.2012 (Az.:1 StR 525/11) ergeben. Mit dieser Entscheidung sollen die Richter in Karlsruhe ein Urteil des Landgerichts wegen Rechtsfehlern in der Strafbemessung aufgehoben haben.

Das Landgericht soll dem Anschein nach mit einem Fall konfrontiert gewesen sein, in welchem ein Beschuldigter wohl Steuern in einem Millionenbetrag hinterzogen habe. Die Richter des Landgerichtes verurteilten diesen zu einer Bewährungsstrafe. Dabei sollen sie wohl ein Grundsatzurteil des BGH außer Acht gelassen haben, welches besagt, dass bei einer Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht kommen könne. Eine Bewährungsstrafe sei indes nur gerechtfertigt, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen.

Obwohl das Landgericht in dem vorliegenden Fall im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen sein soll, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorläge, soll es eine Bewährungsstrafe für angemessen gehalten haben. Der BGH soll dies anders gesehen haben. Die Strafbemessung des Landgerichts soll durchgreifende Mängel aufweisen. Der BGH setzt weiterhin seine Rechtsansicht fort, wonach eine Bewährungsstrafe bei einer Steuerhinterziehung in einem derartigen Ausmaß nur anzunehmen sei, sofern gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Beschuldigten vorliegen würden.

In dem konkreten Fall sah der BGH kein Vorliegen solcher besonderer Milderungsgründe. Ein Verweis an das Landgericht zur erneuten Entscheidung war die Folge.

Betroffenen ist indes anzuraten, einen im Wirtschaftsstrafrecht und im Steuerstrafrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Verwicklungen in Wirtschaftsstrafverfahren und Wirtschaftsstraftaten entstehen häufiger und schneller, als man gemeinhin annimmt. Als Beschuldigter in einem Wirtschaftsstrafverfahren sehen Sie sich hochqualifizierten Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Wirtschaftsstrafkammern gegenüber, die Ihre Verteidigung durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsanwalt unentbehrlich machen.

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