DTA nun auch in Bayern – empfindliche Rechnungskürzungen bei Papierabrechnung

Pflegedienste, die Leistungen nach § 105 SGB XI oder nach § 301 SGB V erbringen, müssen in den meisten Bundesländern seit dem Jahr 2005 die Leistungsabrechnung in einem verschlüsselten, elektronisch lesbaren Format an die Kostenträger übermitteln. Der GKV-Spitzenverband hat dafür eine genormte Schnittstelle entwickelt, die unter dem Synonym DTA (Datenträgeraustausch) den Pflegediensten bekannt gemacht wurde.

Das elektronische Abrechnen von Pflegeleistungen wurde langsam etabliert und erweist sich mittlerweile als gut funktionierender Standard; trotz dass es bei der Einführung einer DTA-zertifizierten Lösung auf Seiten des Pflegedienstes einerseits EDV-Verständnis und andererseits die Bereitschaft einer Investition verlangt.

Nach und nach wurden die Pflegedienste in den einzelnen Bundesländern zum elektronischen Datenträgeraustausch aufgefordert; erst höflich, später mit Nachdruck durch eine bis zu fünf prozentige Kürzung der abgerechneten Pflegeleistungen.

Pflegedienste in Bayern konnten sich bislang mit guten Argumentationen von der Umstellung auf die neue Abrechnungsform befreien, doch nun setzen auch die Kostenträger im Freistaat auf Rechnungskürzung bei Nichteinhaltung.

Hierzu Johannes Kersten, Geschäftsführer der CareSocial GmbH: „Eine fünfprozentige Rechnungskürzung bei der Pflegeabrechnung ist schon aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein herber Schlag – zumal das Verfahren mit einer geeigneten Softwarelösung recht einfach in bestehende Strukturen zu integrieren ist.“

Die CareSocial GmbH empfiehlt zur Vermeidung von Rechnungskürzungen der Pflegeleistungen den Einsatz einer günstigen Pflegesoftware, wie z.B. CareSocial (www.caresocial.de), die den DTA-Standard integriert hat.

„Um dem Wettbewerb einer Pflegeeinrichtung heutzutage gerecht zu werden muss eine Umstrukturierung und Modernisierung der EDV von Zeit zu Zeit einfach erfolgen.“, so J. Kersten.

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