Steuerverschärfungen bei Anteilsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Das geht jeden GmbH-Anteilseigner an: Er muss sich die Frage stellen, wie, wann und an wen er seine Beteiligung auf einen Nachfolger übertragen soll. Regelmäßig wird er sich von dem Gedanken leiten lassen, dass er sich und seine Familienangehörigen dabei absichern möchte. Auch und gerade steuerrechtliche Aspekte spielen dabei eine zentrale Rolle.

Hier hat der Fiskus weitere Schranken aufgebaut: Das Jahressteuergesetz 2008 bringt für GmbHs und ihre Gesellschafter diesbezüglich einige (unliebsame) Überraschungen mit sich. Besonders betroffen sind GmbH-Chefs, die ihren GmbH-Anteil im Rahmen vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen übertragen wollen. Überträgt der Gesellschafter seine GmbH-Anteile nach dem 31.12.2007, kann der Erwerber Versorgungsleistungen nur noch dann als Sonderausgabe geltend machen, wenn diese Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung unternehmerischen Vermögens stehen. Damit dies greift, muss die Beteiligung mindestens 50% betragen, zudem muss der Gesellschafter als Geschäftsführer dieser GmbH tätig gewesen sein. Außerdem muss der Erwerber diese Funktion nach dem Anteilserwerb übernehmen. – Kein Beitrag zur Steuererleichterung!

Die Übertragung z.B. von Immobilien oder Kapitalvermögen und „kleinerer“ GmbH-Anteile fällt nicht mehr unter diese Regelung. Umso wichtiger ist die Kenntnis der Rahmenbedingungen und insbesondere der Gestaltungs-Alternativen, um steuerlich keinen allzu großen „Schaden“ zu erleiden.

Mehr zum Thema „Jahressteuergesetz 2008 (1)“ lesen Interessierte in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „GmbH-Steuerpraxis“, den Beitrag kostenfrei beim VSRW-Verlag, 53179 Bonn oder per E-Mail bei buch@vsrw.de angefordert werden kann.