Das Bundespatentgericht entschied kürzlich, dass die Marke JURAWERK der Braunschweiger Kanzlei jurawerk Rechtsanwälte Twelmeier & Eisele PartG im Deutschen Markenregister einzutragen ist. Denn zum einen besitzt die Marke JURAWERK Unterscheidungskraft und zum anderen ist kein Freihaltebedürfnis vorhanden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Markenanmeldung JURAWERK für die Dienstleistungen Unternehmensberatung, Einziehung von Außenständen (Inkasso), Rechtsberatung und Rechtsvertretung sowie juristische Dienstleistungen wegen vermeintlich fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Hiergegen legte die auf gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht spezialisierte Kanzlei (http://www.jurawerk.de ) Beschwerde ein. Zur Begründung wurden vor allem zwei Argumente vorgebracht: Einerseits stelle die Marke JURAWERK einen unmittelbaren Herkunftshinweis auf die Kanzlei jurawerk Rechtsanwälte Twelmeier & Eisele PartG dar. Andererseits handele es sich bei der Marke JURAWERK um eine Wortneuschöpfung.
Dem schloss sich das Bundespatentgericht (BPatG) in seiner Entscheidung (Az. 30 W (pat) 23/10) an: Das BPatG verweist darauf, dass eine Marke Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) besitzen muss. Nach ständiger Rechtsprechung ist das immer dann der Fall, wenn die Marke die von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen abgrenzt.
Um dies zu entscheiden, ging das BPatG ausführlich auf die Bedeutung der Wörter „Jura“ und „Werk“ ein. Dem Gericht zufolge bezeichnet „Jura“ die Rechtswissenschaft als Studienfach. Üblicherweise würden Zusammensetzungen wie etwa „Jurastudium, Juraausbildung, Juraprofessur“ verwendet. Weiter wurde in dem Urteil ausgeführt, dass dem Wortbestandteil „Werk“ in vergleichbaren Zusammensetzungen regelmäßig entweder die Bezeichnung eines Produkts vorangestellt werde oder aber der Name des jeweiligen Anbieters.
Von dieser Betrachtung ausgehend, ist es nach Auffassung des Senats fernliegend, im allgemeinen Sprachgebrauch das Wort „Jura“ mit dem Wort „Werk“ zu kombinieren. Zwar handele es sich bei beiden Zeichenbestandteilen jeweils um Elemente, die für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind. Jedoch führe die fantasievolle Wortbildung „JURAWERK“ zu einer neuartigen Wortkombination, die aus sich heraus originell und insoweit ohne Weiteres individualisierend wirke.
Diese unterscheidungskräftige Wirkung des entstandenen Gesamtzeichens ist es, die trotz der nicht unterscheidungskräftigen Einzelelemente zur Eintragungsfähigkeit der Marke führe.
Abschließend verweist das Gericht noch darauf, dass die fantasievolle Wortbildung der angemeldeten Marke trotz etwaiger beschreibender Anklänge, auch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entfallen lässt.
Firmenporträt:
Die Braunschweiger Kanzlei jurawerk Rechtsanwälte Twelmeier & Eisele PartG ist eine – bundesweit tätige – junge Anwaltssozietät, die auf die Bereiche gewerblichen Rechtsschutz (IP) und IT-Recht spezialisiert ist. Einen Schwerpunkt stellt dabei das Markenrecht, einen anderen das Internetrecht dar. Rechtsanwalt Lars Twelmeier, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Rechtsanwalt Eisele Fachanwalt für Informationstechnologierecht. Neben einem Team von Rechtsanwaltsfachangestellten können die Rechtsanwälte auch auf einen Markenrechercheur und einen Patentanwalt zurückgreifen.
Hintergründe zur Entscheidung über die Marke JURAWERK:
http://www.jurawerk.de/Artikel/Entscheidung-des-Bundespatentgerichts-JURAWERK.html
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