Fahrradhelme auf dem Spielplatz können tödlich sein

Inzwischen tragen immer mehr Kinder einen Helm, wenn sie in der Freizeit oder auf dem Weg zur Schule mit dem Fahrrad unterwegs sind. Bei unsachgemäßem Gebrauch können die eigentlich lebensrettenden Helme aber selbst zu einer tödlichen Gefahr werden.

#Die Fachzeitschrift Rechtsmedizin beschreibt zwei konkrete Fälle, in denen Kinder nicht nur beim Radeln, sondern auch beim Spielen auf Klettergeräten mit Seilnetzen, Fahrradhelme trugen. Beim Abrutschen glitten zwar ihre Körper durch die Maschen des Netzes, die Riemen der Helme verhakten sich aber an dem Spielgerät. Beide Kinder konnten sich nicht mehr befreien und verstarben durch Strangulation.

Ein Verschulden der Spielgerätehersteller lag nicht vor, denn die gültigen Normen für die Maschenweite solcher Netze waren erfüllt. Nach der einschlägigen Richtlinie dürfen Spielgeräte keine Fangstellen für Kopf oder Hals darstellen, gleichzeitig aber auch keinen Durchmesser über 42 cm aufweisen, damit Kinder nicht ungebremst durchfallen können. Aber auch den Helmherstellern kann kein Vorwurf gemacht werden. Die meisten weisen in ihren Gebrauchsanweisungen explizit darauf hin, dass die Helme nur beim Fahrradfahren getragen werden sollten. Zwar planen die Hersteller neue Schließmechanismen, die sich bei bestimmten Belastungen selbstständig öffnen. Da solche ungewöhnlichen Zugbelastungen aber durchaus auch bei Verkehrsunfällen auftreten können, müssen solche Entwicklungen mit Vorsicht betrachtet werden.

Natürlich bleibt das Tragen von Helmen beim Radfahren weiterhin sinnvoll, denn sie verhindern bei vielen Unfällen schwere Schädel-Hirn-Traumen. Für Kinder sollte es aber selbstverständlich werden, dass die Helme nur beim Radfahren getragen werden dürfen und nichts auf dem Spielplatz zu suchen haben.

Der Beitrag Strangulationsunfälle mit Fahrradhelmen – Eine unterschätzte Gefahr von V. Kuntz, J. Reuhl, R. Urban, Institut für Rechtsmedizin, Johannes Gutenberg-Universität Mainz erscheint am 7.4.2008 in Ausgabe 02/2008 der Zeitschrift Rechtsmedizin. Der vollständige Artikel kann Journalisten vorab elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Mehr unter: www.springer.com/medicine
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