In Familienunternehmen sind mitarbeitende Angehörige oftmals nicht sozialversicherungspflichtig.

Es kommt gar nicht so selten und aus unterschiedlichen Gründen vor: In der Praxis eines Arztes, im Handwerk oder in mittelständischen Unternehmen, arbeiten Familienangehörige mit. Oft macht die Ehefrau das kaufmännische oder der Sohn das Marketing, während der Firmeninhaber den technischen Ablauf verantwortet. Ob die Ehefrau, die Tochter, der Cousin, der Schwager oder auch die nichteheliche Lebensgefährtin: In Familienbetrieben arbeiten sie alle Hand in Hand – und für viele gerade kleinere Unternehmen ist deren Unterstützung die Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg. Als Gegenleistung erhalten sie ein mehr oder weniger reichlich bemessenes Salär und leisten wie andere Angestellte Beiträge zur Sozialversicherung.

Doch was geschieht, wenn die Firma Insolvenz anmeldet oder Personal entlassen muss? Haben mitarbeitende Angehörige automatisch auch Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eigene Rentenansprüche? Die Antwort mag verblüffen: Nicht unbedingt! Und nicht einmal dann, wenn sie jahrelang in das Solidarsystem eingezahlt haben.

Allein die Tatsache, Beiträge entrichtet zu haben, garantiert den Betroffenen noch lange nicht den späteren Leistungsbezug. Schätzungsweise über 1 Million mitarbeitende Familienmitglieder tappen in diese Sozialversicherungsfalle – ungeachtet der Gesellschaftsform des Unternehmens.

Angestellte Familienangehörige sind juristisch gesehen Zwitterwesen: Arbeits- und steuerrechtlich sind sie Angestellte, sozialversicherungsrechtlich werden sie wie Selbständige behandelt. Aus diesem Grund sind oftmals mitarbeitende Familienangehörige nicht sozialversicherungspflichtig. Denn je enger die persönlichen Beziehungen sind, umso eher handelt es sich um kein echtes Beschäftigungsverhältnis und unterliegt somit nicht der Sozialversicherungspflicht.

Möglich ist dies, weil die Bundesagentur für Arbeit im Leistungsfall eine von der Beitragseinzugsstelle unabhängige Prüfung durchführen darf. Sie sind zwar an die Einstufung der gesetzlichen Krankenkassen gebunden, haben aber im Leistungsfall ein eigenes Prüfungsrecht. Da das Beschäftigungsverhältnis zwischen Unternehmen und angestellten Familienmitgliedern trotz vorhandenen Vertrags nicht eindeutig definiert ist, kommt die Bundesagentur für Arbeit oft zu anderen Ergebnissen als die Einzugsstellen.

Eine fatale Situation für viele vermeintlich versicherungspflichtige Arbeitnehmer: Werden sie nachträglich als Selbstständige ohne Sozialversicherungspflicht eingestuft, so haben sie keinen Leistungsanspruch und schlimmer noch ihre Ansprüche auf Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- und vorgezogene Altersrenten gehen verloren.

Die Kehrseite der Medaille und das ist das Interessante dabei: Sollte rückwirkend eine Versicherungsfreiheit erreicht werden, müssen zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung zurückerstattet werden. Allerdings hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beitragsrückerstattung Ende letzten Jahres durch einen juristischen Kunstgriff auf die letzten vier und das laufende Jahr beschränkt. Aber trotz diesem Umstand, können Rückerstattung in manchen Fällen immer noch mehrere 10.000 € betragen.

Wer Einzelheiten über die schwierige Materie erfahren will, kann sich direkt an Financial Networx (Tel. 0231/555 787 0) wenden oder auf der Webseite www.financialnetworx einen Online-SV-Schnell-Check durchführen.

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Versanddatum: 16. Juli 2008

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