Sonne scheint durch die Fenster in einen leeren RaumHändler haben aufgrund des coronabedingten Lockdowns keinen pauschalen Anspruch auf Mietminderung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an, wie der BGH jetzt in einem Verfahren andeutete.

Der Lockdown in der Corona-Pandemie hat bei vielen Einzelhändlern zu Umsatzeinbußen geführt, während fixe Kosten wie die Gewerbemiete weiter anfielen. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und Ende 2020 klargestellt, dass die behördlich angeordnete Schließung aufgrund der Pandemie eine Störung des Geschäftsgrundlage darstellen und die Minderung der Gewerbemiete daher möglich sein kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Unter welchen Umständen und in welcher Höhe die Miete gemindert werden kann, ließ der Gesetzgeber hingegen offen.

In einem Verfahren vor dem OLG Dresden hatte ein Textilgeschäft aufgrund des angeordneten Lockdowns für einen Monat schließen müssen und zahlte die Miete für diesen Zeitraum nicht. Das OLG Dresden entschied mit Urteil vom 24. Februar 2021 (Az.: 5 U 1782/20), dass eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliege und die Miete daher anzupassen sei. Weder Mieter noch Vermieter seien für die Störung des Geschäftsgrundlage verantwortlich oder hätten diese vorhersehen können. Die Kaltmiete könne daher für die Dauer der Schließung um 50 Prozent gemindert werden.

Der BGH gab nun im Revisionsverfahren zu erkennen, dass eine Halbe/Halbe-Regelung zu pauschal ist und im Einzelfall entschieden werden muss. So müsse bei der Höhe der Mietminderung auch berücksichtigt werden, ob und in welcher Höhe der Mieter staatliche Hilfen oder auch Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung erhalten hat, so der BGH. Das setzt voraussichtlich eine umfassende Prüfung der Umstände in jedem Einzelfall voraus. Das Urteil wird der BGH am 12. Januar 2022 verkünden. Nach den bisherigen Ausführungen ist damit zu rechnen, dass er das Urteil des OLG Dresden aufheben und den Fall zur genaueren Prüfung der Umstände an das Oberlandesgericht zurückverweisen wird.

Eine einfache Lösung für die Mietminderung wegen des Corona-Lockdowns zeichnet sich nicht ab. Es kommt auf den Einzelfall an, ob die Gewerbemiete gemindert werden kann. Erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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